Veranstaltung: Weltmarken – Markenwelt

Vorsicht Plagiate!

Veranstaltung der IHK Darmstadt vom 28.08. bis 31.10.2006.

Ausstellung:

Erstmalig wird die gemeinsam vom Patentinformationszentrum Darmstadt und der IHK Darmstadt organisierte Ausstellung um das Thema Fälschungen und Plagiate erweitert. Anhand plastischer Beispiele soll die Dreistigkeit der Marken- und Produktpiraten, sowie der schiere Umfang des Problems dargestellt werden. So wird bspw. die Firma Stihl Original und Fälschung der Motorsäge MS380 zeigen, Merck KGaA stellt Fälschungen verschiedener Chemikalien vor. Ergänzt wird dieser Teil der Ausstellung durch beschlagnahmte Fälschungen des Hauptzollamtes Frankfurt-Flughafen. Das amerikanische Unternehmen 3M stellt Labels aus, mit denen Originalprodukte fälschungssicher gemacht werden können.

Öffnungszeiten
in der Zeit vom 28.08. bis 31.10.2006
Mo – Fr: 09:00 – 17:00 Uhr
Sa: 08:00 – 12:00 Uhr (ausgenommen in den Ferien)
im Foyer der IHK Darmstadt, Rheinstraße 89
Eintritt frei

Programm der Begleitveranstaltungen.

Quelle: IHK Darmstadt

Almdudler auf Plagiatejagd

Der österreichische Getränkehersteller Almdudler bläst zur Jagd auf Plagiate.

Nach einem Bericht von Wienweb stehen Wirte im Ziel der Fahndungsaktion, die statt original Almdudler lediglich Plagiate ausschenken.

Anhand einer geschmacklosen geschmacksfreien Kontrollsubstanz soll die original Kräuterlimo eindeutig identifizierbar sein.

Das Unternehmen kündigte für nachgewiesene Plagiatsfälle juristische Konsequenzen an.

BPat: Rätsel total

29 W (pat) 206/03

Leitsätze:

Rätsel total

1. Der Anmelderin steht für jede angemeldete Ware und Dienstleistung ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Bei Prüfung dieser durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition hat sich der zu erlassende Verwaltungsakt mit sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschäftigen.

2. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens kann nur auf der Grundlage eines genau festgelegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgen. Dieses muss daher klar, eindeutig und unmissverständlich sein.

3. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist daher verpflichtet, unklare Angaben aufzuklären. Die Anmelderin trifft dabei eine Pflicht zur Sachaufklärung beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts.

4. Die bloße „summarische“ Überprüfung eines unklaren Verzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein Begründungsmangel im Sinn von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Auch im Interesse der Verfahrensökonomie ist nicht auf eine Behebung von Verfahrensmängeln zu verzichten. Dies gilt auch, wenn das angemeldete Zeichen insgesamt für nicht schutzfähig gehalten wird.

Quelle: Bundespatentgericht