DPMAnutzerforum 2026

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert über das DPMAnutzerforum 2026.

Für den Markenbereich liest sich der Bericht aus dem Amt wie folgt:

Markenanmeldungen auf Allzeithoch

Sehr erfreuliche Nachrichten hatte Schewior auch von der Marke: „Mit 96.328 Markenanmeldungen sind wir 2025 auf dem Niveau unseres Allzeithochs kurz nach der Jahrtausendwende – damals getrieben durch den Boom neuer Internetunternehmen.“ Das Anmeldevolumen wuchs um fast 20 Prozent (19,3%).

Ein wichtiger Grund dafür ist,, dass Anbieter auf großen Online-Handelsplattformen Marken benötigen. Ein anderer ist die sprunghaft gewachsene Nachfrage aus China: Die Anmeldungen von dort sind um fast 200 Prozent (196,2%) auf mehr als 10.000 gestiegen. Deutlich zugenommen haben auch die Anmeldungen aus den USA: Diese lagen bei rund 1.100, ein Anstieg von mehr als 100 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. „Das spricht für eine deutliche Zunahme an Wirtschaftstätigkeit aus beiden Ländern auf dem deutschen Markt“, so Schewior.

Den stärksten Anstieg gab es bei der Warenklasse 9 (u.a. elektronische Apparate, Hard- und Software): hier waren 20.823 Anmeldungen zu verzeichnen, ein Plus von fast 40 Prozent (38,9%). Diese Zahlen, viele Präsentation und weitere Informationen finden Sie übrigens in den Unterlagen zum DPMAnutzerforum 2026.

Quelle: DPMA

EUIPO: Lokal vs. global

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass kein Verfahrensmissbrauch vorliegt, wenn eine lokale Imbissstube Widerspruch gegen eine von einer international tätigen Fast-Food-Kette eingereichte EU-Markenanmeldung einlegt (§ 21). Anders als in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 11.02.2020, R 2445/2017-G, Sandra Pabst, die eine systematisch missbräuchliche Prozessstrategie betraf, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen legitimen Versuch des Widersprechenden, seine älteren Benelux-Markenrechte durchzusetzen (§ 24, 36-37).

Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marke zumindest für Snackbar-Dienstleistungen der Klasse 43 nachgewiesen hat. Sie betont, dass die Beurteilung der ernsthaften Benutzung die Art der fraglichen Dienstleistungen widerspiegeln muss, in diesem Fall also die Gegebenheiten des Snackbar-Marktes und nicht die des breiteren Fast-Food-Sektors (§ 99–100). In diesem Zusammenhang ist ein Umsatz von 100.000 EUR nicht nur symbolisch, sondern angemessen und ausreichend, um eine Nutzung nachzuweisen, die auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktanteils im Benelux-Snackbar-Sektor abzielt (§ 103–104).

Obwohl die Nutzung geografisch auf eine einzige Niederlassung beschränkt war, stellt die Beschwerdekammer fest, dass ein derart begrenzter räumlicher Geltungsbereich der Art lokaler Snackbar-Dienstleistungen entspricht. Eine traditionelle niederländische Snackbar besteht in der Regel nicht aus mehreren Filialen und ist auch nicht in anderen Regionen tätig (§ 90–91, 98). Darüber hinaus bestätigt die Beschwerdekammer, dass die Hinzufügung der beschreibenden Wörter „fish & chips“ die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht verändert und bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form berücksichtigt werden kann (§ 75).

Quelle: EUIPO

BPatG: Leitsatzentscheidung Hecht H5

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG

Hecht H 15

  1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD).
  2. Dieser Eindruck kann auch bei lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren entstehen, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung festgestellt wird, dass sie tatsächlich mehr Gemeinsamkeiten aufweisen als die abstrakten Warenbezeichnungen nahelegen.
  3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beiderseitigen Waren
    (hier: „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“) lediglich durch die Konzentration desselben Wirkstoffs (hier: „Boswellia serrata“) unterscheiden und demzufolge unter oder ohne Einbeziehung von Apotheken vertrieben werden.
  4. In einem solchen Fall liegen hinreichende sachliche Anhaltspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Verflechtungen der Hersteller vor, so dass die konkrete Marktsituation vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie bei jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren besteht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung Neuschwansteiner

Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Quelle: Bundespatentgericht