BPatG: Teilzurückweisung

24 W (pat) 31/06

Leitsatz:

Teilzurückweisung

Die auf § 36 Abs. 4 MarkenG gestützte Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen nicht behobener Mängel bei der Formulierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen darf grundsätzlich nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht in vollem Umfang der Anmeldung erfolgen. Dass § 36 Abs. 4 MarkenG im Unterschied zu § 37 Abs. 5 MarkenG nicht ausdrücklich die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung regelt, ändert daran nichts.

Quelle: Bundespatentgericht

Ergebnis der 1. IP Auction

Die erste Auktion von Patenten und Lizenzen in Europa (vgl. NZZ vom 6. 1. 07) hat zwar vergangene Woche 130 Teilnehmer nach München gelockt. Doch das Umsatzziel des Veranstalters, der IP Auctions GmbH, wurde verpasst. Dieser hatte auf Abschlüsse über mindestens 1 Mio. Euro gehofft, doch schliesslich waren es aber nur knapp halb so viele, wie Sprecher Manfred Petri sagte.

Quelle: NZZ