Kampf ums rote Kreuz

Monatelange Verhandlungen zwischen dem Pharmakonzern und dem amerikanischen Roten Kreuz haben nichts gebracht. Diese Woche legte Johnson & Johnson vor einem Gericht in New York formell Klage ein und forderte, dass die Hilfsorganisation ab sofort auf die Verwendung des roten Kreuzes auf weissem Grund als Marketingmittel verzichtet, alle entsprechenden Produkte vernichtet und eine Entschädigung zahlt.

Quelle: Tages-Anzeiger

BGH: I ZR 66/04 Durchfuhr von Originalware

I ZR 66/04

Durchfuhr von Originalware

MarkenG § 14 Abs. 2 und 3
Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche – unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befind-lichen Waren – keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 – C-281/05, GRUR 2007, 146 – Montex Holdings/ Diesel).

Quelle: Bundesgerichtshof

Pilsumer Markenleuchtturm

Markenbusiness informiert über die aktuellen Entwicklungen um die Marke Pilsumer Leuchtturm.

Souvenirhändler, Postkartenverkäufer und Künstler der Region wurden deshalb hellhörig, als bekannt wurde, dass ein regionaler Unternehmer den „Pilsumer Leuchtturm“ als Wort- und Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt in Leitklasse 16 für Papier-, Druckerei- und Schreibwaren hat eintragen lassen. Sie fürchteten mit der Nutzung von Abbildungen des Leuchtturms Rechte zu verletzen und sahen bereits Lizenzgebühren auf sich zukommen.

Für das Kennzeichen Pilsumer Leuchtturm finden sich im Markenregister des DPMA drei Einträge:

Registernummer: 30411609

Nizzaklassen: 16, 20, 21, 28, 30, 32, 33, 35, 41
Anmeldedatum: 04.03.2004

Registernummer: 30640763
Wortmarke: Pilsumer Leuchtturm
Nizzaklassen: 16, 35
Anmeldedatum: 30.06.2006

Registernummer: 30640797

Nizzaklassen: 14, 18, 25, 34
Anmeldedatum: 30.06.2006

Quelle: DPMA

BPatG: Rapido

24 W (pat) 28/06

Leitsätze:

„Rapido“

1. Der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie und der entsprechenden Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die lediglich im Hinblick auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs Beschränkungen in der Ausübung der Rechte aus eingetragenen Marken enthalten, kommt für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse im Marken-Eintragungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

2. Das italienische Wort „Rapido“ ist in seiner Grundbedeutung „schnell“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Beschreibung verschiedener chemischer und kosmetischer Erzeugnisse, u. a. solcher zur Entkalkung, Reinigung und Geruchsüberdeckung, dienen kann.

Quelle: Bundespatentgericht