OLG Hamm: “Sankt Nikolaus”

Ein Weinhändler darf einen trockenen Riesling, der am 6. Dezember geerntet wurde, unter der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” anbieten. Er verstößt damit nicht gegen das Markenrecht, wenn ein konkurrierender Weinhändler ein eingetragenes Markenrecht an einer ähnlich lautenden Bezeichnung besitzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Quelle: Kostenlose-Urteile.de
Oberlandesgericht Hamm; Urteil vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: 4 U 61/09]

Sonntagslinks

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BGH: Voraussetzungen der Vorverlagerung des Werktitelschutzes für Domains

BPatG: Käse in Blütenform III – zur bösgläubigen Anmeldung

28 W (pat) 213/07

Leitsätze:

Käse in Blütenform III

1.
Eine bösgläubige Anmeldung setzt zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist. Anderenfalls kann eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten. Übereinstimmungen in funktionsbedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken können eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen.

2.
Die Verwendung von Phantasiebegriffen, mit der funktionsbedingte Produktformen der Anschein einer willkürlichen und charakteristischen Gestaltung vermittelt werden soll, bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit.

Quelle: Bundespatentgericht

Österreich: Viagra vs. Styriagra

Das nächste Urteil im absurden Rechtsstreit um “Styriagra” ist gefallen – und Goliath hat erneut gesiegt. Goliath ist in diesem Fall der Pharma-Riese und “Viagra”-Hersteller Pfizer, der David, den kleinen Kürbiskernproduzenten Richard Mandl aus Krottendorf, in die Knie zwang. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Mandls “Styriagra” die Markenschutzrechte für “Viagra” verletze. Der Fall ist aber noch lange nicht zu Ende.

Quelle: Krone.at

Löschungen nach Widerspruch (48/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

306 33 365

Nizzaklasse: 25

307 28 485
AREA ONE
Nizzaklassen: 41, 43

307 39 450
3..2..1..DEINS
Nizzaklassen: 35, 41, 43

307 44 106
HEYER AEROTECH
Nizzaklassen: 07, 09, 10

30 2008 012 661
PerGu-Med
Nizzaklassen: 41, 44

30 2008 027 564
EHT
Nizzaklasse: 11

Quelle: DPMA

EuG: VOLVO vs. SOLVO

In der Rechtssache T?434/07 hat sich die Volvo Trademark Holding AB vor dem Europäischen Gericht erster Instanz gegen die Wort-/Bildmarke


(Registernummer: 3555422) durchgesetzt.
Die Widerspruchsabteilung und auch die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt HABM hatten jeweils eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken VOLVO und SOLVO verneint.

Das EuG urteilte jetzt:

1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. August 2007 (Sache R 1240/2006?2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und Frau Elena Grebenshikova wird aufgehoben.

2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Volvo Trademark Holding.

3. Frau Grebenshikova trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Volvo Trademark Holding.