Titelstatistik 2008

Das Jahr 2008 wird für uns wohl für immer im Zeichen der Finanzkrise stehen. Doch bevor sich die Lage im September 2008 zuspitzte, zeigten sich die Medienunternehmen in Deutschland bei der Umsetzung neuer Projekte sehr aktiv. Im Vergleich zum Vorjahr 2007 verzeichnet der Titelschutz Anzeiger im ersten Quartal 2008 eine Zunahme der Titelanmeldungen von rund 5%. Doch im Laufe des Jahres nahm die Innovationsfreude immer mehr ab und sank schließlich für das Gesamtjahr auf ein Minus von 3%.

[…] Ein leichtes Plus von 0,4% für Rechtsanwälte und ein „Marktanteil” von rund 44% bei den Titelanmeldungen macht deutlich: Medienunternehmer vertrauen zunehmend auf ihre Rechtsberater.

Quelle: Titelschutzanzeiger

BPatG: “ACHKARRER CASTELLO”

26 W (pat) 94/06

Leitsatz:

“ACHKARRER CASTELLO”

1. Nicht jede unmittelbare Abfolge einer geografischen Herkunftsangabe für Wein und eines weiteren Begriffs oder Phantasiewortes stellt eine zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen geeignete oder eine nach den Bestimmungen des Weinrechts unzulässige sog. Scheinlagebezeichnung dar.

2. Neben der räumlichen Anordnung, der Schriftart und der Schriftgröße der einzelnen Bestandteile sind für die Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher irrtümlich eine – tatsächlich nicht existierende – Lagebezeichnung annimmt, auch alle weiteren Umstände, die für ihn ohne gedankliche Analyse der Marke unmittelbar ersichtlich sind, wie z. B. die Art, der Begriffsgehalt und die sprachliche Herkunft des an die Ortsangabe angefügten weiteren Wortes, von Bedeutung.

3. Die Bezeichnung “ACHKARRER CASTELLO” ist nicht geeignet, den Eindruck einer Scheinlagebezeichnung zu erwecken und deshalb auch nicht geeignet, das Publikum über die Qualität oder andere für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften von Weinen, Schaumweinen und anderen alkoholischen Getränken zu täuschen, da es in Achkarren eine – wenn auch ähnlich lautende – Lage gibt, von der die Weine stammen können. Allein ein möglicher Irrtum über den tatsächlichen Namen der Lage stellt keine i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr dar.

Quelle: Bundespatentgericht