HABM: Neue Website

Das HABM startet zum 1. Juli eine neue Website. Die Website wurde benutzerfreundlicher gestaltet. Gleichzeitig stellt das Amt professionellen Nutzern einfache Zugänge zu den Anwendungen zur Verfügung, die sie zur Eintragung von Marken und Geschmacksmustern und zur Kommunikation mit dem Amt benötigen. Die Startseite enthält einen „professionellen Bereich“, der direkte Links zu MyPage, Rechtstexten sowie zur Rechtsprechung vorsieht. Jede Seite enthält auch einen schnellen Zugang zu den Datenbanken des HABM, zu den E-Filing Anwendungen sowie zu den einzelnen Formularen.

Die nach Konsultationen mit den Nutzern neu entwickelte Seite enthält bessere Sucheigenschaften, einen umfangreichen Nachrichtenservice sowie einen Zugang zu Basisinformationen, um denjenigen Nutzern, die die Seite weniger oft besuchen, eine Orientierungshilfe zu geben. Der Inhalt wurde umgeschrieben und umgestellt, und das HABM wird auch interaktive Elemente, einschließlich Diskussionen unter den Nutzern, Umfragen und Multimedia, einführen. Mehr Information en werden schrittweise im Laufe der nächsten Wochen

Quelle: HABM

Ambush-Marketing

Unter dem Titel “Werbung – eiskalt erwischt” berichtet die Financial Times Deutschland über das Thema Ambush-Marketing.

2008 ist ein Jahr sportlicher Großereignisse. Wer mit ihnen werben will, ohne Lizenzgebühren zu zahlen, braucht Einfallsreichtum – und Mut zum Risiko. Denn die Strafen können dabei schonmal die Millionen-Grenze überschreiten.

Quelle: FTD

WIPO: Gebührenänderung Bahrain

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Bahrains im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung

Für eine Nizzaklasse: 333.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 333.- CHF

Kollektivmarken:
Für eine Nizzaklasse: 361.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 361.- CHF

Verlängerung

Für eine Nizzaklasse: 167.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 167.- CHF

Kollektivmarken:
Für eine Nizzaklasse: 167.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 167.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

BGH: Niederlage für Deutsche Post

Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke “POST”

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke “POST” zu entscheiden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke “POST” u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil “Post” in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.

Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter “City Post KG” firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil “CITY POST” hat eintragen lassen und die Bestandteile “city post” als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.

Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke “POST” war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung “Die Neue Post” gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.

Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke “POST” und den angegriffenen Zeichen “City Post” und “Die Neue Post” Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung “Post” haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort “POST” abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung “POST” nicht untersagt werden.

Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke “POST” geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung “Post” ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.

Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05

LG Köln – Urteil vom 9.9.2004 – 31 O 246/04

OLG Köln – Urteil vom 27.5.2005 – 6 U 196/04

und

LG Magdeburg – Urteil vom 20.1.2005 – 7 O 2369/04 (061)

GRURRR 2005, 158

OLG Naumburg – Urteil vom 19.8.2005 – 10 U 9/05,

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes