Nette Logovariationen … “So könnte Ihr zukünftiges Firmenlogo aussehen:”
Möglich, aber nicht empfehlenswert!
markenrechtliches Sammelsurium
Nette Logovariationen … “So könnte Ihr zukünftiges Firmenlogo aussehen:”
Möglich, aber nicht empfehlenswert!
Leitsatz:
DRSB Deutsche Volksbank
Seit der Aufgabe der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb begründen in der Marke enthaltene Angaben, die sich auf den Anmelder oder Markeninhaber beziehen, grundsätzlich keine Schutzhindernisse mehr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 9 MarkenG. Derartige Schutzhindernisse müssen sich vielmehr aus der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ergeben.
Quelle: Bundespatentgericht
Leitsatz:
Orange/Schwarz II
1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.
2. Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
3. Selbst die Angabe, dass z. B. mindestens 2/3 einer Farbe zusammenhängend in Erscheinung treten sollen, führt zu einer unbestimmten Zahl konkreter Farbzusammenstellungen.
Quelle: Bundespatentgericht
30737814

Beschluss des BPatG im Volltext.
Leitsatz:
Orange/Schwarz
1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.
2. Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
Quelle: Bundespatentgericht
30737813.6

Beschluss des BPatG im Volltext
Vor dem Schiedsgericht der WIPO hat die National Geographic Society die Tippfehlerdomains ationalgeographic.com, nationaleographic.com, nationalgegraphic.com und nationalgographic.com eingeklagt.
(Fall Nr.: D2008-0699)
National Geographic Society v. Moniker Privacy Services / Mainstream Advertising / MSA, Inc
Zur National Geographic Society informiert Wikipedia:
Die National Geographic Society wurde am 27. Januar 1888 von 33 Männern im Washingtoner Cosmos Club gegründet. Der erste Präsident der Gesellschaft wurde Gardiner Greene Hubbard, ihm folgte sein Schwiegersohn Alexander Graham Bell. Zweck der Vereinigung war und ist, geografische Kenntnisse der Allgemeinheit nahe zu bringen.
Zu diesem Zweck fördert sie geografische Forschungsprojekte und gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift, das National Geographic Magazine (später National Geographic) heraus, deren erste Ausgabe 9 Monate nach Gründung der Gesellschaft erschien. Das Magazin ist bekannt für seine spektakulären Farbfotografien, sorgfältig recherchierten und neutralen Reportagen, sowie hervorragenden Landkartenbeilagen. Charakteristisch ist der gelbe Rand (yellow border) als Markenzeichen.
1982 hatte das US-Magazin eine Verkaufsauflage von 10.860.000 Exemplaren.