EuG: LAMUCCA vs. MUKA

Quelle: EUIPO

Das Gericht (GC) bestätigt die Nichtigkeit der angefochtenen EU-Marke, da es eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen für Gastronomiedienstleistungen der Klasse 43 feststellt.

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beurteilung auf den tatsächlichen Kenntnissen der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss und nicht auf Annahmen hinsichtlich des sprachlichen Verständnisses. Kenntnisse einer Fremdsprache können nicht vorausgesetzt werden, mit Ausnahme des Grundwortschatzes (§ 65). Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der italienische Begriff „mucca“ („Kuh“) nicht zum Grundwortschatz gehört und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er vom spanischen Publikum verstanden wird. Da er sich zudem erheblich von seinen Entsprechungen in anderen romanischen Sprachen unterscheidet, wird die maßgeblichen Verkehrskreise keinen semantischen Zusammenhang herstellen (§ 66–67).

Ähnlich verhält es sich mit „muka“: Obwohl dieser Begriff im Baskischen eine Bedeutung hat, bestätigt das Gericht erster Instanz, dass nicht der offizielle Status einer Sprache entscheidend ist, sondern der tatsächliche Kenntnisstand der maßgeblichen Verkehrskreise. Mangels Nachweise für solche Kenntnisse kann ein Zeichen für einen nicht unerheblichen Teil dieser Verkehrskreise als bedeutungslos angesehen werden (§§ 71–72).

Da somit keines der Zeichen für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine klare Bedeutung vermittelt, ist kein begrifflicher Vergleich möglich (§ 69–73). In Ermangelung begrifflicher Unterschiede führt der hohe Grad an klanglicher Ähnlichkeit trotz der geringen visuellen Ähnlichkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu einer Verwechslungsgefahr (§ 79–80).

Quelle: EUIPO

DPMA Newsletter

Ausgabe 3/2026


Quelle: DPMA

BPatG: Phase 4

Aktenzeichen: 29 W (pat) 35/23
Entscheidungsdatum: 15. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

Entscheidungsname: Phase 4


Für die Beteiligtenfähigkeit einer aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei reicht es aus, wenn sie darlegt, dass sie über Vermögen z. B. in Form einer oder mehrerer Marken verfügt. Eine Werthaltigkeitsprüfung findet nicht statt. Beim Bestreiten der Werthaltigkeit der Marke(n) durch den Gegner muss der Markeninhaber weder einen Nachweis über den Vermögenswert erbringen, noch darlegen, dass er Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

Quelle: Bundespatentgericht

EUIPO: MYKONOS

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) erklärt die angefochtene EU-Marke für Parfümerieartikel, Duftstoffe und Körperpflegeprodukte der Klasse 3 für ungültig. Sie stellt fest, dass zum maßgeblichen Anmeldetag ein wesentlicher Teil der EU-Öffentlichkeit den Begriff „Mykonos“ als Namen einer griechischen Insel erkannte, die für ihr mediterranes Umfeld, ihren Tourismus, ihr kulturelles Erbe und ihre natürlichen Merkmale bekannt ist (§§ 35–36).

Die Beschwerdekammer betont, dass geografische Bezeichnungen sowohl im Lichte der aktuellen Marktbedingungen als auch ihrer potenziellen künftigen Verwendung als Hinweise auf die geografische Herkunft zu beurteilen sind (§§ 31–33, 42). Obwohl Mykonos nicht speziell als Standort für die Parfümherstellung bekannt ist, können dort Parfüms und Körperpflegeprodukte hergestellt werden, die häufig auf natürlichen Inhaltsstoffen basieren und unter Hinweis auf Herkunft, Nachhaltigkeit und lokal gewonnene Rohstoffe vermarktet werden (§§ 37–38). Unter diesen Umständen können Verbraucher den Begriff „Mykonos“ als Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren oder auf mit diesem Ort verbundene Eigenschaften wahrnehmen (§§ 39, 41).

Das Fehlen aktueller Hersteller, einer tatsächlichen Produktion auf der Insel oder exklusiver, mit Mykonos verbundener Merkmale schließt die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der EU-Markenverordnung nicht aus. Es reicht aus, dass das Zeichen als Hinweis auf die geografische Herkunft dienen kann und zu diesem Zweck in Zukunft verwendet werden könnte (§§ 42–43).

Die Beschwerdekammer bekräftigt ferner, dass geografische Bezeichnungen, die zur Herkunftsbezeichnung geeignet sind, im Einklang mit dem zugrunde liegenden öffentlichen Interesse allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen müssen.

Quelle: EUIPO