Kommentar zur “Fleurop” Entscheidung des BGH

Mit der BGH Entscheidung I ZR 53/12 “Adwords FLEUROP” setzt sich Rechtsanwalt Karsten Prehn auf dem Markenserviceblog auseinander.

Die restriktive Auslegung der lockeren EuGH-Vorgaben durch den BGH zeigt, dass auch dieser gerne teilweise das Rad der Zeit zurückdrehen möchte, da es eigentlich von Grund auf nicht verständlich sein kann, dass bei einer Internetkampagne hinterlegte W e r b e worte, die deckungsgleich mit fremden Wortmarken und kennzeichnungskräftigen Firmennamen sind, zunächst einmal nicht zu einer Kennzeichenrechtsverletzung führen sollen, bloß weil diese Werbeeinblendung in der Internetsuchmaschine nicht unmittelbar/sichtbar die fremde Marke und das Firmenkennzeichen zeigen. Dies ist bei einem Quelltext einer Webseite auch nicht anders, wobei hier der Konsens besteht, dass dies eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Der BGH ist folglich gut beraten, die restriktive Auslegung fortzuführen und somit weiter Rechtssicherheit – von Gerechtigkeit wollen wir erst gar nicht reden – herzustellen. Leider hilft dieses Urteil mal wieder nur den großen Playern am Markt, die auf eine Vertriebsorganisation verweisen und am Markt eine gewisse Bekanntheit vorweisen können.
Das Ergebnis dieser BGH-Rechtsprechung ist abermals mehr als ungerecht.

Beispiel: Der nur regional mit einer Werkstatt vertretene Reifenhändler „Reifen Peter“ darf nach dieser Rechtsprechung auf keinen Fall den Markennamen der Reifenhändlerkette „Vergölst“ als Adword hinterlegen, ohne das er in der eingeblendeten Google-Werbung explizit zunächst darauf hinweist, dass er kein Vergölst-Händler ist. Damit ist die Google-Werbung faktisch nichts mehr wert bzw. er würde sogar gezwungen sein, für Vergölst indirekt Werbung zu machen.

Der regionale Vergölsthändler seinerseits darf aber problemlos als Adword „Reifen Peter“ hinterlegen und so Kunden von „Reifen Peter“ zu sich locken. Gerecht?

Sonntagslinks

DayZ: Probleme mit dem Markenrecht – Anwälte von Rapper JayZ forderten Namensänderung

Neugründung: Markenverband führt Forum “Marke. Luxus. Lebenstil” ein

Emotionen pur! – Mit Marken mitten ins Herz

Best Brands 2014: Die Sieger des Markenrankings

Wem gehört das Volk?

Neues Logo für Fiat Chrysler

BPatG zum Markenrecht: Unterscheidungskraft eines Vereinsnamens „Wildeshauser Schützengilde“

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Quelle: DPMA

Markenstreit um Farbe

Es ist mal wieder die klassische David gegen Goliath Konstellation – Moet Hennessy sieht seine Markenrechte durch die Farbwahl eines italienischen Weinproduzenten verletzt.

Erstaunlicherweise lässt sich jedoch weder für für die Markeninhaberin “VEUVE CLICQUOT PONSARDIN” noch für die “MHCS (Moet Hennessy Champagne Service)” eine passende Farbmarke ermitteln. Diese wäre das geeignete Instrument, um die kennzeichnende Verwendung eines Farbtons, innerhalb des im Markenregister festgelegten Waren- oder Dienstleistungsbereiches, zu monopolisieren. Bekannte Farbmarken sind beispielsweise das “Milka Lila”, “Magenta” der Telekom oder das “Blau” von ARAL.

MHCS ist einen anderen Weg gegangen und hat im Jahr 1998 die folgende Bildmarke beim Europäischen Markenamt eintragen lassen.


Markennummer EM00747949
Nizzaklasse 33
Waren & Dienstleistungen
33 Weine aus der Region Champagne.
Farbangaben Der Schutz wird beantragt für die Farbe Orange, deren wissenschaftliche Definition folgendermaßen lautet: Dreifarbenkoordinaten/kolorimetrische Eigenschaften: x 0,520, y 0,428 – Faktor der diffusen Reflexion 42,3% – Maßgebende Wellenlänge 586,5 mm – Spektraler Farbanteil 0,860 – Farbdichte der Strahlung: 0,894.

Quelle: HABM

Ob der Winzer Ciro Picariello mit seinem Etikett diese Marke verletzt, muss im Zweifel vermutlich ein Gericht entscheiden. Für mich stellen sich wegen der ungewöhnlichen Markenform jedoch folgende Fragen:

1. Kann ein mit unterscheidungskräftigem Wort- und Bildbestandteil versehenes Weinetikett mit der Bildmarke verwechslungsfähig sein?
2. Ist die Nutzung der Farbe auf dem Weinetikett eine rechtserhaltende Nutzung dieser Bildmarke?

Bei einer konturlosen Farbmarke könnte man beide Fragen wohl mit ja beantworten. Bei einer Bildmarke hab ich da so meine Zweifel. Warum also meldet MHCS eine Bildmarke an, wenn man die Farbe markenrechtlich sichern will?