Widerspruch auf Basis von Benutzungsmarken

Das Markenserviceblog nimmt sich die Gesetzesänderungen am MarkenG, die am 01.10.2009 in Kraft treten werden vor und beschäftigt sich mit der Möglichkeit des Widerspruchs auf Basis einer Benutzungsmarke.

Der Gesetzgeber schafft ab dem 01.10.2009 durch den neuen § 42 Abs.2 Nr.4 MarkenG

[…] wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 […]

die Möglichkeit, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage einer sogenannten Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG eingelegt werden kann.

Bisher konnte der Löschungsanspruch aus § 12 MarkenG nur im Wege der gerichtlich durchzusetzenden Löschungsklage gem. §§ 51, 55 MarkenG nach den dortigen Voraussetzungen geltend gemacht werden und gerade nicht über ein Widerspruchsverfahren.

Im Übrigen gelten die bekannten Voraussetzung, dass der Anspruch nur zieht, wenn die widersprechende Benutzungsmarke a) tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutz wird, b) Verkehrgeltung im ganzen Bundesgebiet aufweist und c) Verkehrsgeltung gerade als Marke vorliegt.

BPatG: Portraitfoto Marlene Dietrich II

29 W (pat) 147/03

Leitsatz:

Portraitfoto Marlene Dietrich II

1. Zur Frage inwieweit bei Merchandisingartikeln es bei einem Portraitfoto einer bekannten (verstorbenen) Person zur Bejahung der Unterscheidungskraft nicht auf die Art und Weise einer möglichen oder marktüblichen tatsächlichen Anbringung des Bildes auf entsprechenden Waren ankommen kann, sondern allein auf die Eintragung im Register (BGH GRUR 2006, 766 – Stofffähnchen). Bei solchen Zeichen ist zu unterscheiden zwischen der Anmeldung als Bildmarke oder als Positionsmarke (zur weiteren Klärung von BGH I ZB 21/06 vom 24. April 2008, GRUR 2008, 1093; MarkenR 2008, 499; im Anschluss an 29 W (pat) 85/07, Beschluss vom 5. Nov. 2008 – TOOOR!).

2. Zur Grenze der Amtsermittlung bei der Feststellung von fehlenden Belegen für Feststellungen zur Üblichkeit von Zeichen im beanspruchten Warensegment einerseits und zur Mitwirkungspflicht der Partei andererseits.

Quelle: Bundespatentgericht

“Volks”-Reifen: VW vs. Bild vor dem LG München I

Die auf Markenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer hat bisher zweimal dem Automobilhersteller recht gegeben und einstweilige Verfügungen gegen das Blatt bestätigt. Und auch nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag, als es um eine Verfügung gegen die Bezeichnung “Volks”-Reifen ging, ist mit keiner anderen Entscheidung zu rechnen. Verkünden will das Gericht sein Urteil zwar erst am Mittwoch, der Vorsitzende erklärte aber schon, dass es “voraussichtlich keine große Überraschung geben wird”.

[…] VW und Bild haben in der Verhandlung betont, dass sie den Rechtsstreit auf jeden Fall bis zum Bundesgerichtshof führen wollen.

Quelle: sueddeutsche.de

Im Markenregister des DPMA findet sich die Wort-/Bildmarke der BILD digital GmbH & Co. KG

unter der Registernummer 30654206.
Beansprucht wird der Schutz in den Klassen 12, 28 und 35. Die Marke ist seit Juni 2007 mit einem Widerspruchsverfahren behaftet.

Quelle: DPMA

DPMA: Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz – BGBl I S. 2521) wird am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Mit dem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im patent- und markenrechtlichen Verfahren, im Recht der Arbeitnehmererfindungen und im Kostenrecht verbunden. Für die Verfahren vor dem DPMA sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

[…]
Markenrecht

Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte (“Benutzungsmarken” und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann wahlweise wie bisher Erinnerung oder sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden, §§ 64 Absatz 6 und 66 Absatz 1 Satz 1 MarkenG n.F.

Quelle: DPMA

Erst Netbook, jetzt Smartbook

Golem berichtet über eine einstweilige Verfügung des LG Köln gegen den US-Konzern Qualcomm und seine deutsche Tochtergesellschaft auf Basis der Markenrechte am Kennzeichen Smartbook.

Gegen das US-Unternehmen Qualcomm hat Smartbook vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Chiphersteller hatte den Begriff Smartbook in Ankündigungen für eine neue Gerätekategorie zwischen Smartphone und Netbook verwendet.

Dadurch sieht das Kölner Unternehmen Smartbook seine Markenrechte verletzt. Die einstweilige Verfügung untersagt es Qualcomm, den Namen Smartbook in Deutschland im Zusammenhang mit tragbaren Computern zu nutzen.

[…] Das Kölner Unternehmen hat auch diverse Medien mit Anwaltsschreiben aufgefordert, die Nutzung des Begriffs Smartbook in diesem Zusammenhang zu unterlassen.

Heise informiert zur EV des LG Köln:

Ein Sprecher des Landgerichts Köln bestätigte gegenüber heise online den Erlass der Verfügung (Az: 31 O 482/09) und wies auf die Einschränkungen des Verbots hin. Das gelte nur für die Verwendung des Begriffs im Bezug auf tragbare PC-Geräte auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten. Das Verbot gelte nicht, wenn auf diesen Seiten gleichzeitig auf die Markenrechte der Smartbook AG hingewiesen werde.

Die Smartbook AG verfügt in Deutschland über eine Wortmarke “Smartbook” (Registernummer: 30411976) mit Priorität vom 05.03.2004.
Beansprucht wird Schutz in der Klasse 09 für die Waren:

Computer, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte, elektronische Terminkalender, Laptops (Computer), Mäuse (Datenverarbeitung), Monitore (Computerhardware), Notebooks (Computer), tragbare Stereogeräte

Eine gleichnamige Anmeldung als Europäische Gemeinschaftsmarke führt das HABM mit Anmeldetag 15.07.2009 unter der Nummer 8426348.

Von Dezember 2008 bis Juni 2009 hatte es bereits einen ähnlichen Markenstreit um die inzwischen gängige Bezeichnung “Netbook” gegeben.

DPMA verlagert Aufgaben an Patentanwaltskammer

Zuständigkeit der Patentanwaltskammer ab 1. September 2009 für alle Angelegenheiten der Patentanwälte

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl 2009 I, S. 2827) geht die bisher dem DPMA zugewiesene Zuständigkeit für Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. Das betrifft im Wesentlichen die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.

Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach der neuen Fassung der Patentanwaltsordnung fortgeführt, und es sind hier die bis zum 31. August 2009 geltenden kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden (§ 161 Abs. 1 PAO n.F.). Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht (§ 161 Abs. 2 PAO n.F.). Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 anhängig geworden sind, werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt (§ 161 Abs. 3 PAO n.F.).

Nähere Informationen zur Aufgabenverlagerung an die Patentanwaltskammer enthält das Oktoberheft des Blatts für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ).

Quelle: DPMA