BPatG: Variabler Strichcode

29 W (pat) 184/04

Leitsatz:

Variabler Strichcode

1. Mit dem als Kombinationsmarke angemeldeten Zeichen eines „Strichcodes auf Buchrücken“ für „Bücher; Dienstleistungen eines Verlages; Druckarbeiten“ wird das Regelwerk der Striche des EAN-13-Barcodes, die Europäische Artikelnummer, als solche beansprucht.

2. Es handelt sich dabei um eine sog. variable Marke, die sich aus einem zugrunde-liegenden Regelwerk und System ableitet in Verbindung mit einer bestimmten Position auf der beanspruchten Ware, und im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG grafisch nicht darstellbar ist.

3. Der Gegenstand der Anmeldung bezieht sich auf eine Vielzahl unbestimmter Erscheinungsformen und ist daher selbst unbestimmt (EuGH C-321/03 vom 25. Januar 2007 -Rn. 31 ff. – Dyson).

Quelle: Bundespatentgericht

Die Schweiz ratifiziert den Markenrechtsvertrag von Singapur

Die Schweiz hat heute in Genf der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Urkunde zur Ratifikation des Markenrechtsvertrags von Singapur überreicht. Nach Singapur als Gastgeber der Diplomatischen Konferenz vom März 2006 ist die Schweiz das zweite Land, das den Vertrag ratifiziert. Dieser ermöglicht Schweizer Hinterlegern leichteren Zugang zum Markenschutz vor ausländischen Markenämtern. Damit können die Kosten für den internationalen Markenschutz gesenkt werden.

Quelle: IGE

EuG: „I“ als Marke zulässig

Der Bonner IVG Immobilien AG ist es vorerst gelungen, für den Buchstaben „I“ in zahlreichen Dienstleistungklassen ein Schutzrecht als Marke durchzusetzen. Nachdem das europäischen Markenamtes dieses Ansinnen noch abgelehnt hatte, entschied jetzt das Europäische Gericht 1. Instanz (Az: T-441/05 ), dass die Buchstabenmarke in das europäische Markenregister einzutragen sei.

Quelle: Markenbusiness

USPTO: Gebührenübersicht

Das US Patent & Trademark Office USPTO hat seine Gebührenübersicht aktualisiert.

Für eine Markenanmeldung fallen z.B. folgende Gebühren an:

Application for registration, per international class (paper filing) 375.00
Application for registration, per international class (electronic filing, TEAS application) 325.00
Application for registration, per international class (electronic filing, TEAS Plus application) 275.00

OLG Hamburg urteilt gegen Google

Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied heute zu Gunsten von Giersch, der seinen Service namens “G-mail…und die Post geht richtig ab” weiterhin unter diesem Namen betreiben darf. Google hatte geklagt, weil der Internet-Konzern seinen weltweiten E-Mail-Dienst Gmail nennt. Nun darf Google diesen Namen zumindest in Deutschland nicht mehr verwenden.

Quelle: Chip