Sterne am Markenhimmel

Da die Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit des roten Sterns hier im Blog diskutiert wird nachfolgend noch einige Beispiele für Stern-Marken mit Schutz in Deutschland:

Datenbanken:DPMA (DE), HABM (EM Europäische Gemeinschaftsmarken)
Nizzaklasse: 25
Viennaklasse: 010102 (ein Stern)

1. DE00685072

2. DE39858980

3. EM01509165

4. EM02938611

5. EM03241791

Ordnen Sie die Sterne den folgenden Unternehmen zu:
a. NFL Properties
b. Daimler AG
c. Tommy Hilfiger
d. Petit Bateau
e. Montblanc

DPMA: Eintragung einer geografischen Angabe

Schutzkategorie: g.g.A.
Aktenzeichen: 306 99 011.3
Dresdner Christstollen, Dresdner Stollen, Dresdner Weihnachtsstollen
Antragstellende Vereinigung/Antragsteller:
Name: Schutzverband Dresdner Stollen e.V.

Art des Erzeugnisses:
Klasse 2.4 Feine Backwaren

Nach Überzeugung der Markenabteilung besitzt der Dresdner Stollen national und international ein hohes Ansehen, das auf seinem Ursprung in Dresden beruht (Art. 2 Abs. 1b) der Verordnung).
Die eingeholten Stellungnahmen belegen deutlich, dass es sich beim Dresdner Stollen um eine regionale Spezialität handelt, die weit über Deutschland hinaus einen hohen Bekanntheitsgrad und einen guten Ruf erlangt hat.

Schutzkategorie: g.g.A.
Aktenzeichen: 305 99 006.3
Göttinger Stracke
Antragstellende Vereinigung/Antragsteller:
Name: Schutzgemeinschaft Göttinger Wurstwaren,

Art des Erzeugnisses:
Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse

Der Schutz begründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis ” Göttinger Stracke ” und seinem geografischen Ursprung ergibt sich aus dem besonderen Ansehen, das jenes infolge seiner Herkunft aus Göttingen genießt (vgl. Art. 2 Abs.1 b) 2. Spiegelstrich der Verordnung). Herkunftsbedingte objektive Produktmerkmale müssen darüber hinaus nicht vorliegen.
Die Göttinger Stracke besitzt in der Stadt und in der Region Göttingen einen sehr hohen Bekanntheitsgrad und ist dort beim Verbraucher als regionale Wurstsorte sehr beliebt.

Quelle: DPMA

Marke “Public Viewing”

Die Anbieter von Großbildleinwänden bei Sport- oder anderen Großereignissen dürfen den Begriff «Public Viewing» weiterhin frei verwenden. Die Wortmarke «Public Viewing» sei patentrechtlich nicht schutzfähig, weil sie keine (Anmerkung: Hier ist wohl eher eine gemeint.) konkrete Dienstleistung beschreibe, sagte Markenprüfer Werner Hochmuth vom Deutschen Patent- und Markenamt in München am Montag der dpa. Jedermann dürfe das Wort benutzen.

[…] Ein in Magdeburg ansässiger Unternehmer hatte in der Vorwoche in einem Radiosender berichtet, er habe sich die Markenrechte an dem Begriff gesichert.

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung

Ob sich da nicht möglicherweise ein Gericht findet, dass die Situation etwas anders einschätzt als der Herr vom DPMA?

Unter der Registernummer 30740862 führt das DPMA die nachfolgende Wort-/Bildmarke:

Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, organisatorische Beratung bei der Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Beratung von Unternehmen in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Bereiche Unternehmenskommunikation; Marketing, Werbedienstleistungen für Video-Großbildsysteme; Vermietung von Werbezeiten in Kommunikationsmedien, nämlich auf Video- und Großbildsystemen; Konzeptionen und Abwicklung von Werbe- und/oder Unterhaltungs-Events in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht

Klasse 38: Übertragung (Ausstrahlung) von Großveranstaltungen, insbesondere Sportveranstaltungen mittels Video- und Großbildsystemen; Übertragung (Ausstrahlung) von kulturellen Großveranstaltungen, Konferenzen, Kongressen und Fachtagungen mittels Video- und Großbildsystemen

Klasse 41: Vermietung von Video- und Großbildsystemen für Unterhaltungszwecke; Wiedergabe und Vorführung von aufgezeichneten oder live übertragenen kulturellen, sportlichen, unterhaltenden und bildenden Großveranstaltungen, insbesondere Sportveranstaltungen mittels Video- und Großbildsystemen, sowie von kulturellen Großveranstaltungen, Konferenzen, Kongressen und Fachtagungen mittels Video- und Großbildsystemen

Klasse 42: Konzeptionen und Abwicklung von Werbe- und/oder Unterhaltungs-Events in technischer Hinsicht

Anmeldetag: 22.06.2007
Tag der Eintragung: 30.10.2007

Quelle: DPMA