Nizzaklassenstatistik (02) März

Die am häufigsten beanspruchten Nizzaklassen beim DPMA im März 2006:

Klasse 35
Anzahl der Anmeldungen: 2238
(enthält u.A. Werbung; Unternehmensberatung)

Klasse 41
Anzahl der Anmeldungen: 1845
(enthält u.A. Ausbildung; Unterhaltung)

Klasse 42
Anzahl der Anmeldungen: 1541
(enthält u.A. Softwaredesign; Forschung; technologische Dienstleistungen)

Klasse 09
Anzahl der Anmeldungen: 1340
(enthält u.A. Datenträger; Computer; Elektronik)

Klasse 16
Anzahl der Anmeldungen: 1196
(Druckereierzeugnisse)

Quelle: Markenbusiness

Keine Verwechslungsgefahr bei Call by Call Nummern

teltarif.de berichtet über die Entscheidung des OLG Köln (AZ.: 6 U 77/05) zur Verwechslungsfähigkeit von Call by Call Nummern.

Der Verkehr erkennt die für Call-by-Call bzw. Pre-Selection-Angebote typische Folge von fünf Ziffern, die mit “010” beginnen, wieder und ordnet das so bezeichnete Unternehmen der Klägerin daher auch wegen dieser Angabe der Telekommunikationsbranche zu, zumal ihm eine derartige Firmierung auch von anderen Telekommunikationsunternehmen begegnet. […] der Verbraucher weiß, dass bei Telefonnummern exakt auf die Richtigkeit jeder einzelnen Ziffer geachtet werden muss, um Fehlschaltungen zu vermeiden.

BPat: Ziernahtähnliches Bildzeichen

27 W (pat) 105/05

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:
Ziernahtähnliches Bildzeichen

1. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer als Bildmarke angemeldeten Kennzeichnung darf nur deren Verwendung als Bild, d. h. in zweidimensionaler Form, zugrundegelegt werden, so dass es der Eintragbarkeit der Bildmarke nicht entgegensteht, wenn die in ihr in zweidimensionaler Form wiedergegebene Gestaltung als dreidimensionaler Bestandteil der beanspruchten Waren Verwendung finden kann, denn als dreidimensionaler Teil der betroffenen Waren kann sich diese Gestaltung erheblich von der (zweidimensionalen) Bildmarke unterscheiden, so dass es sich im Fall, dass die Verbraucher in diesem dreidimensionalen Bestandteil der Waren ebenfalls einen Herkunftshinweis sähen, um eine den kennzeichnenden Charakter der Bildmarke erheblich verändernde Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 3 MarkenG handeln könnte.

2. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Bildzeichen in Form eines (zweidimensionalen) Bildes vom Verbraucher nicht mehr als Herkunftshinweis angesehen wird, wenn sie die beanspruchten Waren oder deren Bestandteile für das Publikum erkennbar wiedergibt oder wenn es sich bei ihm um eine im betroffenen Warensektor übliche einfache ornamentale Gestaltung handelt, welcher die Verbraucher in der Regel keinen Herkunftshinweis entnehmen.

3. Einer ungewöhnlich gestalteten bildlichen Darstellung, welche an eine Straßen- oder Flussdarstellung in geografischen Karten erinnert, kann die erforderliche Unterscheidungskraft für Waren der Klasse 25 nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es handele sich bei ihr um eine mögliche Kleidungsnaht.

Quelle: Bundespatentgericht