Im Jahr 2009 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet:
Wortmarken: 39 521
Bild- und Wort-/Bildmarken: 29 360
3D-Marken: 138
Hörmarken: 14
Kennfadenmarken: 0
Farbmarken: 11
Sonstige Markenformen: 25
Quelle: Blatt für PMZ 03/2010
markenrechtliches Sammelsurium
Im Jahr 2009 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet:
Wortmarken: 39 521
Bild- und Wort-/Bildmarken: 29 360
3D-Marken: 138
Hörmarken: 14
Kennfadenmarken: 0
Farbmarken: 11
Sonstige Markenformen: 25
Quelle: Blatt für PMZ 03/2010

Community trade mark applications received
7897
Community trade mark applications published
9260
Community trade marks registered (certificates issued)
10443
Quelle: Alicante News
Unter dem Titel “Streit um “Elfenmond” geht weiter” berichtet das Boersenblatt über einen Titelstreit, der wegen Kennzeichenverletzung nach § 143 Markengesetz verhandelt wird.
Google hat dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt
Die Werbenden ihrerseits dürfen anhand solcher Schlüsselwörter von Google nicht Anzeigen einblenden lassen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen können, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen
Quelle: Pressemitteilung des EuGH
Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C?236/08 bis C?238/08
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidungen vom 20. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2008, in den Verfahren
Google France SARL,
Google Inc.
gegen
Louis Vuitton Malletier SA (C?236/08)
und
Google France SARL
gegen
Viaticum SA,
Luteciel SARL (C?237/08)
und
Google France SARL
gegen
Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL,
Pierre-Alexis Thonet,
Bruno Raboin,
Tiger SARL (C?238/08)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
2. Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.
3. Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.