Plan to visit Switzerland? Better leave your fake Rolex at home
Rapport annuel de l’INPI (2008)
Europäische Richter schützen ¸¸Bayerisches Bier” als Marke
markenrechtliches Sammelsurium
Das Deutsche Patent- und Markenmat hat den Jahresbericht 2008 in gedruckter Form verschickt – vielen Dank!
Die elektronische Version wird dann vermutlich nicht mehr lange auf sich warten lassen.
In der Beschwerdesache 29 W (pat) 73/08 betreffend die Markenanmeldung 307 78 307.3 “SUPERgirl” hat der 29. Senat des Bundespatentgerichtes die Beschlüsse des DPMA zur Ablehnung der Markeneintragung aufgehoben und das Verfahren an des Amt zurückverwiesen.
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 waren unter Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Sie entsprechen nicht den Vorgaben des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2009 betreffend die verbundenen Rechtssachen C-39/08 (Wort-/Bildmarken Volks.Handy, Volks.Camcorder und Volks.Kredit) und C-43/08 (Wortmarke SCHWABENPOST). Darin hat er in Rdnr. 17 festgestellt, dass zwar keine Bindungswirkung von Vorentscheidungen besteht.
Jedoch muss eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung des allgemeinen rechtsstaatlichen, in jeder Verfahrensordnung – gleich ob Gerichts- oder Verwaltungsverfahren – geltenden Gebots, dem jeweiligen Adressaten einer ihn belastenden Entscheidung auch die wesentlichen Gründe, die die Entscheidung tragen und für sie kausal sind, mitzuteilen sind. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG auch für das Markeneintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
Es besteht also nicht nur die Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Entscheidungsfindung als solche, sondern diese Überlegungen müssen für den Adressaten auch erkennbar sein. Dazu bedarf es entsprechender Ausführungen in der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung.
Quelle: Bundespatentgericht
Als wichtigen und möglicherweise entscheidenden Etappensieg im Bemühen um eine freie, für alle Weinvermarkter nutzbare Verwendung allgemeiner Terroirbegriffe betrachtet die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die jüngste Entscheidung des Deutschen Marken- und Patentamtes in diesem Bereich. Mit Beschluss der Markenabteilung wurde die Löschung der sogenannten Wortmarke “Löss” vollzogen. “Löss” gilt damit nicht länger als geschützter Markenname und ist nunmehr als Terroirbezeichnung auf Weinetiketten allgemein verfügbar. Kammerpräsident Norbert Schindler MdB hatte die Löschung beantragt.
Quelle: Deutsches Verbände Forum
Das DPMA führt die Wortmarke “Löss” unter der Registernummer 30667647. Mit Priorität vom 06.11.2006 beansprucht die Marke Schutz für alkoholische Getränke ausgenommen Bier (Klasse 33).
Ein Registereintrag zum Löschungsantrag findet sich im Markenregister zwar derzeit nicht, aber das kommt dann wohl noch.
Problematischer dürften nämlich die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenen Europäischen Gemeinschaftsmarken sein.
Registernummer: 4827572
Wortmarke: LOESS
Anmeldedatum: 03.07.2006
Nizzaklasse: 33
Waren & Dienstleistungen: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
Inhaber: Ildefonso, De Miguel Rodríguez, Spanien
und
Registernummer: 7368343
Wortmarke: LOESS
Anmeldedatum: 04.11.2008
Nizzaklasse: 29, 32
Rechtsstand Angemeldet – Widerspruch Anhängig
Inhaber: Ildefonso, De Miguel Rodríguez, Spanien
Quelle: HABM
Unabhängig von den Markenrechten stellt sich doch die Frage, inwieweit die Nennung der Bodenbeschaffenheit auf dem Etikett einer Weinflasche eine markenmäßige Nutzung des Begriffes darstellt. Im Normalfall wird diese Bezeichnung z.B. Löss, Schiefer oder Kalkmergel doch als Angabe zur Produktbeschaffenheit benutzt. Gekennzeichnet wird der Wein doch wohl eher durch den Namen / die Marke des Erzeugers (Weingutes). Daher sollte die eingetragene Marke allenfalls dann ein Problem darstellen wenn die Bezeichnung der Bodenbeschaffenheit so in den Vordergrund gerückt wird, dass andere Kennzeichen dahinter zurücktreten.
Mehr zum Thema bei Weinverkostung.de und Nikos Weinwelten
Der James-Bond-Filmtitel „Dr. No“ ist keine Marke und kann daher ohne Probleme auch für Brause und Zigaretten verwendet werden.
Die US-Firma Danjaq, die die Rechte an den Bond-Filmen verwaltet, kann die Eintragung von „Dr. No“ durch das deutsche Medienunternehmen Mission Productions nicht verhindern, urteilte am Dienstag das europäische Gericht erster Instanz in Luxemburg. Zur Begründung erklärte das Gericht, Danjaq habe den Filmtitel nicht im Geschäftsverkehr genutzt (Az: T-435/05).
Quelle: Focus