BPatG: Umschreibungsverfahren

27 W (pat) 225/05

Leitsätze:

Umschreibungsverfahren

1. Bei der Umschreibung einer Marke auf deren Erwerber im Markenregister handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an Person und Berechtigung des angeblichen Erwerbers bestehen, einer förmlichen Prüfung bedarf.

2. § 96 MarkenG ist auch im Umschreibungsverfahren anzuwenden.

3. Zu den Voraussetzungen für den zulässigen Eintritt des Erwerbers einer Marke in ein anhängiges Widerspruchsverfahren.

4. Liegt ein Verfahrensverstoß seitens der Markenstelle (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor und sind Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Markenstelle in der Sache nicht von vornherein auszuschließen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle an diese zurückzuverweisen und in aller Regel eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.

Quelle: Bundespatentgericht

BGH: AKZENTA

AKZENTA

MarkenG § 26 Abs. 1

Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.

MarkenG § 26 Abs. 2
Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.

BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 – I ZR 162/04 – OLG Köln
LG Köln

Quelle: Bundesgerichtshof

WIPO: Hoffmann-La Roche gewinnt Tippfehlerdomain

Vor dem Schiedsgericht der WOrld Intellectual Property Organization WIPO hat der Pharmakonzern F. Hoffmann-La Roche AG die Domain tamifluo.com eingeklagt.

Tamiflu ist der Name eines Grippepräparates, das im Zuge der Vogelgrippe zu weltweiter Bekanntheit gelangte. Der Markenname genießt seit 1999 Markenschutz.

(Fall Nr.: No. D2008-0085)
F. Hoffmann-La Roche AG v. Marketing Total S.A.

Aus Thomson und Reuters wird THOMSON REUTERS

Die kanadische Thomson-Gruppe hat die Übernahme des britischen Finanzdatenkonzerns Reuters abgeschlossen. Damit starte an diesem Donnerstag der Handel mit Aktien der neuen der Thomson Reuters an den Börsen Toronto, New York und London, teilte Thomson am Donnerstag mit.

Der neue Informationskonzern erwirtschaftete 2007 mit rund 49.000 Mitarbeitern einen Umsatz von 12,4 Milliarden Dollar und konkurriert mit dem US-Anbieter Bloomberg. Thomson bot für Reuters knapp 8,8 Milliarden britische Pfund (11,73 Mrd Euro) in bar und in eigenen Aktien.

Quelle: swissinfo.ch