Löschungen (20/2013)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 038 255
ODYSSEUS
Nizzaklasse: 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 30 489

Nizzaklassen: 03, 20, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

30 2010 061 953
Rollicar-Team
Nizzaklasse: 39
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2011 009 605

Nizzaklassen: 36, 38, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2011 037 548
Family-Mix
Nizzaklasse: 29, 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2012 049 877

Nizzaklassen: 24, 25, 28
Löschung nach §50 Abs. 3 – von Amts wegen

Quelle: DPMA

“Der Wendler” – es kann nicht nur einen geben

“Der Wendler” ohne Zusatz unzulässig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.
Der zuständige Senat unter Vorsitz von Prof. Wilhelm Berneke hat hervorgehoben, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlername des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe. Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden. Das Gericht hat Michael Wendler daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Im Gegenzug hat es Frank Wendler auf die entsprechende Widerklage zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

(Urteil des 20. Zivilsenats vom 21. Mai 2013; Az: I-20 U 67/12)

Quelle: Pressemitteilung

Die Wortmarke “Der Wendler” wird vom DPMA mit Priorität vom 15.08.2008 unter der Registernummer 302008053583 geführt. Beansprucht ist der Schutz in den Nizzaklassen 09 und 41.

09 Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Schallplatten, Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Compact-Disks (Ton, Bild); DVD’s; Disketten; Tonträger und bespielte Bildträger
41 Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musikproduktion; Komponieren von Musik; Dienstleistungen eines Tonstudios; Musikdarbietungen

Am 02.07.2009 wurde die Wortmarke “Michael Wendler” (Registernummer 302009038900) beantragt. Der Markenschutz erstreckt sich auf die Nizzaklassen 03, 09, 14, 15, 16, 18, 24, 25, 28, 32, 33 und 41.

Kostenfalle Markenverwaltung

Da ist man erst einmal überrascht, dann ärgert man sich und abschließend stellt sich die Frage: Ist das reine Abzocke oder tatsächlich legal?

Vor zwei Jahren wurde der Auftrag zur Anmeldung einer Marke an einen Rechtsanwalt vergeben. Kostenpunkt knapp unter 100 EUR netto Honorar dazu die amtlichen Anmeldegebühren in Höhe von 300 EUR. Die Webseite des Anwalts beschrieb detailliert die im Rahmen der Markenanmeldung zu erbringenden Leistungen bis zur Übersendung der Markenurkunde. Kostenpflichtige Leistungen wie Markenrecherchen oder eine spätere Markenüberwachung konnten zusätzlich beauftragt werden. 400.- EUR investieren und dafür 10 Jahre Markenschutz bekommen – das sah nach einen wirklich guten Preis-Leistungsverhältnis aus.

Aber jetzt trudelt plötzlich eine Rechnung vom Anwalt ins Haus. 100 EUR netto für die Markenverwaltung im Jahr 2012 werden berechnet. Von einer kostenpflichtigen Markenverwaltung war bisher nie die Rede und auch in den Mandatsbedingungen und AGB des Rechtsanwalts findet sich kein Hinweis auf diese Leistung.

Zum Hintergrund muss man wissen, dass ein mit einer Markenanmeldung beauftragter Anwalt im Markenregister als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter des Markenanmelders geführt wird. Auch wenn die eigentliche Markenanmeldung mit der Übersendung der Markenurkunde abgeschlossenen ist, führt das zuständige Markenamt den Anwalt als zustellungsbevollmächtigt und richtet sämtlichen, die Marke betreffenden Schriftverkehr an den Anwalt.

Für den Markeninhaber hat diese Praxis durchaus Vorteile. Einerseits wird seine komplette Anschrift nicht im öffentlichen Register hinterlegt und andererseits muss der Mandant nicht darauf achten seine Adressdaten beim Amt aktuell zu halten.

Für den Rechtsanwalt ist diese Praxis ebenfalls positiv, denn aus dem Schriftverkehr zur Marke ergeben sich möglicherweise Folgemandate zu Widerspruchs-, Löschungs- oder Verlängerungsverfahren und auch für markenrechtliche Streitigkeiten mit lukrativen Streitwerten ist der Anwalt erster Ansprechpartner.

Kann man als Markeninhaber erwarten, dass ein Anwalt kostenfrei eine Marke verwaltet? Vermutlich nicht! Kann ein Markeninhaber erwarten über anfallende Kosten vorab informiert zu werden? Eigentlich schon!

Fazit: Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt auf mögliche Kosten für die Markenverwaltung an, bewerten Sie ob diese Dienstleistung für Sie den entsprechenden Gegenwert beinhaltet und entziehen Sie gegebenenfalls das Mandat!

Übrigens: Es soll auch Kanzleien geben, die die Markenverwaltung für Ihre Mandanten als kostenfreie Leistung erbringen!

Löschungsanträge (20/2013)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 20. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

30 2012 008 245
SHIREEN
Nizzaklassen: 03, 41, 44

30 2012 024 234
Kay One
Nizzaklassen: 09, 16, 25, 38, 41

30 2012 033 477
FLORA27
Nizzaklassen: 35, 43

30 2012 041 696

Nizzaklassen: 06, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 27

Quelle: DPMA