DPMA zur Marke “Hardcore”

Mitteilung vom 27.02.2009

In den vergangenen Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zu der Marke “Hardcore” (Aktenzeichen 302008045099.1) erreicht.

Die Wortmarke “Hardcore” wurde im Dezember 2008 für Produkte aus den folgenden Bereichen in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen:

* Webstoffe und Textilwaren (Klasse 24),
* Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25),
* Dienstleistungen aus dem Bereich der “Materialbearbeitung” (Klasse 40).

Die Eintragung einer Marke wird durch das Markengesetz geregelt. Ein Anmelder hat grundsätzlich einen Anspruch auf Eintragung der Marke. Das DPMA kann nur dann eine Anmeldung zurückweisen, wenn diese die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt. Der konkrete Verwendungszweck wird bei der Anmeldung der Marke nicht angegeben und ist im Anmeldeverfahren nicht zu prüfen. Im Falle der Marke “Hardcore” ist die zuständige Markenstelle des Amtes nach sorgfältiger Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eintragung nicht verweigert werden kann.

Gegen eine Markeneintragung kann man Widerspruch einlegen. Diese Möglichkeit steht allerdings nur dem Inhaber einer älteren Marke zu, der meint, die neue Marke könnte mit seiner eigenen Marke verwechselt werden. Im Falle der Marke “Hardcore” läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist noch. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 Euro zu zahlen.

Jeder, der in der Eintragung einen Verstoß gegen das Markenrecht sieht, kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Löschung der Marke beim DPMA beantragen. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags ist eine Gebühr in der Höhe von 300 Euro zu zahlen.

Weitere Informationen zum markenrechtlichen Verfahren finden Sie unter http://www.dpma.de/marke/verfahren/index.html.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

Zum Hintergrund der Anfragen beim DPMA berichten DIE ZEIT “Kampf der Hardcore-Kulturen” und die taz “Hardcore-Begriff ist jetzt rechte Marke“.

Sonntagslinks

BGH entscheidet in Web-Adressen-Streit für Domain-Händler

Raubzug der Patenthaie

Abgehängt oder angestachelt?

LG Köln: Lizenznehmer einer Marke kann nur Unterlassungsansprüche durchsetzen

BGH, I ZA 2/08 – ATOZ: Verfahrenskostenhilfe im Markenverfahren

Neues Logo bei Kraft Foods

Zur Verwechslungsgefahr bei Zeitschriftentiteln

“Manche Namen sind wie Wetten auf die Zukunft”

BGH: Streetball als Marke

Villa Kunterbunt soll Namen ändern

Einen neuen Namen sucht “der lebendige Spielzeugladen” in der Hauptstraße. Denn “Villa Kunterbunt” darf er nicht mehr heißen. Dagegen hat nämlich die Erbengemeinschaft der Buchautorin Astrid Lindgren in Schweden etwas. Sie verweist auf ihr Urheber- und Markenrecht sowie das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb.

Quelle: Rhein-Neckar-Zeitung

WIPO: Gebührenänderung Korea

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung der Republik Korea im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung
Je Nizzaklasse: 233.- CHF

Verlängerung
Je Nizzaklasse: 266.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. April 2009 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

Verwechslungsgefahr bei Zeitschriftentiteln

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht München hatte den Fall zu entscheiden, ob für die Titel „Power Systems Design” und „Bodo’s Power Systems” die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Quelle: Titelschutzanzeiger