Bundespatentgericht: Buchstabe „M“ als Wortmarke für „Sportwagen“ schutzfähig

Der 28. Marken-Beschwerdesenat hat am 14. November 2012 entschieden, dass das von BMW für „Sportwagen“ angemeldete Wortzeichen „M“ als Marke schutzfähig ist.

Das Zeichen „M“ ist zum einen unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ (Klasse 12) beimisst. Zum anderen ist „M“ auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Zwar enthält die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung wird mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung wird der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“.

Quelle: Pressemitteilung BPatG

via Internet-Law

BGH: I ZR 135/11 („Duff Beer”) – BGH Entscheidung soll heute verkündet werden

Verhandlungstermin: 5. Dezember 2012

I ZR 135/11 („Duff Beer”)

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 3. November 2010 – 3 O 671/10
OLG Nürnberg – Urteil vom 5. Juli 2011 – 3 U 2534/11

Die Parteien vertreiben Bier unter der Bezeichnung „Duff Beer“. Dieser Begriff ist der US-Zeichentrickserie „Die Simpsons“ entlehnt. Deren Hauptfigur, Homer Simpson, trinkt Bier der fiktionalen Marke „Duff Beer“. Die Wort-/Bildmarke des Beklagten, über deren Löschungsreife die Parteien streiten, ist im Juni 1999 zugunsten des Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen worden. Erst seit Juli 2009 vertreibt ein Lizenznehmer des Beklagten unter dieser Marke Bier. Zuvor, zwischen 2004 und Juli 2009, hatte der Beklagte Bier mit einem Flaschenetikett vertrieben, das sich in der grafischen Gestaltung von der Gestaltung der Marke unterschied.

Die Kläger, die unter der Bezeichnung „Duff“ ebenfalls Bier vertreiben, sind der Auffassung, dass der Beklagte die Marke damit nicht rechtserhaltend benutzt hätte. Die Marke des Beklagten sei daher verfallen. Dies möchten sie mit der vorliegenden Klage festgestellt wissen. Zudem beantragen sie die Verurteilung des Klägers, in die Löschung der Marke einzuwilligen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte, so das Oberlandesgericht, habe die zu seinen Gunsten eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt. Dass das zunächst tatsächlich benutzte Zeichen von der eingetragenen Marke abweiche, schade nicht, weil der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert werde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Quelle: BGH