Ritter Sport – heute vor dem Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 18. Oktober 2017, 11.00 Uhr, in Sachen

I ZB 105/16 und I ZB 106/16 (Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade)

Für die Markeninhaberin sind zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware “Tafelschokolade” registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen Schlauchbeutelverpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper.

Die Antragstellerin gehört einem Konzern an, dessen Gesellschaften Schokoladeprodukte vertreiben. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Antragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder.

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet. Es hat angenommen, die angegriffenen Marken bestünden aus einer Verpackungsform, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Art der Ware “Tafelschokolade” selbst bedingt sei. Die quadratische Grundfläche des Verpackungskörpers stelle eine besondere Form der handelsüblichen rechteckigen Schokoladetafeln dar. Die regelmäßige Form biete praktische Vorteile bei der Lagerung, dem Transport und der Portionierung von Tafelschokolade. Eine quadratische Schokoladentafel lasse sich außerdem besser als eine rechteckig-längliche Tafel in einer Jackentasche mitführen. Es sei ohne Bedeutung, dass der Verbraucher auch den Geschmack und die Zutaten von Tafelschokolade als wesentliche Gebrauchseigenschaften ansehe.

Mit den vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden erstrebt die Markeninhaberin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Vorinstanzen:

I ZB 105/16

BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 W (pat) 78/14, GRUR 2017, 275

und

I ZB 106/16

BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 (W) pat 79/14, BeckRS 2016, 19545

*§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

Sonntagslinks

OLG Frankfurt: keine irreführende Werbung mit ®, falls …

Videos und Geräusche als EU-Marke: neue EU-Markenverordnung in Kraft

CJEU backs EUIPO in ‘Champion’ trademark dispute

Markenrecht: Schutz für südburgenländischen Uhudler

Leader 96 kauft Markenrechte Panther und Jaguar

3D-Druck und Recht – was Sie als Anwender wissen sollten

Zalando geht gegen Mylandoo.ch vor

Cactus gewinnt Markenstreit

Markenstreit bayerischer Versicherer

«Pussi» statt «Felix»: Nestlés Markenstreit in Schweden

Italienischer Fußballverband FIGC legt sich ein neues Logo zu

Markenrecht Löschung – Goldkehlchen oder wie man eine Marke verliert

Leibniz – Das Markenrecht zeigt 52 Zähne

Reform des EU-Markenrechts zum 1. Oktober 2017

Zwischen „ELVAPO“ und „EVAPO“ besteht Verwechslungsgefahr

BGH entscheidet über 3D-Marken von Dextro Energy

SPÜRBAR ANDERS – 1. FC Köln scheitert vor dem Europäischen Gericht

In der Bundesliga läuft es derzeit für den 1. FC Köln nicht richtig gut. Jetzt kommt eine weitere allerdings juristische Niederlage hinzu. Das Europäische Gericht wies eine Klage der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA gegen die Enscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO ab. Das Europäische Markenamt hatte die Wortmarkenanmeldung “SPÜRBAR ANDERS” zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte jetzt die fehlende Unterscheidungskraft der Marke (Rechtssache T-126/16).

Alternativ hat die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA kürzlich die beiden folgenden Wort-/Bildmarken angemeldet.

Markennummer 16886624

Nizzaklasse 16, 25, 28, 35, 41
Anmeldedatum 19.06.2017

Markennummer 16886665

Nizzaklasse 16, 25, 28, 35, 41
Anmeldedatum 19.06.2017

Ob allerdings die rote Farbgebung die Marke über die Eintragungshindernisse tragen wird, darf bezweifelt werden.

Quelle: EUIPO, EuG