Der Trabi soll wieder kommen

Die Chancen, dass der Trabi wirklich als Neuwagen auf die Straßen zurückkehrt, seien damit deutlich gestiegen, sagte Schindler. “Wenn hier ein positives Votum kommt, dann werden wir konkrete Verhandlungen mit möglichen Partnern aufnehmen.”

[…] Das traditionelle Sachsenring-Logo sucht man auf der Motorhaube dagegen vergebens. Herpa habe sich zwar Anfang das Jahres vom Verein Internationales Trabant-Register die Rechte an der Marke “Trabant” gesichert, die Rechte am Sachsenring-Logo gehörten aber nicht dazu, erläuterte Schindler.

Quelle: n-tv

Die älteste Trabant Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes wird unter der Registernummer DD623115 geführt.

Mit Priorität vom 05.03.1958 genießt die Marke Schutz für Personenkraftwagen, Lieferkraftwagen, kombinierte Personen- und Lieferkraftwagen, Kraftfahrzeuge mit Sonderaufbauten und Kraftfahrzeugteile.

Quelle: DPMA

Wirbel um Markenschutz für Gebietsbezeichnung

Auf Landkarten und im Neuenbürger Stadtplan ist mit dem Wort „Eyachbrücke“ ein ganzes Gebiet bezeichnet. Reinhard Kieser hat sich dieses Wort beim deutschen Patent- und Markenamt als Marke eintragen lassen.

Mit der Bekanntgabe dieser Tatsache durch eine Veröffentlichung vor einigen Tagen hat der Neuenbürger Hotel- und Gaststätten-Eigentümer für Gesprächsstoff, Verwunderung und Fragen in Neuenbürg gesorgt.

Quelle: Pforzheimer Zeitung

Das Deutsche Patent- und markenamt führt die marke unter der Registernummer 30638578.
Mit Priorität vom 21.06.2006 beansprucht die Marke Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:

12: Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge und Fahrräder sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten
29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten(Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere Betrieb eines Hotels und eines Restaurants; Zimmervermittlung(Hotels, Pensionen); Catering
44: Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Tierzucht, insbesondere Fischzucht

Quelle: DPMA

BGH: Ferrero unterliegt im Streit um “Kinder”

Urteil vom 20. September 2007 I ZR 6/05

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke “Kinder” zu entscheiden.

Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil “Kinder”, die u.a. für Schokolade eingetragen sind.

Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke “Kinder Kram” Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung “Kinder Kram” keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben hatte.

Der BGH hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken “Kinder” der Klägerin durch die angegriffene Marke “Kinder Kram” verneint. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil “Kinder” verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke “Kinder Kram” fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit.

Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen “Kinder”-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung “Kinderzeit” auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung “Kinderzeit” auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken “Kinder” und der Bezeichnung “Kinderzeit” ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes