DPMA: Gewerbliche Schutzrechte weiterhin gefragt

Das insgesamt hohe Niveau der Anmeldezahlen gewerblicher Schutzrechte wird auch 2008 gehalten. Bei den Patentanmeldungen erwartet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einen Anstieg von 1,8 % und verzeichnet Zuwächse sowohl bei den inländischen (1,1 %) als auch bei den ausländischen Anmeldungen (4,3 %).

Schätzungen sprechen aber lediglich von einem Anteil der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) an den Patentanmeldungen von circa 20 % – von Einzelerfindern stammen nur knapp 10 %.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

WIPO: gelbe-seiten.com

Die DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual property Organization WIPO die Domain gelbe-seiten.com erstritten.

Zu den Markenrechten am Kennzeichen “Gelbe Seiten” führte das Schiedsgericht aus:

GELBE SEITEN is protected by more than 120 German, Community, and International trademarks, among others the word marks “Gelbe Seiten” and “GELBE SEITEN”. The first registration dates back to April 2, 1979. Opinion polls show that GELBE SEITEN is a famous trademark known by 97% of the German population. The Complainant also offers its services on the Internet, namely through the website “www.gelbeseiten.com”.

(Fall Nr.: D2008-1358)
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH v. Miguel Garcia Quintas

DPMA: Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) wird durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 1. November 2008 geändert. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

1. Bei der Anmeldung nationaler Marken beim DPMA sind folgende Änderungen zu beachten:

* Reduzierung der einzureichenden Wiedergaben einer Marke von vier auf zwei Exemplare (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 MarkenV),
* Einführung einer Mindestgröße der Markenwiedergabe von mindestens 8 x 8 cm (§ 8 Abs. 3 Satz 2 MarkenV),
* Anpassung der Anforderungen an Datenträger und Grafikformate an aktuelle technische Entwicklungen (§§ 8 Abs. 5 und 11 Abs. 5 Nr. 1 MarkenV),
* Klarstellung, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV freigestellten mehrfachen Ansichten bei 3-D Marken auf einem Blatt einzureichen sind,
* Festlegung der Schriftgröße auf 11 Punkt und des Zeilenabstandes auf 1,5 für Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse (§ 20 Abs. 4 MarkenV),
* Ergänzung der nach § 23 MarkenV zu veröffentlichenden Angaben im Falle von Zurückweisung, Rücknahme und Rücknahmefiktion.

2. Zur Erleichterung der Bearbeitung der Verfahren der internationalen Registrierung wird in den §§ 43 bis 45 MarkenV vorgeschrieben, dass die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bereitgestellten Formblätter nicht nur für Anträge auf internationale Registrierung, sondern auch für die weiteren Verfahrensschritte verwendet werden müssen. Zudem entfallen die bisherigen Absätze 2 der oben genannten Paragrafen, da das DPMA auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen seit 1. September 2008 in sämtlichen Verfahren nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen entweder Französisch oder Englisch als Verfahrenssprache akzeptiert.

3. Parallel zur Neufassung der Vorschriften über das Verfahren vor dem DPMA zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in den §§ 130 bis 133 Markengesetz durch Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben d und e des Gesetzes vom 7. Juli 2008 zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. I S. 1191) werden die Durchführungsbestimmungen der §§ 47 bis 54 MarkenV angepasst und weitere Formblätter zur Verfügung gestellt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

* obligatorische Verwendung eines Formblatts für den Antrag nach § 47 MarkenV mit Angaben zur Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung und zur Spezifikation (Formblatt W 7007),
* Mindestkatalog der Daten für die Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 48 MarkenV),
* Einführung von Formblättern für den nationalen Einspruch vor dem DPMA (§ 49 MarkenV, Formblatt W 7010) und für die Einleitung des europäischen Einspruchsverfahrens bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Schutzanträge aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern (§§ 50, 51 MarkenV, Formblatt W 7011),
* Voraussetzungen für das Verfahren zur Änderung der Spezifikation einer registrierten Bezeichnung (§ 52 MarkenV, Formblatt W 7008),
* Voraussetzungen für das Verfahren zur Löschung einer eingetragenen geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 53 MarkenV, Formblatt W 7444).

