Widerspruch auf Basis des Lissabon Abkommens

Über eine nicht ganz alltägliche Fallkonstellation hatte die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst zu entscheiden.

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt den Widerspruch gegen das angefochtene Bildzeichen für Edelmetalle und deren Imitate in Klasse 14 auf der Grundlage der nordmazedonischen geografischen Angabe „OHRID PEARL“ für Perlen, die gemäß dem Lissabonner Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung geschützt ist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2411 über handwerkliche und industrielle geografische Angaben erkennt das EUIPO eine Ausnahme an, wonach solche geografischen Angaben, wenn sie in einem Mitgliedstaat gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt sind, zusammen mit dem einschlägigen nationalen Recht (§ 27-30) als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 6 EUTMR dienen können.

Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter die Tschechische Republik, sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens, wonach Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben durch das Gesetz Nr. 452/2001 geschützt und geregelt sind. Der Widersprechende wies nach, dass das Recht der Tschechischen Republik ein unmittelbares Klagerecht zum Verbot der rechtswidrigen Verwendung einer geografischen Angabe gewährt und dass der Schutz der geografischen Angabe „OHRID PEARL“ ohne zeitliche Begrenzung galt (§ 31-35).

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die beanstandeten Waren, Edelmetalle und deren Imitationen der Klasse 14, aufgrund ihrer ähnlichen Eigenschaften in Bezug auf ihre objektiven Merkmale, die Wahrnehmung durch die Verbraucher und die Marktdynamik mit Perlen vergleichbar sind. Diese Materialien werden häufig komplementär miteinander verwendet, insbesondere bei der Herstellung von Schmuck und Dekorationsartikeln (§ 41-44). Dementsprechend fällt die angefochtene EUTM unter das Verbot gemäß Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 452/2001, das geografische Angaben vor jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung auf Produkten schützt, die nicht unter die eingetragene Bezeichnung fallen, wenn diese Produkte mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Produkten vergleichbar sind (§ 46-47).

Quelle: EUIPO

Hörmarke – es geht noch kürzer

Nachdem jüngst das Europäische Gericht einer sehr kurzen, nur aus wenigen Tönen bestehenden Hörmarke Unterscheidungskraft zugesprochen hat, versucht es der niederländische Elektronikkonzern Koninklijke Philips N.V. jetzt noch kürzer.

2 Sekunden, ein Ton.

EU-Markenanmeldung Nr. 019220145 vom 18.07.2025

Quelle: EUIPO

OMAS GEGEN RECHTS – die erste Markeneintragung

Über die Markenanmeldungen für das Kennzeichen “OMAS GEGEN RECHTS” hatte ich in der Vergangenheit bereits berichtet.Jetzt hat das Deutsche Patent- und Markenamt die erste Marke eingetragen.

Quelle: DPMA, Registernummer 302025004579

Die Wort-/Bildmarke des Vereins Omas gegen Rechts Deutschland e.V. mit Sitz in Nagold wurde am 29.10.2025, nach fünfmonatiger Bearbeitungsdauer, registriert.

Die Marke genießt Schutz in den Klassen 09, 14, 16, 18, 21, 25, 26, 35, 36, 41 und 45.

Beansprucht sind folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse(n) 09:
Bespielte Medien; herunterladbare Medien; Computersoftware; Datenbanken; herunterladbare Software; Kommunikations- und Netzwerksoftware sowie Software für soziale Netzwerke; Podcasts; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Herunterladbare Kursmaterialien für Schulungen und Ausbildungen; Mobile Apps; digitale Aufzeichnungsträger; Datenträger zur Aufnahme von Daten; bespielte CDs; DVDs; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte


Klasse(n) 14:
Juwelierwaren, Schmuckwaren; Identifikationsarmbänder [Juwelierwaren]; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Armreifen; Armbänder [Schmuck]; Armbänder aus Kunststoff als Schmuckwaren; Ketten [Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger


Klasse(n) 16:
Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Broschüren; Papier- und Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Schreibgeräte; Aufkleber; Sticker [Papeteriewaren]


Klasse(n) 18:
Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Regen- und Sonnenschirme; Gürteltaschen; Leinentaschen; Textile Einkaufsbeutel; Sporttaschen; Turnbeutel; Freizeittaschen; Geldbörsen; Brieftaschen; Gepäckanhänger; Souvenirtaschen; Rucksäcke; Schlüsseletuis


Klasse(n) 21:
Geschirr; Kochgeschirr; Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst; Flaschen aus Kunststoff; Isoliergefäße; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Glasbecher; Trinkgefäße; Kaffeebecher; Tassen; Wasserflaschen; Kosmetik-, Hygiene- und Schönheitspflegeutensilien


Klasse(n) 25:
Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Hoodies [Kapuzenpullover]; Pullover; T-Shirts; Sportbekleidung; Jacken; Baseballkappen; Sportkappen und -hüte; Mützen


Klasse(n) 26:
Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Anstecker [Buttons]; Abzeichen, nicht aus Edelmetall; Modische Buttons [Abzeichen] für Bekleidungsstücke; Aufnäher für Bekleidungsstücke; Anhänger, ausgenommen für Schmuck, Schlüsselringe oder Schlüsselanhänger


Klasse(n) 35:
Werbung; Geschäftsführung; Geschäftsorganisation; Öffentlichkeitsarbeit; Marketing; Meinungsforschung; Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Werbedienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu Fragen der Demokratie, Toleranz und Vielfalt


Klasse(n) 36:
Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte; Fundraising und finanzielles Sponsoring; Sammeln von Spenden; Organisation von Spendensammlungen; Organisation von Fundraising-Aktivitäten für gemeinnützige Zwecke


Klasse(n) 41:
Bildung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Weiterbildung; Coaching; Organisation von Seminaren [Weiterbildung]; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Durchführung fortlaufender Aus- und Weiterbildungskurse; Veranstaltung von Online-Unterrichtskursen; Zurverfügungstellen von Informationen zu Weiterbildung über das Internet; Bildungsberatung; Entwicklung von Handbüchern für Bildungszwecke; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen; Unterhaltungsdienstleistungen mittels Podcasts


Klasse(n) 45:
Organisation von politischen Veranstaltungen; Beratung zu politischen Kampagnen; Durchführung politischer Recherchen und Analysen; Politisches Lobbying; Politische Beratung; Dienstleistungen im Bereich der politischen Kommunikation

EuG: Kurzer Jingle als Hörmarke

Unter dem Aktenzeichen T-288/24 hob das Europäische Gericht die Entscheidung des EUIPO zur Hörmarke der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) auf.

Die umstrittene Hörmarke kann man hier anhören.

EUIPO und die Beschwerdeabteilung des EUIPO hatten der Markenanmeldung die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert.

Das EuG beurteilte die Marke jedoch anders und führt aus:

 Aus diesem Blickwinkel stellen weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche „Einfachheit“ oder „Banalität“, die als solche einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie nicht entgegensteht, Hindernisse dar, die als solche ausreichen, um ihr jede Unterscheidungskraft abzusprechen.