BGH: Uhrenankauf im Internet

I ZR 188/13

Uhrenankauf im Internet

UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1
a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markenin-haber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.

c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.

d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

Quelle: Bundesgerichtshof

BPatG: FILM STUDIO Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 118/11 hatte sich der 29. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde des Markeninhabers gegen die Löschung der Wort-/Bildmarke


Aktenzeichen 30757998.0

zu befassen.

Das Bundespatentgericht stützte die Auffassung des DPMA im Löschungsverfahren und führte in seinem Beschluss aus:

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Die Streitmarke ist zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG gelöscht worden, weil der Eintragung bei Anmeldung des Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand und noch immer entgegensteht und die Marke zudem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet worden ist.

BPatG: Yosaja / YOSOI

25 W (pat) 76/11

Leitsätze :

Yosaja / YOSOI

1. Das undifferenzierte Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke ist regelmäßig als Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG zu verstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Soweit nach der Datenlage nur die Voraussetzungen für die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gegeben sind, ist eine solche verfahrensrechtliche Erklärung entsprechend § 133 BGB im Zweifel dahingehend auszulegen, dass nur diese nach dem Gesetz mit Rechtswirkung mögliche und damit sinnvolle Einrede erhoben werden soll.

2. Die Rechtsauffassung des Präsidenten des HABM gemäß Mitteilungen Nr. 4/03 vom 16. Juli 2003 und Nr. 2/12 vom 20. Juni 2012, wonach vor dem 20. Juni 2012 mit allen in der Überschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffen eingetragene Marken für sämtliche in der zum Anmeldezeitpunkt maßgeblichen alphabetischen Liste der entsprechenden Klasse aufgeführten Produkte Schutz genießen sollen, widerspricht fundamentalen registerrechtlichen Grundsätzen und auch der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2012, 822 – Chartered Institut of Patent Attorneys = IP-Translator). Sie ist nicht vereinbar mit der Funktion des Markenregisters, allein mit den dort aufgeführten Angaben die Öffentlichkeit und insbesondere die Mitbewerber über den waren- und dienstleistungsmäßigen Schutzumfang von Marken klar und eindeutig zu unterrichten

Quelle: Bundespatentgericht

DPMA: Neue Markenurkunden ab November

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat zum 1. April 2015 neue, einheitliche Urkunden für die Schutzrechte Patente, Gebrauchsmuster und Designs eingeführt. Das Layout der Schmuckurkunden für Patente wird zeitgleich entsprechend umgestellt. Die Urkunden für das Schutzrecht Marke werden ab 1. November 2015 dem neuen Design angepasst. Dann wird die gegenwärtige Einführung der Elektronischen Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben im DPMA abgeschlossen sein.

Mit der neuen Gestaltung wird das Layout der Schutzrechtsurkunden nun modernisiert, grafisch aufgewertet, vereinheitlicht und an das Corporate Design des DPMA sowie der Bundesregierung angepasst. Nach § 25 der DPMA-Verordnung sind für Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register zu fertigen. Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgestellt.

Quelle: Pressemitteilung DPMA