Klapperschlangen, Alligatoren und Känguruhs – richtig WILD ONE

Die MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. hat die Wort-/Bildmarke WILD ONE (Registernummer: 300 35 131) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 09.05.2000 Schutz in der Klasse 29 für die Waren Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, insbesondere von Klapperschlangen, Alligatoren, Känguruhs, Strauße; Fleischwaren; Fleischextrakte; Fleischkonserven.

Quelle: DPMA

Löschungen nach Widerspruch (40/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

305 03 326
CHUCKLES
Nizzaklasse: 30

306 09 402

Nizzaklassen: 09, 16, 42

306 44 662
Summertime in NRW
Nizzaklasse: 41

306 55 726

Nizzaklasse: 09

306 77 410
Mudia Art Revival Party
Nizzaklassen: 09, 25, 41

307 11 492

Nizzaklassen: 25, 28

30 2008 012 521

Nizzaklassen: 29, 32, 32

Quelle: DPMA

Abendgruß

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Anstalt des öffentlichen Rechts hat die Wort-/Bildmarke Abendgruß (Registernummer: 30 2008 012 496) übernommen.

Mit Priorität vom 26.02.2008 genießt die Marke Schutz in den Klassen 09, 16 und 41.

Bisherige Inhaberin des Markenrechts war die B.T.M. GmbH Musikproduktion Verlag & Vertrieb mit Sitz in Berlin.

Quelle: DPMA

Targo Bank – den Sparkassen zu rot

Das Rot, das künftig das Wörtchen „Bank“ von „Targo Bank“ kleiden soll und das zugleich den Kopf des Strichmännchens schmückt, ist den Sparkassen zu rot. Da solle die künftige Targo Bank doch bitte auf eine andere Farbe zurückgreifen. HKS 13 nennen die Drucktechniker das reine, leuchtende Rot, das die Sparkassen – und übrigens auch die SPD – verwenden. Und das hätten sie gerne für sich ganz allein.

Quelle: Handelsblatt

Für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30211120 die folgende Farbmarke eingetragen.

Farbangaben rot (HKS 13), rot, rot (HKS 13)
Nizzaklasse 36
Anmeldetag 07.02.2002
Tag der Eintragung im Register 11.07.2007

Gegen die Marke ist sowohl ein Widerspruchsverfahren anhängig, als auch ein Löschungsantrag nach §50-Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt worden.

Quelle: DPMA

BPatG: Thüringer Klöße

In der Beschwerdesache (Aktenzeichen: 30 W (pat) 78/06) betreffend den Antrag auf Eintragung der geografischen Herkunftsangabe 300 99 005.7 “Thüringer Klöße” hatte der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts über Beschwerden gegen die Eintragung der geografischen Herkunftsangabe zu entscheiden.
Den Beschwerden wurde stattgegeben und der Bezeichnung Thüringer Klöße wurde der Schutz vom Bundespatentgericht versagt.

Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen sind auch begründet. Bei der Angabe “Thüringer Klöße” handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92, welche nicht als geschützte geographische Angabe eingetragen werden darf.

Quelle: Bundespatentgericht