EuG: Cannafair oder EUIPO, DPMA und die Eintragungspraxis

Die Wortmarke “Cannafair” ist nicht schutzfähig für Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Messen. Diese Auffassung vertrat das Europäische Markenamt EUIPO und wies die Markenanmeldung zurück.

Die gegen die Zurückweisung gerichtete Klage (Rechtssache
T?348/24 ) vor dem Europäischen Gericht wurde jetzt abgewiesen.

Damit bleibt der Marke der Markenschutz verwehrt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt war in der Beurteilung der Schutzfähigkeit deutlich entspannter. Unter der Registernummer
302018019706 erlangte die Wortmarke “Cannafair” Eintragung ins Markenregister für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in den Klassen 34, 35 und 43. Unter anderem sind auch Dienstleistungen rund um Messen und Ausstellungen geschützt.

Dieses Beispiel zeigt recht eindrücklich die Veränderung der Eintragungspraxis von DPMA und EUIPO zwischen 2018 (Anmeldung DE Marke) und 2023 (Anmeldung Unionsmarke). Denn mann muss wissen, das aktuell eher das Deutsche Patent- und Markenamt als eher restriktiv bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit gilt.

Auflösung Abstimmung zur Schutzfähigkeit

Vor einiger Zeit hatte ich die MarkenBlog-Leser gebeten über die Schutzfähigkeit der folgenden Bildmarke abzustimmen.

Die Mercedes-Benz Group AG hatte gegen die Zurückweisung der Bildmarkenanmeldung für die Waren “Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reifen und Räder”durch das Europäischen Markenamtes EUIPO geklagt.

Das Europäische Gericht schloss sich unter dem Aktenzeichen
T?400/24 der Auffassung des EUIPO an und wies die Klage ab. Der Bildmarke bleibt für die oben genannten Waren der Klasse 12 der Markenschutz verwehrt.

Damit lagen insgesamt 81% der MarkenBlog-Leser bei der Abstimmung richtig.

BPatG: Kein Markenschutz für Unternehmerfreiheit

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 37/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke Unternehmerfreiheit.

Der Markenanmeldung war wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung verweigert worden.

Dieser Auffassung schloss sich das BPatG an und führte aus:

Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der angemeldeten Bezeichnung Unternehmerfreiheit handelt es sich um ein wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das der Verkehr stets auch nur als solches und nicht als Herkunftshinweis auffassen wird. Für einen Teil der Dienstleistungen kann es zudem inhaltsbeschreibend sein. Der Anmeldung ist daher auch für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch verbleibenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen.

Quelle BPatG, AZ 29 W (pat) 37/22

BPatG: TAMOIL vs. TOMOIL


Die jüngere Wort-/Bildmarke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Widerspruch aus der älteren Marke vollständig gelöscht.

Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung nicht vollständig an und führte aus:

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ liegt keine Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 1 MarkenG vor, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht demgegenüber Verwechslungsgefahr, so dass die die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus dem deutschen Schutzrechtsanteil der Marke IR 488 118 gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zu Recht gelöscht wurde

Quelle: Bundespatentgericht Aktenzeichen 28 W (pat) 39/22

EuG: Kein Markenschutz für TRADEPRO

In der Rechtssache T?470/24 hat das Europäische Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen.

EUIPO und Beschwerdekammer hatten der Wortmarke “TRADEPRO” für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen den Markenschutz verweigert.

Klasse 9: „Computerprogramme und Software; Datenverarbeitungsanlagen und Computer“;

Klasse 41: „Schulungen zur Erstellung, Entwicklung, Nutzung und Anwendung von Computerprogrammen und ?software“;

Klasse 42: „Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und ?software; Implementierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Instandhaltung und Outsourcing von Computerprogrammen und ?software; Beratung bei Erstellung, Entwicklung, Design, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und ?software; Forschung auf dem Gebiet der Computerprogramme und ?software; Hosting von Websites, Servern und Datenbanken; Bereitstellung oder Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet“.

Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage zurück.