Rechtsstreit mit Porsche: Escort-Agentur darf nicht mehr “Cayenne” heißen
Bissige Lindt-Anwälte gegen «niedrigpreisige» Haribo-Bären
Google will sich Begriff “Glass” schützen lassen
Des einen Freud, des anderen Leid
markenrechtliches Sammelsurium
In dem vielbeachteten Verfahren um eine angebliche Verletzung von Haribos “Goldbären” hat das OLG Köln heute entschieden, dass diese Wortmarke Lindts golden verpackten “Teddys” nicht entgegensteht und Haribos Markenrechte somit nicht verletzt werden. Ein wichtiger Etappensieg nicht nur für Lindt, sondern auch für die IP-Kanzlei Eisenführ Speiser, die Lindt in diesem grundlegenden Streit patentanwaltlich und rechtsanwaltlich in Kooperation mit WilmerHale vertritt.
Seit 2011 beschäftigen zwei Bären Deutschlands Markenrechtler. Der Süßwarenhersteller Haribo klagte vor dem LG Köln gegen den Schweizer Premium-Chocolatier Lindt und nahm dabei den sogenannten “Lindt-Teddy” ins Visier, einen in Goldfolie verpackten Schokoladenbären. Diese dreidimensionale Produktgestaltung, so argumentierte Haribo, verletze die eingetragene Wortmarke “Goldbären”.
Mit einer solchen Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung hatte sich die deutsche Rechtsprechung zuvor noch nie befasst. Das LG Köln musste also juristisches Neuland betreten – und entschied zunächst für Haribo: Der Lindt-Teddy sei die bildliche Darstellung der Wortmarke und ihr dabei so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe.
In zweiter Instanz hat sich das Blatt nun jedoch gewendet. Das Lindt-Team, unter anderem die ausgewiesenen Marken-Experten Rainer Böhm und Günther Eisenführ, konnte das OLG Köln davon überzeugen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht glauben, der goldene Schokoladenbär stamme von Haribo. Damit wurde Lindt vom Vorwurf der Rechtsverletzung freigesprochen.
Das Verfahren geht nun, wie vorab von Haribo und Lindt vereinbart, vor den Bundesgerichtshof, der als höchste Instanz für Rechtssicherheit in der grundsätzlichen Frage der Kollision zwischen unterschiedlichen Markenformen sorgen soll.
Quelle: Pressemitteilung Eisenführ Speiser
Über die Befindlichkeiten Meissener Unternehmen in Bezug auf die, alle 45 Waren- und Dienstleistungsklassen umfassende, Markenanmeldung der Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, berichtet die Mitteldeutsche Zeitung.
Die Marke wird vom Europäischen Markenamt HABM unter der Markennummer 12543559 geführt.
Wortmarke MEISSEN
Anmeldedatum 29.01.2014
Nizzaklasse 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45
Inhaber Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH
Quelle: HABM
Die World Intellectual Property Organization WIPO hat eine neue Ausgabe der Madrid Highlights veröffentlicht.
I Z B 6 3 / 1 2
DESPERADOS/DESPERADO
Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit darf der Gesichtspunkt der funktionellen Ergänzung nicht zur Vernachlässigung der weiteren Faktoren verleiten, die im Rahmen der Prüfung der Produktähnlichkeit relevant sein können.
Entsprechendes gilt für die Verhältnisse beim Vertrieb der Waren, denen bei der Beurteilung der Frage, ob die Waren einander ähnlich sind, häufig nur ein geringeres Gewicht zukommt.BGH, Beschluss vom 6. November 2013
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I ZB 63/12
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Bundespatentgericht
Quelle: Bundesgerichtshof
via: INTERNET-LAW
Bier und Knabberkram – die Ausführungen von BPatG und BGH dazu kann man sich heute zum Champions League Viertelfinale noch mal durch den Kopf gehen lassen.