Japan: gPod – Apple vs. Vibrator

Apple hat etwas gegen Sexspielzeug, jedenfalls wenn es unter dem Namen gPod vertrieben werden soll.

Ichiro Kameda hat eine entsprechende Marke beim Japanischen Patentamt eintragen lassen und befindet sich jetzt im Zwist mit dem amerikanischen Computerproduzenten, der für die rigorose Verteidigung seines Kennzeichens iPod bekannt ist.

MacDailyNews berichtet über den aktuellen Stand der Dinge.

USA: Chewy Vuiton vs. Louis Vuitton

Markenbusiness berichtet über den gerichtlichen Erfolg eines Herstellers von Hunde-Accessoires über das Luxuslabel Louis Vuitton in den USA.

Der Hintergrund: Das Unternehmen Haute Diggity Dog nimmt bekannte Designer auf die Schippe und verkauft neben Haustierzubehör wie Hundeschuhen, Hundesweatshirts oder Hundekanapees in Stretchlimousinenform auch Hundebetten mit so eindringlichen Namen wie „Sniffany & Co.“ oder „Chewnel#5“. Weil Haute Diggity Dog ebenfalls Schlafpolster und Kauspielzeug namens „Chewy Vuiton“ im Programm hat, sah Louis Vuitton seine Marke in Gefahr und leitete ein Verfahren ein. Wie The Business Wire berichtet, entschied das Gericht in Las Vegas kürzlich, dass die Klage zurückzuweisen sei.

BPat: CLASSE E

28 W (pat) 39/05

L e i t s a t z :

CLASSE E (im Anschluss an BGH GRUR 2001, 242 ff. – ClASSE E)

1. Bösgläubig i. S. v. §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bzw. i. S. v. §§ 107, 115, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG i. V. m Art. 5 MM, 6 quinquies PVÜ kann auch handeln, wer die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich
unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will. Dabei ist das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht in allen Fällen zwingend erforderlich.

2. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, die sich registerrechtlich als Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt darstellt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche
Waren und Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat (vor allem mangels eigenem Geschäftsbetrieb bzw. einem konkreten Geschäftskonzept zur Benutzung durch Dritte) und die Marken im
Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

Quelle: Bundespatentgericht

Studie zur Markenstärke in der Automobilindustrie

Mercedes-Benz ist die bekannteste Automarke. 79 Prozent nannten die Schwäbischen Autobauer ungestützt, gefolgt von Volkswagen (71 Prozent) und BMW mit 62 Prozent. Der viertplatzierte Audi wird mit 47 Prozent schon deutlich auf Abstand gehalten. Das sind Ergebnisse der Studie “Markenstärke und wahrgenommener Fit von Unternehmens- und Produktmarken in der Automobilindustrie” von Taikn Strategische Markenberatung und Konzept und Markt.

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