BPatG: “Robert Enke”

Eintragung des Namens „Robert Enke“ als Wortmarke

Die Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke hatte den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dort wurde die Anmeldung der Wortmarke „Robert Enke“ als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (u. a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse) könnten sich thematisch mit dem am 10.11.2009 verstorbenen Fußballtorwart Robert Enke befassen. Dieser sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten – auch nicht fußballinteressierten – Publikum bekannt. Es fehle für die Eintragung als Marke deshalb am – für das Publikum erkennbaren – Hinweis auf die Herkunft der Waren.

Die dagegen von Frau Enke eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Die Eintragung von Personennamen ist nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts hat entschieden, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien. Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könnenahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe.

Für die Eintragung als Marke sei es ferner unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt ist, sei im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht zu prüfen.

Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte“ werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name „Robert Enke“ werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

Markenanmeldung für Existenzgründer 3. Teil

Weiter geht es mit der dritten Folge aus der Reihe “Markenanmeldung für Existenzgründer” des Markenserviceblogs.

In der dritten Folge “Aus der Praxis” erzählt unser Existenzgründer von den Ereignissen, die sich zwischen Namensfindung und Markeninhaberschaft zutragen. “Mit dem Einverständnis meiner Marken-Konkurrenten zur Anmeldung meiner Marke war es leider noch lange nicht getan. Viel Wasser sollte noch die Eider herunter fließen, bis ich tatsächlich eine registrierte Marke mein Eigen nennen durfte.

Meine Anwälte schickten die Markenanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt. Für mich hieß es nun warten. Würde meine Marke als solche anerkannt und registriert werden? Was sollte ich tun, wenn nicht? Konnte ich überhaupt schon weiter an meiner Existenzgründung arbeiten, wenn der Name noch nicht sicher war? Warten ist nicht meine Stärke und ich kann nur jedem raten, sich währenddessen anderen Aufgaben zu widmen. Denn man wartet länger als man denkt.

WIPO Magazine

Das aktuelle WIPO Magazine (Ausgabe 02/012) ist erschienen und auf der Webseite der World Intellectual Property Organization erhältlich.

Aus dem Inhalt:

Publishers – the Midwives of Literature
Understanding Copyright – A Life Skill
Uncorking Georgia’s Winemaking Potential
Panama: Three Marks for Development
The Evolution of Technology Markets: Separating Fact from Fiction
Hiriko: Making Urban Mobility Sustainable
Chile Reforms R&D Law
UEFA’s Battle for its Brand
In the News

Dresden: Veranstaltung zum World Intellectual Property Day

Das Patentinformationszentrum (PIZ) Dresden veranstaltet anlässlich des
Welttages des Geistigen Eigentums 2012
ein Kolloquium zu dem Thema
Die MARKE – von der Idee bis zur Vermarktung
am 25. April 2012
im PIZ, Andreas-Schubert-Bau, 1. Etage, Zellescher Weg 19, 01069 Dresden

Weitere Informationen zur Veranstaltung.

China: Vergleich im iPad-Streit?

Das könnte doch noch teuer für Apple werden, denn das chinesische Gericht möchte im Streit um die Markenrechte am Kennzeichen “iPad” einen Vergleich erreichen.

Unklar ist, ob Apple zu einem Vergleich bereit sein wird. Anfang des Jahres hatte der iPad-Hersteller All Things Digital zahlreiche Dokumente und Beweise vorgelegt, die Apples Sicht der Dinge zu bestätigen scheinen. Darüber hinaus ist Apple dafür bekannt, dass es seine Stellung behauptet. Ein Beispiel dafür ist der Rechtsstreit mit dem US-Justizministerium wegen angeblicher Preisabsprachen für E-Books. Mit einem Vergleich würde Apple zudem eine Teilschuld eingestehen.

Quelle: ZDNet

Markenanmeldung für Existenzgründer

Das Markenserviceblog hat den zweiten Teil seiner Reihe “Markenanmeldung für Existenzgründer” veröffentlicht.

In einer zweiten Folge unserer Serie “Aus der Praxis” möchten wir wieder unserem Existenzgründer das Wort erteilen. Denn wer kann angehenden Unternehmern besser aus dem Gestrüpp der Markenanmeldungspraxis berichten als einer aus den eigenen Reihen? Darum stellen wir auch heute wieder unseren Fachjargon zurück – zugunsten der Reflexionen eines Mandanten: