DPMA: Hinweis zu Änderungen bei internationalen Markenregistrierungen

Ab 1. September 2008 treten Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken in Kraft.

Die Sicherungsklausel in Art. 9sexies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) wird zum 1. September 2008 aufgehoben. Das hat zur Folge, dass zwischen Vertragsparteien des Madrider Systems, die sowohl dem Madrider Markenabkommen (MMA) als auch dem PMMA angehören, künftig das PMMA maßgebend ist.

Damit wird das MMA nur noch angewendet, wenn die benannte Vertragspartei ausschließlich dem MMA angehört. Das trifft z.Z. nur auf die folgenden Staaten zu: Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Kasachstan, Liberia, Sudan, Tadschikistan.

Zu den detaillierten Auswirkungen der Änderungen informiert das DPMA.

Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Eventmarken in Deutschland

Im Rahmen der IP|Expertennotizen auf IP|Notiz beschäftigt sich Carola Rienth mit dem Thema Eventmarken.

In Anbetracht der Fußballeuropameisterschaft, die am 29.06.2008 mit dem leider etwas enttäuschenden Finale für die deutsche Nationalmannschaft in Wien endete, flammte die Diskussion um das brisante Thema der Eventmarke erneut auf. Genauer gesagt, ob die Eventmarke kennzeichenrechtlichen Schutz in Deutschland beanspruchen kann und damit verknüpft, inwieweit dies auf die diesjährige Fußballeuropameisterschaft als weltweit drittgrößtes Sportereignis übertragbar ist.

Der Artikel möchte zuerst einen kurzen Überblick über die bisheriger Rechtsprechung verschaffen (A), um dann die Grundlagen der Eventmarke zu durchleuchten (B). Darauf aufbauend soll herausgearbeitet werden, welche Probleme bei der Schutzbegründung der Eventmarke, aber auch bei der Darlegung einer Verletzung bestehen (C). Schlussendlich soll noch kurz auf die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf das österreichische Markenrecht eingegangen werden (D).

Quelle: IP|Notiz

VZ – weitere Abmahnungen

Die deutsche Studentencommunity StudiVZ geht weiter gegen Internetplattformen mit “VZ” im Namen vor. Nach einer Abmahnung durch die Holtzbrinck-Tochter will sich die frisch gestartete Anleger-Plattform boersevz.de die Nutzung des Kürzels nun gerichtlich bestätigen lassen. Er habe eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, teilte der Initiator des Angebots, Ralf Müller, am heutigen Montag mit. “Scheinbar geht StudiVZ Ltd. mit einer aus den immer gleichen Textbausteinen zusammengesetzten Muster-Abmahnung gegen jeden vor, der die Buchstaben ‘VZ’ für seine Internetdomain verwendet”, ohne dabei “Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles” zu berücksichtigen.

Quelle: heise.de

Zur Pressemitteilung von BÖRSEVZ.

Ebenfalls abgemahnt wurden offenbar die Betreiber der Angebote “Schulfreundevz“ und „Insidervz“.

Am 28. Juli 2008 meldete sich Hans-Jürgen Förtsch spätabends in einem Kommentar zu Wort, wo er von einer Abmahnung berichtet, die ihm zugestellt wurde. Beanstandet wurden von StudiVZ die beiden Markenanmeldungen SchulfreundeVZ (Reg.-Nr. DE 30 2008 020 546.6) und InsiderVZ (Reg.-Nr. DE 30 2008 007 245.8) sowie zahlreiche Domainregistrationen in verschiedenen Variationen (u.a. schulfreundevz.de, schulfreunde-vz.de, insidervz.com).

Quelle: pixelfolk.net

Mehr zum Thema VZ Marken und Abmahnung.

BPatG: perfect. ./. Perfector

29 W (pat) 44/06

L e i t s a t z :

perfect. ./. Perfector

Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch dennicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.

Quelle: Bundespatentgericht

LG Köln in Sachen …VZ

Urteil v. 02.05.2008 – Az.: 84 O 33/08 – StudiVZ und SchülerVZ; “VZ” ist kein Allgemeinbegriff für Verzeichnis

Leitsatz:

1. Die Bezeichnung “VZ” ist in Deutschland keineswegs eine Abkürzung für das Wort “Verzeichnis”. So führt der Duden bis in jüngere Auflagen hinein “Vz.” nicht als Abkürzung.

2. Die Marken “StudiVZ” und “SchülerVZ” verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntsheitsgrad.

3. Die Bezeichnung “BewerberVZ” verletzt daher die Markenrechte von “StudiVZ” und “SchülerVZ”.

Quelle: Webhosting und Recht