Informationen zum Designschutz

Sie haben ein innovatives Produktdesign entworfen und möchten diesen Vorteil gegen Nachahmung von Konkurrenten schützen? Dann könnte die Lösung die Anmeldung Ihres Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sein.

Zuvor unter dem Namen „Geschmacksmuster“ bekannt, wurde das gewerbliche Schutzrecht 2014 in „eingetragenes Design“ umbenannt.
Das hatte auch Auswirkungen auf die entsprechenden Gesetze: Aus dem „Geschmacksmustergesetz“ wurde das Designgesetz (DesignG) und die ehemalige „Geschmacksmusterverordnung“ ist nun die Designverordnung (DesignV).
Im Folgenden möchten wir Sie darüber aufklären, wie eine solche Anmeldung von statten geht und auf was Sie achten müssen.

Quelle: Legal-Patent.com

Neues von der EU-Markenrechtsreform – Verlängerungsgebühren

Ein sinnvoller Ansatz, den sich auch das DPMA einmal zu Herzen nehmen sollte!

Der Rat nahm eine Bestimmung über neue Beträge für die an das HABM zu entrichtenden Gebühren an (festzulegen in einem Anhang der Verordnung 207/2009) mit dem Ziel, die Verlängerungsgebühren auf das Niveau der Anmeldegebühren zu senken. Die Kommission unterstützt diesen Ansatz in vollem Umfang. Auf diese Weise ließen sich Ersparnisse in Höhe von bis zu 37 % erzielen, insbesondere bei Verlängerungsgebühren für Unternehmen, die den Schutz ihrer EU-Marken über den urprünglichen Zeitraum von 10 Jahren hinaus anstreben.

Quelle: lex.europa.eu