Google – optisch alles neu

Google hat ein neues Logo, das heute auf der Startseite des Suchmaschinenkonzerns vorgestellt wird.

Infos zum Logo finden sich im Google Blog, Google Design, GoogleWatchBlog und Design Tagebuch.

Im Europäischen Markenregister finden sich die neuen Logovarianten allerdings noch nicht. Vermutlich aber nur eine Frage der Zeit bis die Marken im MarkenBlog ihren Auftritt haben.

Newsletter für die Nutzer der Informationsdienste des DPMA

+++ Newsletter +++ für die Nutzer der Informationsdienste des DPMA

Ausgabe August 2015

• +++ Staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird neu geregelt +++
• +++ Register vergriffener Werke listet inzwischen 450 Einträge +++
• +++ DPMA-Videos für gehörlose Menschen in Gebärdensprache +++
• +++ DPMA und Patentinformationszentren schließen neue Kooperationsverträge +++
• +++ Elektronische Dienste +++
• — DPMAregister: Design-Trefferlisten ab sofort mit Bild —
• +++ Tipps und Tricks für die Recherche in den elektronischen Diensten +++
• — DEPATISnet: Worauf Sie bei der Suche nach japanischen Aktenzeichen achten sollten —
• — DPMAregister: Japanische Entgegenhaltungen im Patentregister – Das sollten Sie beim Aufruf dieser Dokumente beachten —
• +++ PIZnet-Veranstaltungshinweise +++
• +++ DPMA erstmals auf der iba – Weltmesse für Bäckerei, Konditorei und Snacks +++
• +++ DPMA-Messekalender +++
• +++ Termine +++
• +++ Impressum +++

BPatG: Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster

Aktenzeichen: 24 W (pat) 540/12

Leitsatz:

Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen. Die Benutzungslage ist durch präsente, glaubhafte Mittel zu belegen, sofern sie im Einzelfall nicht amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I). In diesen Fällen unterliegt die Benutzungslage dem Beibringungsgrundsatz, wie dies bei der Beurteilung der Benutzungslage im Falle der Einrede des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Tz. 15 – Malteserkreuz III). Der
diesbezügliche Sachvortrag und die hierfür eingereichten Unterlagen des Widersprechenden müssen insoweit nicht nur eine Zuordnung zum jeweils maßgebenden Benutzungsgebiet ermöglichen, sondern auch zu konkreten Waren und Dienstleistungen, da sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit einer Widerspruchsmarke in den beteiligten Verkehrskreisen im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen sind (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 38 – Culinaria / Villa Culinaria).

Quelle: Bundespatentgericht