4. Die Änderungen zur Ergänzung des Inhalts des Markenregisters und der Veröffentlichung im Markenblatt nach § 25 Nr. 4 und 6 i. V. m. § 28 Abs. 1 MarkenV um Wort- und Bildmarken und den Text der Markenbeschreibung treten erst zum 1. Juli 2009 in Kraft.

Quelle: DPMA

BPatG: Eastgermany

Unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 112/06 hatte sich der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des DPMA bezüglich der Markenanmeldung “Eastgermany” (Aktenzeichen: 306 22 971.4) zu befassen.

Die Wortmarke war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 41 angemeldet worden.

Mit formlos zur Post gegebenem Bescheid vom 8. Mai 2006 hat die Markenstelle die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen absoluter Schutzunfähigkeit beanstandet. Die angemeldete Marke “Eastgermany” sei die ohne weiteres verständliche Bezeichnung für “Ostdeutschland”, dem Gebiet der früheren DDR. Damit stelle sie lediglich eine rein beschreibende Sachangabe über die Herkunft, Thematik, den Inhalt und die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Als geografische Herkunftsangabe sei sie freizuhalten und dürfe nicht markenrechtlich geschützt werden. Zudem sei sie nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

[…] Mit Beschluss vom 21. August 2006 hat die Markenstelle die Erinnerung und zugleich den Antrag auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr zurückgewiesen. Nach Auffassung der Erinnerungsprüferin fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Bezeichnung “Eastgermany” werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass es sich um Waren handele, die aus der ehemaligen DDR (auch als “Ostdeutschland” bezeichnet) stammten oder um Dienstleistungen, die mit der ehemaligen DDR zu tun hätten. Es handele sich um eine mittelbare geografische Herkunftsangabe, die im Rahmen des neuerlich aufgelebten Interesses an Produkten aus den neuen Bundesländern verwendet werde. Auch wenn die Anmeldemarke “Eastgermany” ein englisches Wort sei, so werde sie dennoch ohne weiteres als “Ostdeutschland” verstanden. Damit sei sie nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Insbesondere werde der Verkehr nicht darauf kommen, dass sie einen Bezug zu dem Familiennamen des Anmelders haben solle. Vielmehr werde der Verkehr von der nahe liegenden Übersetzung “Ostdeutschland” ausgehen.

Für eine Rückzahlung der Erinnerungsgebühr bestehe kein Anlass, da kein Fehler der Markenstelle ersichtlich sei, der den Anmelder veranlasst hätte, Erinnerung einzulegen.

Hiergegen legte der Anmelder Beschwerde ein und beantragte die Beschlüsse des DPMA aufzuheben.

Der Senat des Bundespatentgerichtes schloss sich der Rechtsauffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes an und führte aus:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist jedenfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

[…] Die angemeldete Marke “Eastgermany” wird von weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise, von denen Grundkenntnisse der englischen Sprache erwartet werden können, ohne weiteres dem (üblicherweise mit zwei Worten geschriebenen) englischen Ausdruck “East Germany” gleichgesetzt, und wie dieser als die direkte Übersetzung des geografischen Begriffs “Ostdeutschland” verstanden. Mit “Ostdeutschland” wird wiederum (je nachdem, ob es sich um einen historischen oder aktuellen Kontext handelt) die bis 1990 existierende Deutsche Demokratische Republik oder, in aktuellen Zusammenhängen, das Gebiet der ehemaligen DDR, also der heutigen fünf neuen Bundesländer, bezeichnet.

Damit handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine geografische Angabe, die in Bezug auf die hier beanspruchten Bekleidungswaren der Klasse 25, die werbebezogenen Dienstleistungen der Klasse 35 und die Veranstaltungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen der Klasse 41 von den Mitkonkurrenten des Anmelders zur freien beschreibenden Verwendung über die geografische Herkunft oder Bestimmung ihrer Waren und den Ort bzw. das geografische Schwerpunktgebiet der Erbringung ihrer Dienstleistungen benötigt wird. Sie ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Auch aus der Tatsache, dass dem Anmelder die entsprechende deutsche Domain “eastgermany.de” zusteht, können markenrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden, da für das Markenrecht – wie oben ausgeführt – andere Grundsätze als für die Domainvergabe gelten. Ebenso wenig hat die Zurückweisung einer Markenanmeldung Einfluss auf die Berechtigung zur Führung einer Internet-Domain.

Quelle: Bundespatentgericht