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markenrechtliches Sammelsurium
Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Deutsche Kreditbank AG die Domain dkb.com eingeklagt.
Die Bank konnte zahlreiche Markenrechte an dem Kennzeichen DKB nachweisen.
(Fall Nr.: D2009-1084)
Deutsche Kreditbank AG v. DKB Data Services (USA), Inc.
Die älteste Wortmarke DKB datiert vom 21.03.1995 (Registernummer: 39512394). Die prioritätsälteste Wort-/Bildmarke (30462318) stammt von 2004.

Das aktuelle Logo des Unternehmens (Registernummer: 30647443)

wurde erst im jahre 2006 beim DPMA angemeldet.
Quelle: DPMA
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag der Samtgemeinde Oberharz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Diese sollte verhindern, dass die zum 1. Januar fusionierenden Städte Elbingerode, Benneckenstein und Hasselfelde sowie Gemeinden Elend, Sorge, Stiege und Tanne den Namen „Stadt Oberharz am Brocken“ vor Abschluss eines Hauptverfahrens führen können.
Quelle: goslarsche.de
Die mögliche Ausweitung von Schiedsverfahren zur Durchsetzung von Markenrechten etwa auch bei Social Networks war Thema einer Debatte anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf. Die UDRP-Schiedsverfahren erlauben den Inhabern von Marken- und Namensrechten, außergerichtlich ihre Ansprüche gegenüber Domaininhabern geltend zu machen. Domainregistrare sind nach entsprechenden Schiedssprüchen zur sofortigen Übertragung der umstrittenen Domains verpflichtet. Solche Verfahren könnten unter dem Label “Web Dispute Resolution Policy” (WDRP) für eine rasche Kündigung von Nutzeraccounts sorgen, wenn Namen bei Web-2.0-Portalen Marken verletzen, schlug die australische Kanzlei ArgyStar bei der UDRP-Geburtstagsfeier vor.
Quelle: Heise
Leitsatz:
Widerruf der Beschwerderücknahme
Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.
Eine von einer autorisierten Person unterzeichnete Beschwerderücknahme ist auch dann wirksam, wenn sie ohne Willen des Verfahrensbeteiligten – etwa versehentlich durch das Büropersonal – abgesendet und vom Gericht empfangen wird. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein muss der Beteiligte gegen sich gelten lassen.
Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerderücknahme ist als Bewirkungshandlung – abgesehen von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.
Quelle: Bundespatentgericht
Ein detaillierter Überblick (PDF 34 Seiten) über die Entscheidungen der Beschwerkammern im Jahre 2008 steht ab jetzt auf der Website des HABM zur Verfügung.