Das US Patent & Trademark Office USPTO hat seinen Performance and Accountability Report for Fiscal Year 2008 veröffentlicht (152 Seiten PDF).
via: TTABlog
Interessant sind die Anmeldezahlen im Markenbereich – über 400.000.

Quelle: USPTO
markenrechtliches Sammelsurium
Das US Patent & Trademark Office USPTO hat seinen Performance and Accountability Report for Fiscal Year 2008 veröffentlicht (152 Seiten PDF).
via: TTABlog
Interessant sind die Anmeldezahlen im Markenbereich – über 400.000.

Quelle: USPTO
Für Raimund Lutz, seit genau zwei Jahren Präsident des Bundespatentgerichts, steht der Schutz des geistigen Eigentums bereits seit Jahren im Zentrum seines Schaffens. Wo liegen heute die besonderen Schwerpunkte?
Quelle: Interview mit Raimund Lutz in der Zeitschrift markenartikel
Leitsatz:
“ACHKARRER CASTELLO”
1. Nicht jede unmittelbare Abfolge einer geografischen Herkunftsangabe für Wein und eines weiteren Begriffs oder Phantasiewortes stellt eine zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen geeignete oder eine nach den Bestimmungen des Weinrechts unzulässige sog. Scheinlagebezeichnung dar.
2. Neben der räumlichen Anordnung, der Schriftart und der Schriftgröße der einzelnen Bestandteile sind für die Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher irrtümlich eine – tatsächlich nicht existierende – Lagebezeichnung annimmt, auch alle weiteren Umstände, die für ihn ohne gedankliche Analyse der Marke unmittelbar ersichtlich sind, wie z. B. die Art, der Begriffsgehalt und die sprachliche Herkunft des an die Ortsangabe angefügten weiteren Wortes, von Bedeutung.
3. Die Bezeichnung “ACHKARRER CASTELLO” ist nicht geeignet, den Eindruck einer Scheinlagebezeichnung zu erwecken und deshalb auch nicht geeignet, das Publikum über die Qualität oder andere für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften von Weinen, Schaumweinen und anderen alkoholischen Getränken zu täuschen, da es in Achkarren eine – wenn auch ähnlich lautende – Lage gibt, von der die Weine stammen können. Allein ein möglicher Irrtum über den tatsächlichen Namen der Lage stellt keine i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr dar.
Quelle: Bundespatentgericht
BUCKSSTAR COFFEE, Pizza HuH und Ferrori – Bericht und Bildergalerie gefälschter Marken auf Mirror.co.uk.
via: Counterfeit Chic
Beitrag aus der markenartikel 04/2008 zum Thema unkonventionelle Markenformen.