DPMA: Online-Anmeldung für Marken und Geschmacksmuster

Voraussichtlich ab Anfang November 2013 können Sie Marken- und Geschacksmusteranmeldungen online – ohne Signatur – einreichen (DPMAdirekt WEB)! Sie brauchen dafür keine Software herunterzuladen und benötigen keine Signaturkarte. In 7 Schritten werden Sie durch die WEB-Anwendung geführt und melden Ihre Marke bzw. Ihr Geschmacksmuster ohne größeren Aufwand schnell und günstig an. Die Markenanmeldung kostet für drei Waren- und Dienstleistungsklassen 290 Euro. Zur Auswahl der zu schützenden Waren- und Dienstleistungen steht Ihnen ein elektronischer Warenkorb zur Verfügung.

Die Geschmacksmusteranmeldung ist zunächst auf bis zu 10 Geschmacks­muster begrenzt und kostet 60 Euro.

Ausführliche Informationen finden Sie in Kürze auf www.dpma.de unter Marke bzw. Geschmacksmuster.

Quelle: DPMA

Marke Piesport

Über den Markenschutz der Weinmarken Piesporter Goldtröpfchen und Piesporter Treppchen berichtet volksfreund.de.

Das DPMA führt die Wortmarke Piesporter Goldtröpfchen seit 1983 unter der Registernummer 2092524. Das Piesporter Treppchen ist unter der Nummer 2913497, ebenfalls mit Priorität von 1983, registriert. Bei beiden Marken handelt es sich um Kollektivmarken.

Dieser Sachverhalt erklärt auch die genannten Kosten in Höhe von 4500.- EUR für die alle 10 Jahre anfallende Markenverlängerung. Denn die amtlichen Verlängerungsgebühren für eine Kollektivmarke (bis zu drei Nizzaklassen) betragen 1800.- EUR, während für die normale Wortmarke lediglich 750.- EUR anfallen.

EuG: Knud gegen Knut – das Urteil

Urteil in der Rechtssache T-250/10
Knut IP Management Ltd / HABM

Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT – DER EISBÄR zugunsten des Berliner Zoos

Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der älteren deutschen Marke KNUD hat das Gemeinschaftsmarkenamt
die Eintragung von KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd
zu Recht abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung des EuG

EuG: Knut vs. Knud

Heute steht vor dem Europäischen Gericht die Entscheidung im Markenstreit um “Knut” an.

Klage, eingereicht am 31. Mai 2010 – KNUT IP Management/HABM – Zoologischer Garten Berlin (KNUT – DER EISBÄR)

(Rechtssache T-250/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien
Klägerin: KNUT IP Management Ltd. (London, England) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Jaeckel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zoologischer Garten Berlin AG (Berlin, Deutschland)

Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. März 2010 in der Sache R 650/2009-1 aufzuheben;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke “KNUT – DER EISBÄR” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41.
Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Zoologischer Garten Berlin AG.
Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Deutsche Wortmarke “KNUD” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 28; deutsche Wortmarke “Knut der Eisbär” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28 und 41; deutsche Wortmarke “KNUT” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 35, 39, 41, 42 und 43, deutsche Wortmarke “KNUT” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 21, 25, 28, 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und dem Widerspruch wurde umfassend stattgegeben.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Quelle: curia.europa.eu