Nizza-Klassifikation: Aus der Klasse 9 umklassifiziert

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen,
z.B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).

Klasse alt Klasse neu Warenbegriff
9 7 Schweißgeräte [elektrisch]
9 7 Lötapparate [elektrisch]
9 7 Elektroden (Schweiß-), jetzt Elektroden für Schweißgeräte
9 7 Lichtbogenschweißgeräte
9 7 Lichtbogenschneidegeräte
9 7 Lötkolben [elektrisch]
9 7 Ausgabeautomaten, Verkaufsautomaten
9 7 Türschließer, elektrische
9 7 Türöffner [elektrisch]
9 7 Elektroplattiergeräte
9 7 Galvanisierungsgeräte
9 7 Aufzugsteuerungen, Liftsteuerungen
9 7 Schweißgeräte, elektrische, für Kunststoffverpackungen
9 7 Zapfsäulen (Kraft- und Treibstoff-) für Tankstellen
9 7 Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung
9 8 Bügeleisen
9 10 Ohrstöpsel [Gehörschutz]
9 12 Zigarrenanzünder für Automobile
9 21 Insektenanlock- und vertilgungsgeräte, elektrische
9 21 Abschminkgeräte
9 26 Lockenwickler, ausgenommen Handgeräte
9 28 Schwimmflügel
9 28 Schwimmgürtel
9 28 Schwimmwesten

Quelle: DPMA

Markenanmeldung USA – der Benutzungsnachweis

Anders als bei der deutschen Marke oder Gemeinschaftsmarke, die zwar beide dem Benutzungszwang unterliegen und auf Antrag wegen Nichtbenutzung gelöscht werden können, muss der Markenanmelder bzw. Markeninhaber in den USA aktiv die Benutzung der Marke nachweisen, um den Markenschutz zu erlangen bzw. aufrecht zu halten.

Hierzu hat der Markenanmelder bzw. -inhaber einen geeigneten Benutzungsnachweis beim United States Patent and Trademark Office einzureichen sowie die hierfür erforderliche Gebühr zu zahlen. Der Zeitpunkt, zu dem der Benutzungsnachweis einzureichen ist, richtet sich ganz danach, ob man Anmelder einer nationalen US-Marke ist oder Inhaber einer internationalen Registrierung mit Erstreckung auf die USA.

Quelle: Markenserviceblog

Nizza-Klassifikation: Einordnung von Unterhaltungs- und Spielgeräten

Die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält gegenüber der Vorausgabe im Wesentlichen folgende Änderungen:

Die bisherige Differenzierung zwischen “Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind” (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. “Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor” (Klasse 28), wird aufgegeben; Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet. Ferner werden in Klasse 28 einige neue Einträge aufgenommen:
-Videospielgeräte
-tragbare Spiele mit LCD-Display
-Videospielgeräte für Spielhallen
-Spiele (Geräte für-)

Quelle: DPMA

Besuch von der “Zahnfee”


Aktenzeichen: 302010066904.7
21.04.2011 Vollständige Löschung auf Erklärung des Inhabers mit Wirkung vom 21.03.2011
Rechtsgrund: Verzicht (§ 48 MarkenG)

Auf diese Zahnfee können die meisten Kinder wohl guten Gewissens verzichten! Und auch


Aktenzeichen: 302009044491.9

und


Registernummer: 302010026558

wecken nicht nur positive Assoziationen.

Da lob ich mir klassische Zahnfee, die den ersten ausgefallenen Milchzahn gegen harte Währung und nicht gegen harte Schläge eintauscht.


Registernummer: 302010020870

Quelle: DPMA