MontagsMarken 03. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 21.01.2013. An diesem Tag wurden insgesamt 196 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302013012623

Nizzaklassen: 18, 24, 25, 35

302013012632

Nizzaklassen: 16, 28, 41

302013012708

Nizzaklassen: 35, 39, 41

302013012713

Nizzaklassen: 09, 16, 25, 26, 35, 41

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

OLG Köln: Die Verwendung eines Bildzeichens als Muster für einen Pullover ist keine markenmäßige Benutzung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 28/13 TAPPSY vs. PANDAS

(Anwalt Markenrecht Berlin) BPatG vom 1.10.2013 – Keine Löschung der Wortbildmarke “Umwelt Jugendherberge (27 W (pat) 104/12)

Hoster lancieren Konkurrenzkampf um .ch-Domainnamen

BPatG: Die Wortmarke “myJobs” ist für die Klasse “Werbung” schutzfähig

Visa vereinfacht sein Markenzeichen

“Knopf im Ohr” – lassen Sie sich nicht verwirren!

Beim häufig besprochenen Urteil des EuGH ging es um die Schutzfähigkeit der Positionsmarke eines Knopfes im Ohr von Stofftieren. Die Margarete Steiff GmbH begehrte das europaweite Monopol ihre Produkte mit einem solchen Knopf zu kennzeichnen.

Markenschutz für das Kennzeichen “Knopf im Ohr” besteht allerdings bereits seit 1904. Unter der Registernummer 78878 führt das Deutsche Patent- und Markenamt die entsprechende Wortmarke mit Schutz in der Klasse 28 (Spielzeug aus Filz und ähnlichem Material).

Quelle: DPMA

EuGH: Kein Markenschutz für die Positionsmarke “Knopf im Ohr”

Niederlage für die Margarete Steiff GmbH vorm Europäischen Gerichtshof. In den Rechtssachen T-433/12 und T-434/12 entschied der EuGH jeweils gegen die klageführende Anmelderin der beiden Positionsmarken.

Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann.

Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH