BGH zum Schadensersatz bei Markenverletzung

Unter dem Aktenzeichen I ZR 322/02 hat der Bundesgerichtshof zum Schadensersatz bei Markenrechtsverletzung entschieden.

MarkenG § 14 Abs. 6

a) Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Kennzeichnet der Verletzer seine Waren zugleich mit seiner Marke, kann in einem solchen Fall der Mindestschaden in Form einer Quote des Verletzergewinns nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Ausstellungsschutz

Das Bundesministerium für Justiz gewährt den nachfolgenden Veranstaltungen zeitweiligen Schutz von Marken und Mustern:

1. »CPD Düsseldorf«
vom 5. bis 7. Februar 2006 in Düsseldorf

2. »TUNING WORLD BODENSEE 2006 – Internationales Messe-Event für Auto-Tuning, Lifestyle und Club-Szene«
vom 28. April bis 1. Mai 2006 in Friedrichshafen

3. »GALVANICA 2006 – Fachmesse für innovative Oberflächentechnologien,
Veredelung und Galvanotechnik«
vom 16. bis 18. Mai 2006 in Stuttgart

4. »MOBILITY & BUSINESS – Internationale Fachmesse für Geschäftsreisen, Fuhrpark und Mobile Kommunikation«
vom 17. bis 19. Mai 2006 in Stuttgart

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Dianas Schneiderin – Marke bleibt verloren

Reuters berichtet über Elizabeth Emanuel, die Schneiderin von Prinzessin Dianas Brautkleid. Wegen wirtschaftlicher Probleme verkaufte Emanuel 1997 ihr Unternehmen samt eingetragener Marke.
Seit 1999 versuchte Sie die Marke zurückzuerlangen. Mit diesem Ansinnen ist Emanuel jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gescheitert.