60 Jahre Scrabble

60 Jahre S, C, R, A, B, B, L und E
Am 16. Dezember hat Scrabble runden Geburtstag. Das Spiel mit den Buchstaben wurde 1948 in Amerika patentiert.

Vor 60 Jahren meldete der amerikanische Jurist James Brunot den Namen Scrabble beim Markenamt an. Damit begann die Erfolgsgeschichte eines Brettspiels, in dem Buchstaben einen Wert haben und Wörter das Spiel-Ziel sind.

Quelle: HNA online

Unter der Registernummer 0524505 führt das US Patent & Trademark Office die nachfolgende in der Klasse 28 geschützte Marke. Als Markeninhaber ist die HASBRO INC. eingetragen.

Quelle: USPTO

In Deutschland liegen die prioritätsältesten Markenrechte bei der britischen J.W. Spear & Sons Limited. Unter der Registernummer 666935 führt das DPMA die am 20.07.1953 für “Spiele, einschliesslich deren Teile wie Spielbretter und Spielfiguren” angemeldete Wortmarke.

Umfangreiche Informationen zum Brettspiellklassiker liefert die Wikipedia.

Salzwedler Baumkuchen

Die erste Etappe ist geschafft: Die Salzwedeler Baumkuchenbäcker haben für ihre Spezialität Markenschutz erwirkt. Das Deutsche Patent- und Markenamt in München hat Salzwedeler Baumkuchen als geschützte geografische Angabe eingetragen. “Damit haben wir uns gegen den Deutschen Konditorbund durchgesetzt, der dagegen Einspruch eingelegt hatte”, freute sich gestern Thomas Lange, Chef der Agrarmarketinggesellschaft (AMG) Sachsen-Anhalt.

Quelle: Volksstimme.de

Das Deutsche Patent- und Markenamt führt die geografische Angabe unter dem Aktenzeichen 306 99 009.1.

9. Auflage Locarno

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert über das Inkrafttreten der neuen Auflage der Locarno Klassifikation.

Am 1. Januar 2009 tritt die 9. Ausgabe der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno-Klassifikation) in Kraft. Die deutsche Übersetzung der Klassifikation ist auf der Webseite des DPMA abrufbar.

Klasse 99 (“Verschiedenes”) wird vollständig aufgelöst. Alle bislang darin enthaltenen Waren werden anderen Klassen zugeordnet. Neu geschaffen wird Klasse 32 mit der Überschrift “Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen”. Zudem werden zusätzliche Warenbezeichnungen in die Warenliste aufgenommen.

Quelle: DPMA

BPatG: Vierlinden

33 W (pat) 105/06

Leitsatz:

Vierlinden

1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden (im An-schluss an EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee).

2. Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.

3. „Vierlinden“ ist als Name eines Duisburger Stadtteils und einer Gemeinde in Brandenburg nicht schutzfähig für Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren.

Quelle: Bundespatentgericht

Zwei kurze Anmerkungen

… zu “Basics Markenrecht und Markenanmeldung” auf diesem Wege weil Kommentare leider ohne Anmeldung im Blog nicht möglich sind und die Anmeldung nicht klappt. Weil aber Trackbacks funktionieren:

Bevor man eine Marke zum DPMA anmeldet, sollte man recherchieren, ob eine solche (oder ähnliche!) Marke bereits verwendet wird. Erste Anlaufstelle hierfür ist die Datenbank des DPMA selbst (DPInfo) sowie eine ausführliche Internet-Suchmaschinenrecherche. Das allein ist aber riskant, da eine Benutzungsmarke existieren kann, die nicht im Markenregister eingetragen ist.

Neben den beim DPMA geführten Marken auch die Europäischen Gemeinschaftsmarken und die Internationalen Registrierungen nach MMA und PMMA (WIPO-Marken) nicht vergessen. Bei den WIPO-Marken sind dann allerdings nur diejenigen Marken für Deutschland relevant, die Schutz in der Bundesrepublik oder der gesamten EU beanspruchen.
Ebenfalls wichtig für die Markenanmeldung beim DPMA ist die bundesweite Recherche nach identischen oder verwechslungsfähigen Firmennamen.
Für die Markenrechte aus der Benutzung ist ja die Suchmaschinenrecherche gedacht – für eine benutzte Marke sollten sich doch Hinweise im Netz finden lassen. Zusätzlich Domainrecherche, evtl. Telefonbuchsuche und bei Markenanmeldungen im Medienbereich eine Titelrecherche durchführen.

Eine Marke muss nämlich in jedem Land separat geschützt werden; das Europäische Markenamt schafft hier nur eine zentrale Verwaltungsstelle, es gibt aber rechtlich keine „Europäische Marke”, schon gar keine „Weltmarke”.

Die Aussage ist in Bezug auf die Europäische Gemeinschaftsmarke schlicht falsch.

GMV, Artikel 1, Abs. 2

(2) Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft:
Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts
oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und
ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.