BGH: OSCAR

I ZR 75/10

OSCAR

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 TÜV II).

b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (“commercial effect”) aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte dar-stellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME).

BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10 – Kammergericht
LG Berlin

Quelle: BGH

Trayvon wird zum Politikum – und zur Marke

Der Tod eines jungen Afro-Amerikaners spaltet die USA. Der Mann, der ihn erschoss, ist auf freiem Fuß. Ob er angeklagt wird, entscheidet die Staatsanwältin. Fragen nach rassistischen Motiven des Täters und nach dem Waffenrecht verhärten die Fronten im US-Wahlkampf.

Quelle: Tagesschau

Und auch im Markenregister des USPTO finden sich bereits die ersten Trayvon Marken.

Quelle: USPTO

Sonntagslinks

Markenzeichen der neuen Elektroauto-Marke DENZA

Domains sind keine Marken – Bundespatentgericht verneint Eintragungsfähigkeit einer rein beschreibenden Webadressee

I Hear You Calling – Sound Mark Applications Now Being Accepted

UDRP – WIPO veröffentlicht Jahresbericht 2011

HSH Nordbank mit neuem Erscheinungsbild

Drei Jahre reichen

Patentamt: Österreich beeinsprucht slowenische Bezeichnung für “Krainer-Wurst”

Staropramen – tschechische Traditionsmarke wird in die USA verkauft

Die traditionsreiche tschechische Biermarke Staropramen steht künftig im Regal des nordamerikanischen Brauereikonzerns Molson Coors.

Dieser übernimmt für 2,65 Milliarden Euro (3,5 Milliarden Dollar) die StarBev-Gruppe, zu der Staropramen gehört. Damit gelingt es den Amerikanern überraschend, den zuletzt als Favoriten gehandelten japanischen Bieter Asahi auszustechen und nun nach Osteuropa zu expandieren.

Quelle: Reuters

Die älteste in Deutschland rechtskräftige Staropramen Marke wird im Register der WIPO unter der Nummer 247446 geführt.

Seit 2003 besteht auch europäischer Markenschutz für die Wortmarke “STAROPRAMEN” (Registernummer: 3418341).