BGH: READY TO FUCK

I ZB 89/11

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5

a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entsprechend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.

c) Die Wortfolge “READY TO FUCK” verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Quelle: Bundesgerichtshof

Lucky Strike – Zigarettenmarke bekommt neuen Markenauftritt

Das Design Tagebuch berichtet über das Rebranding der Zigarettenmarke “Lucky Strike”.

Auch im Markenregister findet sich bereits die neue Version der Wort-/Bildmarke. Am 18.01.2013 wurde die Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet.


EU-Marke: 11500329

Ebenfalls neu sind die im Februar angemeldeten Marken der British American Tobacco (Brands) Inc.


EU-Marke: 11550662


EU-Marke 11550738

Quelle: HABM