Markenstreit um Eintracht Frankfurt – Schultersieg für Fußballer

Es gibt nur eine Frankfurter Eintracht – das meint nicht nur die Fußball-AG. Auch das Landgericht Frankfurt vertritt diese Ansicht. Ein Ringerclub, der sich 2009 in AC Eintracht umbenannt hat, muss deshalb wieder den Namen wechseln.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts stellte in ihrem Urteil eine Verletzung des Namens- und Markenrechts des bereits seit 1929 unter diesem Namen bestehenden Fußball-Clubs fest.
Da der beklagte Ringerverein schuldhaft gehandelt habe, sei er auch zum Schadenersatz verpflichtet.

Quelle: FAZ

Die Europäische Gemeinschaftsmarke “AC Eintracht Frankfurt a.M.” (Markennummer: 008950719) des Ringervereins wird im Register des Harmonisierungsamts derzeit mit dem Status “Eintragung der Löschung anhängig” geführt.

Science Fiction Film soll Geschmacksmusterschutz aushebeln

Eine interessante Episode aus dem aktuellen Streit zwischen Apple und Samsung hat das Markenserviceblog aufgegriffen.

Laut FOSS Patents verteidigt sich Samsung in den USA nun damit, dass Apples Geschmacksmuster am iPad nicht neu sei und verweist dabei auf Stanley Kubricks “2001: Odyssee im Weltraum”.

In einer Sequenz von einer Minute Länge sehe man zwei Astronauten, die während des Essens einen Tablet Computer benutzen. Wie Apples Geschmacksmuster am iPad sollen auch diese Tablet Computer über eine dünne, rechtwinkelige Form mit einem dominanten Display und einen schmalen Rahmen verfügen.

Fazit: Durchaus kreativ, aber dass es Samsung weiterbringt möchte ich stark bezweifeln.

Schutzrechte in China

CMS bricht eine Lanze für den Aufbau von gewerblichen Schutzrechten in China.

Patente haben eine Schutzdauer von 20 Jahren. Marken können sogar „lebenslänglich“ bekommen. Betrachtet man nur die Fortschritte, die China beim Aufbau einer funktionierenden Judikative in den vergangenen 20 Jahren gemacht hat, und überlegt sich, wo China in weiteren 20 Jahren womöglich stehen wird, gelangt vielleicht doch zu der Erkenntnis, dass der Aufbau eines Schutzrechtsportfolios in China eine gute Investition war.

Sonntagslinks

RA Peter Müller im Interview über newTLDs

Rote Sohlen sind – zumindest in den USA- nicht eintragungsfähig!

BUD-fight in Bulgaria goes to Budvar

Skyliners Frankfurt – neuer Name neues Logo

Apple and IKEA in China: is it just a matter of accepting the loss?

United States Patent and Trademark Office Issues 8 Millionth Patent

Škoda-Markenzeichen erneut modifiziert

RA Boecker im Interview über newTLDs

Aus ZDFinfokanal wird ZDFinfo

Top ten trade mark representatives in Switzerland

BPatG: Schokoladenstäbchen

25 W (pat) 8/09

Normen: MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1;
§ 83 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2;
PVÜ Art. 6 quinquies B Nr. 3

Leitsatz:

Schokoladenstäbchen

1. Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. – im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung – im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] – Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] – Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] – Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 – 63] – Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 – 23] – Tastmarke). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken, sondern auch für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und demzufolge auch für dreidimensionale Gestaltungen.

2. Die unter dem Gebot der Rechtssicherheit erforderliche eindeutige Definition des Schutzgegenstandes muss die nach § 8 Abs. 1 MarkenG für ein Registerrecht zwingend vorgesehene grafische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein (einziges) Zeichen ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt eine fundamentale Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung, wenn bei einer dreidimensionalen Gestaltung für die Wiedergabe des Zeichens eine Darstellungsform gewählt wird, die eine Deutung in Richtung mehrerer, auch den Schutzumfang in relevanter Weise mitbestimmender Gestaltungsvarianten zulässt.

3. Auch wenn die genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes nicht als eigenständiges Schutzhindernis normiert ist, führt ein entsprechender Mangel regelmäßig zu zwei auch im markenrechtlichen Normensystem enthaltenen absoluten Schutzhindernissen. Soweit die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrundeliegende Darstellung den dreidimensionalen Schutzgegenstand nicht eindeutig festlegt, sondern ein ganzes Bündel von Gestaltungs-varianten möglich erscheinen lässt, handelt es sich zum einen nicht mehr um ein Zeichen i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz gewährt werden kann, sondern um eine Vielzahl von Zeichen. Außerdem ist dieses im Register notwendigerweise darzustellende eine Zeichen dann auch nicht grafisch dargestellt bzw. darstellbar i.S.d. § 8 Abs. 1 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht