BPatG: Roter Punkt

Leitsatz
Aktenzeichen: 26 W (pat) 73/20
Entscheidungsdatum: 1. Juli 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 50 Abs. 1, 152, 156 MarkenG

Entscheidung: Roter Punkt
Parallelentscheidung: 26 W (pat) 70/20

Leitsatz:

  1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich.
  2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke geschaffenen Löschungsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass ihre ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig anzusehen ist. Ansonsten hätte die in § 152 MarkenG vorgesehene Rückwirkung dahingehend eingeschränkt werden müssen, dass in § 156 Satz 2 MarkenG nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung vor dem Januar 1995 abgestellt wird.
  3. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren das konkret beanspruchte Zeichen und im Löschungsverfahren die konkret angegriffene Marke zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind.
  4. Die Farben einer angemeldeten Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; die Farbe muss nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.

Quelle: Bundespatentgericht

Gastbeitrag: Markenkollisionen in der Praxis: Rechtliche Analyse häufiger Verwechslungsrisiken und Strategien zur Risikovermeidung

Markenkollisionen entstehen, wenn neue Marken bestehenden sehr ähnlich sind. Schon kleine Unterschiede in Schrift, Logo oder Klang können zu Verwechslungen führen und rechtliche Konflikte auslösen. Besonders in gesättigten Märkten steigt das Risiko, dass Verbraucher Marken verwechseln oder falsche Rückschlüsse auf Herkunft und Qualität ziehen. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre geplante Marke mit bestehenden Marken kollidiert.

Eine gründliche Prüfung und Markenanmeldung ist der erste Schritt, um Risiken zu minimieren. Dabei werden Ähnlichkeiten erkannt und Konflikte vermieden. Strategien umfassen präzise Recherchen vor Anmeldung, Anpassung des Markenzeichens und Nutzung rechtlicher Instrumente wie Schutzklassen oder geografischer Abgrenzung.

Marketing, Online-Auftritt und Lieferketten sollten ebenfalls auf Verwechslungsrisiken geprüft werden. Bei Unsicherheiten oder Konflikten ist frühzeitige Unterstützung durch spezialisierte Rechtsberatung sinnvoll. So lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden oder effizient lösen.

MTR Legal RechtsanwälteErfahrene Anwälte für Markenrecht sichern den Schutz und die Durchsetzung Ihrer Markenrechte.

Berlin | Düsseldorf | Frankfurt | Hamburg | Köln | München | Stuttgart | Paris | London | Amsterdam. +49 221 9999220 | info@mtrlegal.com