Markenstreit um “RICH”

Markenstreit in der Schaumwein-Branche / Veuve Clicquot und RICH AG

Zwischen dem Erfinder des ersten in Dosen abgefüllten Proseccos, dem Tiroler Unternehmer Günther Aloys, und dem französischen Champagner-Hersteller MHCS eskaliert ein Streit um Markenrechte. Aloys wirft MHCS vor, die Marke seines Unternehmens RICH ganz gezielt und über die Maßen für die Bewerbung der Champagner-Marke Veuve Clicquot auszunutzen, um vom Glamour seiner weltbekannten Marke zu profitieren.

Quelle: Pressemitteilung der RICH AG

Aus dem Bauch heraus hätte ich Veuve Clicquot eher als weltberühmt eingestuft – aber was verstehe ich schon von Schaumwein…

Sonntagslinks

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The dark side

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WIPO: Global Innovation Index 2016

China joins the ranks of the world’s 25 most-innovative economies, while Switzerland, Sweden, the United Kingdom, the United States of America, Finland and Singapore lead the 2016 rankings in the Global Innovation Index, released today by Cornell University, INSEAD and the World Intellectual Property Organization (WIPO).

1.Switzerland (Number 1 in 2015)
2.Sweden (3)
3.United Kingdom (2)
4.United States of America (5)
5.Finland (6)
6.Singapore (7)
7.Ireland (8)
8.Denmark (10)
9.Netherlands (4)
10.Germany (12)

Quelle: Pressemitteilung World Intellectual Property Organization

BPatG: Kein Schutz für “FRITTEN”

Ist das Wort “FRITTEN” für Zuckerwaren, nämlich Kaubonbons, einschließlich Fruchtkaubonbons schutzfähig?
Mit dieser Frage musste sich der 24. Senat des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren (AZ 24 W (pat) 35/16) befassen.

Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, hielt die Zurückweisung der Markenanmeldung aufrecht und führte aus

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „FRITTEN“ stehen sowohl in der ursprünglichen als auch in der als Hilfsantrag 2 bezeichneten Fassung des Warenverzeichnisses die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Fassung des Warenverzeichnisses in der als Hilfsantrag 1 bezeichneten Fassung ist mangels Unbestimmtheit unzulässig. Die Zurückweisung der Markenanmeldung durch die Markenstelle hat daher Bestand (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG).