
Markennummer 14464556
Anmeldedatum 13.08.2015
Nizzaklasse 09, 35, 38, 41, 42, 45
Inhaber Tumblr, Inc.,
Quelle: HABM
markenrechtliches Sammelsurium

Markennummer 14464556
Anmeldedatum 13.08.2015
Nizzaklasse 09, 35, 38, 41, 42, 45
Inhaber Tumblr, Inc.,
Quelle: HABM

Nizzaklasse 07, 09, 12
Anmeldedatum 15.07.2015
Inhaber FERRARI INTERNATIONAL 2 SPA
Quelle: HABM
Markenanmeldungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) beim Europäischen Markenamt:

Markennummer 14498489
Nizzaklasse 04, 06, 09, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 32, 35, 36, 38, 41, 43

Markennummer 14498497
Nizzaklasse 06, 09, 12, 14, 16, 25, 28, 32, 35, 36, 38, 41, 43

Markennummer 14521281
Nizzaklasse 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 45
Quelle: HABM

EU Marke 13779459
Anmeldedatum 27.02.2015
Nizzaklasse 16, 35, 39, 41, 42, 45
Inhaber DEUTSCHE BAHN AG
Quelle: HABM

Aktenzeichen 3020150057096
Nizzaklasse 21, 22, 25
04.09.2015 Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”
Quelle: DPMA
Das Bundespatentgericht hatte sich im Beschwerdeverfahren (AZ 29 W (pat) 100/12) mit der Beschwerde beider Parteien gegen den Beschluss der Markenstelle des DPMA im Widerspruchsverfahren zu befassen.
Gegen die Wort-/Bildmarke

Aktenzeichen 302008027600.2
hatte die Volkswagen AG aus der prioritätsälteren Marke “AUTOSTADT” Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 die angegriffene Marke gelöscht, da von einer engen bis mittleren Dienstleistungsähnlichkeit, einer leicht erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer Markenusurpation der älteren durch die jüngere Marke auszugehen sei.
Auf die Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke hat die Markenstelle den Erstbeschluss durch Beschluss vom 11. Juli 2012 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke für die Dienstleistung „Werbung“ gelöscht worden ist, und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.
Dieser Auffassung schloss sich der 29. Senat des Bundespatentgerichtes an und urteilte:
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Der von beiden Parteien angegriffene Erinnerungsbeschluss hat den Widerspruch gegen die angegriffene Marke zu Recht hinsichtlich der Dienst-leistung „Werbung“ mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und die Löschung derselben für die Dienstleistung „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ durch den angegriffenen Erstbeschluss wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend bestätigt.
Quelle: Bundespatentgericht