BGH: EROS

I ZR 190/05

UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.

MarkenG § 4 Nr. 2

Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht.

BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 – I ZR 190/05 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

Quelle: Bundesgerichtshof

via: Dr. Bahr

WIPO: Google vs. Googler

Insgesamt 26 Domains konnte der US-Konzern Google Inc. vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO erstreiten.
Die Domain wiesen alle die gleiche Struktur auf und setzten sich aus dem Wort “googler” und einem vorangestellten allgemeinsprachlichen Begriff zusammen. (z.B. businessgoogler.com, newsgoogler.com oder sportsgoogler.com)
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain auf Basis der Verwechslungsfähigkeit mit der Bekannten Marke Google an.

(Fall Nr.: D2008-0994)
Google Inc. v. Jeltes Consulting / N. Tea Pty Ltd.

BPatG: Farbmarke Gelb – Yello

29 W (pat) 168/04

Leitsatz:

Farbmarke Gelb – Yello

1. Im Markt der Telefonie- und Internetdienstleistungen nimmt das Publikum Einzeldienstleistungen regelmäßig nicht als spezifische Branche, sondern als Bestandteil eines umfassenden Leistungsspektrums der Telefon- und Internetanbieter wahr.

2. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens für derartige Einzeldienstleistungen lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung überprüfen. Die isolierte Anmeldung entsprechender Dienstleistungen erfüllt aus diesem Grund nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderte Voraussetzungen einer sehr beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen und eines sehr spezifischen Marktes.

3. Fehlt es bereits an diesem Kriterium, so ist es nicht möglich, eine Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben als betrieblichem Herkunftshinweis festzustellen. Die Eintragung kommt daher nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung in Frage.

Quelle: Bundespatentgericht

WIPO: Gebührenänderung Georgien

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Georgiens im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung
Für eine Nizzaklasse: 314.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 115.- CHF

Verlängerung
Für eine Nizzaklasse: 314.- CHF
Für jede weitere Nizzaklasse: 115.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 24. September 2008 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

HP bekommt Auftrag vom DPMA

HP entwickelt Lösung für internationale Markenregistrierung

– Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
– Integration in bestehendes System für nationale Markenregistrierung
– Schnittstelle zur Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO)

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat HP beauftragt, eine Lösung für die internationale Markenregistrierung zu entwickeln. Dazu gehören Verfahren für die internationale Registrierung von inländischen Marken sowie die Bearbeitung von Schutzerstreckungen internationaler Marken auf die Bundesrepublik Deutschland. Das Auftragsvolumen beträgt 5,8 Millionen US-Dollar, und das System soll Ende 2009 in den Produktivbetrieb gehen.

Quelle: pressrelations