Seal Team 6 – Disney rudert zurück

Nach Kritik lässt der Disney-Konzern von seinen Plänen ab, den Namen “SEAL Team 6” als Marke schützen zu lassen. Das Unternehmen habe einen entsprechenden Antrag zurückgezogen, teilte die Walt Disney Company am Mittwoch mit. Zuvor hatte die echte US-Spezialeinheit Navy SEAL Team 6, die Anfang Mai Al-Kaida-Chef Osama bin Laden in Pakistan tötete, Schritte eingeleitet, ihre Markenrechte zu schützen.

Quelle: Yahoo

Im Markenregister des USPTO ist der Status zwar noch unverändert aber dafür finden sich inzwischen noch weitere Markenanmeldungen für das “Seal Team 6”.

Freundin vs. 11 Freundinnen

Die Freundin für Generationen von Frauen, das seit über 60 Jahren erfolgreiche Hochglanzmagazin Freundin aus München, will auch keinesfalls irgendeine Nebenbuhlerin dulden – und schon gar nicht elf. Deshalb klagte die Frauenzeitschrift gegen ein neues Blatt, das sich 11Freundinnen nennt. Nach dem Motto, es kann nur eine geben, wurde am Dienstag vor dem Landgericht MünchenI um den Namen gestritten.

[…] Die Münchnerin verlangte eine Unterlassungserklärung von der Berliner Konkurrentin für den Bereich der Frauenzeitschriften. So lange es sich nur um einen Fußballheft-Beileger handelt, hat die Freundin aber nach wie vor nichts gegen Namensverwandtschaft.

In der mündlichen Verhandlung sah es schon bald nach einem deutlichen Punktsieg für die Münchner Blattmacher aus. Das Gericht machte dem Anwalt der beklagten Konkurrentin klar, dass eine ‘unmittelbare Verwechslungsgefahr’ bestehe: Man könnte darauf kommen, dass 11Freundinnen ein weiteres Blatt der Freundin sei oder mit diesem etablierten Magazin kooperiere, meinte die Vorsitzende.

Quelle: Süddeutsche

Das Kennzeichen “11 Freundinnen” ist durch insgesamt vier deutsche Wortmarken geschützt. In der Nizzaklasse 16 ist die Marke mit der Registernummer 302009013873 für “Druckerzeugnisse, Buchbinderartikel, Photographien” eingetragen. Anmeldetag der Marke war der 09.03.2009.

Die ältesten “FREUNDIN” Marken stammen aus dem Jahr 1980. Die Wortmarke wird unter der Registernummer 1009442 mit Schutz in den Klassen 16 und 41 geführt.

Die Wort-/Bildmarke


Registernummer: 1009441

weist eine Priorität vom 18.01.1980 auf. Schutz besteht für “Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher” in der Klasse 16 und “Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern” in der Klasse 41.

Quelle: DPMA

EU plant geschützte Herkunftsbezeichnung für Industrieprodukte

Was im Bereich der Lebensmittel bereits lange etabliert ist, soll zukünftig auch für den Non-Food Bereich möglich sein – die geschützte Herkunftsbezeichnung.

Geografische Angaben: Geografische Angaben stellen eine Verknüpfung zwischen der Qualität eines Produkts und seiner geografischen Herkunft her. Derzeit gibt es jedoch auf EU-Ebene kein entsprechendes System für den Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse, z. B. für Carrara-Marmor oder Solingen-Messer. Dadurch entstehen im Binnenmarkt ungleiche Rahmenbedingungen. Die Kommission wird deshalb 2011 und 2012 eine umfassende Analyse des derzeitigen Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten sowie der potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Schutzes für nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben durchführen. Abhängig vom Ergebnis einer Folgenabschätzung könnten dann gegebenenfalls Legislativvorschläge ausgearbeitet werden.

Quelle: Europäische Kommission “Kommission präsentiert strategisches Konzept für Rechte des geistigen Eigentums, um Kreativität und Innovation zu fördern

“Condom zu Aachen” sittenwidrig?

Ein Aachener Anwalt zeigte sich empört pber die Marke “Condom zu Aachen” und fordert die Löschung aus dem Markenregister. Schließlich werden damit religöse Gefühle verletzt, so die Begründung. Eine Werbeagentur hatte die Marke angemeldet.

[…] Der Bezug durch die sprachliche Nähe der Wörter Dom und Condom seien “absolut unangemessen, geschmacklos und in hohem Maße religiöse Gefühle verletzend”, heißt es im Schreiben des Anwalts an das Amt.

Quelle: Kölnische Rundschau

Einen Löschungsantrag für die Ware “Kondome” wegen fehlender Unterscheidungskraft, da es sich bei der Marke ausschließlich um eine geografische Herkunftsangabe handelt, hätte ich ja noch verstanden.

Aber §8 Abs. 2 Nr. 5?

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,

Das scheint mir eine reine Marketing Aktion, die offenbar auch Wirkung zeigt – jedenfalls für den WDR hat es schon gereicht.