BPatG: Flaggenball

33 W (pat) 32/07

Leitsatz:

Flaggenball

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen oder ihre heraldischen Nachahmungen, wenn auch neben anderen Elementen enthalten. Dieses absolute Verbot, das staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen soll, greift jedoch angesichts der erforderlichen engen Anforderungen nur dann, wenn der vom Sinn und Zweck der Vorschrift allein missbilligte Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt wird. Daran fehlt es, wenn ein Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole (hier: Staatsflaggen) besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern lediglich ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht.

Quelle: Bundespatentgericht

Kritische Stellungnahmen zu neuen Top Level Domains

Zahlreiche große Unternehmen und Verbände fordern von der Internet-Verwaltung ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), die Einführung neuer Top Level Domains (TLDs) aufzuschieben. Im Rahmen einer ersten Kommentierungsphase zu dem für kommendes Jahr geplanten Verfahren stellte etwa der Murdoch-Konzern News Corporation die Notwendigkeit einer Erweiterung des Namensraums in Frage: “Zahlreiche Fragen sind offen, was den Nachweis einer ausreichenden Nachfrage oder Notwendigkeit für neue gTLDs anbelangt”, schreibt der Konzern, zu dem unter anderem Twentieth Century Fox, Fox News oder das Wallstreet Journal gehören.

Quelle: Heise

Danke an Till für den Tipp!

EuGH: Bavaria – Das sieht nicht gut aus

Die bayerischen Bierbrauer werden die Marke “Bayerisches Bier” wohl nicht vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) schützen lassen können. Der Generalanwalt des Gerichts empfahl den obersten EU-Richtern, auch in Zukunft das Wort “Bavaria” in bereits bestehenden ausländischen Biersorten zu gestatten.

Quelle: Bayerischer Rundfunk

EUG: Budweiser vs. BUD

Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06

Budìjovický Budvar / HABM

DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS „BUD“ ALS GEMEINSCHAFTSMARKE UNTER ANDEREM FÜR BIER AUF

Das HABM hat bei der Zurückweisung der Widersprüche von Budìjovický Budvar gegen die Anmeldungen von Anheuser-Busch mehrere Fehler begangen.

Zwischen 1996 und 2000 beantragte die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung des Wortzeichens BUD und des Bildzeichens mit dem Begriff Bud als Gemeinschaftsmarken für eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen, darunter auch Bier.

Die tschechische Brauerei Budìjovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken Widerspruch in Bezug auf alle beanspruchten Waren. Das tschechische Unternehmen stützte seine Widersprüche u. a. auf die zu einem früheren Zeitpunkt gemäß dem Lissabonner Abkommen1 eingetragene und als solche in Frankreich geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ für Bier und auf die gemäß einem zwischen Österreich und der Tschechischen Republik geschlossenen Abkommen2 geschützte Bezeichnung „Bud“.

Das HABM wies die Widersprüche von Budìjovický Budvar in vollem Umfang mit der Begründung zurück, dass das Zeichen BUD nicht als Ursprungsbezeichnung angesehen werden könne, dass das tschechische Unternehmen eine ernsthafte Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ im Verkehr nicht nachgewiesen habe und dass diese Ursprungsbezeichnung Budìjovický Budvar nicht das Recht verleihe, die Benutzung des Begriffs „Bud“ als Marke in Österreich oder Frankreich zu untersagen. Insbesondere stellte das HABM fest, dass die europäischen Verbraucher den Begriff „Bud“ nicht als Abkürzung des Namens der tschechischen Stadt Èeské Budìjovice, die auf Deutsch „Budweis“ genannt wird, auffassen könnten.

Budìjovický Budvar hat gegen die Entscheidungen, mit denen ihre Widersprüche zurückgewiesen wurden, beim Gericht erster Instanz Klagen erhoben.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das HABM in den Mitgliedstaaten geschützte ältere Rechte zu berücksichtigen hat, ohne ihre Qualifikation in Frage stellen zu können. Solange der Schutz, der der Bezeichnung „Bud“ in Österreich und Frankreich gewährt wird, nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten gültig ist, ist das HABM folglich verpflichtet, die Wirkungen dieses Schutzes zu berücksichtigen.

Sodann stellt das Gericht fest, dass das HABM, indem es von Budìjovický Budvar verlangt hat, eine „ernsthafte“ Benutzung der „Bud“-Bezeichnungen nachzuweisen, noch dazu für alle Gebiete, in denen der Schutz dieser Bezeichnungen besteht, einen Rechtsfehler begangen hat. Das HABM hätte nämlich nur prüfen dürfen, ob die in Rede stehenden Zeichen im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich benutzt worden sind, und zwar unabhängig davon, welches Gebiet dabei betroffen war.

Zudem ist dem tschechischen Unternehmen nach Auffassung des Gerichts der Nachweis gelungen, dass die in Rede stehenden Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Zu der Behauptung des HABM, wonach Budìjovický Budvar das Zeichen BUD wie eine Marke benutze, führt das Gericht aus, dass nichts darauf hindeutet, dass die Angabe „Bud“, wenn sie auf den in Rede stehenden Waren angebracht wird, eher auf die betriebliche Herkunft der Ware als auf ihren geografischen Ursprung verweist.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das HABM einen Fehler begangen hat, indem es nicht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, um zu bestimmen, ob das österreichische und das französische Recht Budìjovický Budvar das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Aus allen diesen Gründen hebt das Gericht die Entscheidungen des HABM auf.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

Pressemitteilung des Europäischen Gerichts erster Instanz

Luxusmarken

Louis Vuitton ist mit weitem Abstand die wertvollste Luxusmarke der Welt. Das zeigt die Studie “The Leading Luxury Brands 2008” von Interbrand. Mit einem Markenwert von 16,72 Milliarden Euro führt der französische Lederwarenhersteller die Rangliste der begehrenswertesten Marken an. Weit dahinter auf Platz zwei folgt mit 6,39 Milliarden Gucci. Chanel nimmt mit 4,92 Milliarden Euro den dritten Platz ein.

Quelle: W&V