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Betrug: Falsche Post vom Patentamt

OTTO hat ein neues Logo

Hinweis auf Organisationsmaßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterbereich des Deutschen Patent- und Markenamts

Apples Markenantrag – für CarPlay, nicht fürs “Auto”

Hinweis auf die Verlängerung des PPH-Pilotprojekts (Patent Prosecution Highway) zwischen dem deutschen und dem britischen Patentamt

Leistungsschutzrecht: Sachverständige im Zwist über Abschaffung

.App-etite

Marke darf während Verfahren veräußert werden

IP Fridays – Episode 23Peter Sloane about Trademark Renewal Scams – Taylor Swift Lyrics Trademarks – Copyright for Cooking Recipies

Nizzaklassifikation Version 2015

Zum Einstieg in den Freitag mal ein wenig leichte Kost in Sachen Nizza-Klassifikation. Insbesondere geeignet für die Markenanmelder, die gewünschte Waren oder Dienstleistungen nicht in den Listen und Datenbanken der Ämter finden können.

Allgemeine Anmerkungen
Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe stellen allgemein gebräuchliche Angaben dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen zugeordnet werden. Die alphabetische Liste sollte demnach
herangezogen werden, um die genaue Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung sicherzustellen.

Waren
Falls eine Ware mit Hilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen oder der alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:

(a) Fertigwaren werden grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassifiziert; wenn dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannten Fertigwaren
klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere untergeordnete Kriterien heranzuziehen, wie z.B. das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.

(b) Die kombinierten Fertigprodukte mit Mehrzweckfunktion (wie z.B. Radiowecker) können in die Klassen eingeordnet werden, die ihren einzelnen Funktionen oder Bestimmungen entsprechen. Wenn diese Kriterien in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen sind, sind
die anderen Kriterien gemäß Absatz (a) anzuwenden.

(c) Rohstoffe, unbearbeitet oder teilweise bearbeitet, werden grundsätzlich nach dem Material, aus dem sie bestehen, klassifiziert.

(d) Waren, die dazu bestimmt sind, Teile eines anderen Erzeugnisses zu werden, werden grundsätzlich nur dann in dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis eingeordnet, wenn sie üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können. In allen anderen
Fällen sind die unter (a) genannten Grundsätze anzuwenden.

(e) Soweit Waren, unabhängig davon, ob es sich um Fertigwaren handelt oder nicht, nach dem Material, aus dem sie hergestellt sind, klassifiziert werden und aus verschiedenen Materialien bestehen, werden sie grundsätzlich nach dem Material klassifiziert, das überwiegt.

(f) Behältnisse, die den Waren angepasst sind, für deren Aufnahme sie bestimmt sind, werden grundsätzlich in dieselbe Klasse wie die betreffenden Waren eingeordnet.

Dienstleistungen
Falls eine Dienstleistung mithilfe der Klasseneinteilung, den erläuternden Anmerkungen und der alphabetischen Liste nicht klassifiziert werden kann, gelten die Kriterien der nachfolgenden Hinweise:

(a) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach den Dienstleistungsbereichen klassifiziert, die in der Klasseneinteilung und den erläuternden Anmerkungen enthalten sind oder hilfsweise in Analogie zu anderen vergleichbaren Dienstleistungen, die in der alphabetischen
Liste aufgeführt sind.

(b) Dienstleistungen im Bereich der Vermietung werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet, wie die mithilfe der vermieteten Gegenstände erbrachten Dienstleistungen, z.B. Vermietung von Telefonen (Kl. 38). Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung wird
jedoch Klasse 36 Finanzwesen zugeordnet.

(c) Dienstleistungen zur Beratung oder Information werden grundsätzlich den gleichen Klassen zugeordnet wie die Dienstleistungen, auf die sich die Beratung oder Information bezieht, z.B. Transportberatung (Kl. 39), Unternehmensberatung (Kl. 35), Finanzberatung
(Kl. 36), Schönheitsberatung (Kl. 44). Das Erteilen von Auskünften bzw. die Weitergabe von Informationen auf elektronischem Wege (z.B. Telefon, Computer) berührt nicht die Klassifikation dieser Dienstleistung.

(d) Dienstleistungen im Bereich des Franchisings werden grundsätzlich der gleichen Klasse zugeordnet, wie die vom Franchisegeber erbrachten besonderen Dienstleistungen (z.B. Unternehmensberatung in Bezug zu Franchisegeschäften (Kl. 35), Finanzierungen in Bezug
zu Franchisegeschäften (Kl.36), juristische Dienstleistungen in Bezug zu Franchisegeschäften (Kl. 45).

Quelle: DPMA

BGH: Farbmarke rot

Verhandlungstermin: 25. Juni 2015

I ZR 78/14

LG Hamburg – Urteil vom 24. Februar 2011 – 315 O 263/10
OLG Hamburg – Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 82/11

Der Kläger ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der insbesondere die Sparkassen gehören, die in erster Linie Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit langer Zeit die Farbe Rot im Rahmen ihres Marktauftrittes ein und verwenden diese – auch für das Logo der Sparkassen – als Unternehmensfarbe. Für den Kläger ist eine abstrakte Farbmarke “Rot” (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen unter anderem für “Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)” eingetragen.

Die Beklagten sind Unternehmen einer bedeutenden auch in der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen Filialen tätigen spanischen Bankengruppe, die ebenfalls Dienstleistungen im Bereich des Retail-Banking erbringen und für ihren internationalen Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Farbmarke gestellt, den das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen hat. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Bundespatengericht das Verfahren zunächst ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Hierüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden (GRUR 2014, 776 = WRP 2014, 940).

Der Kläger nimmt die Beklagten gestützt auf eine Verletzung von Kennzeichenrechten an der Farbe “Rot (HKS 13)” und wegen unlauteren Wettbewerbs unter anderem auf Unterlassung der Benutzung der Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland und auf Erteilung von Auskünften und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 überwiegend antragsgemäß verurteilt. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 fehle es an der für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Begehungsgefahr, da die Beklagte zu 2 die Farbe Rot im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstitutes im Bereich des Retail-Banking in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht benutzt habe und dies auch nicht ernsthaft zu befürchten sei. Soweit die Beklagte zu 2 die Farbe Rot tatsächlich in hervorgehobener Weise verwendet habe, sei hierin keine kennzeichenrechtsverletzende Benutzung zu sehen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben.

Das Verfahren über die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Antrag auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Farbmarke ausgesetzt.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 weiter.