EuG: Obelix

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-24/25 | Les Éditions Albert René / EUIPO – Works 11 Micha? Lubi?ski(Obelix)

Die Weigerung des EUIPO, die Wortmarke Obelix für Waffen, Munition und
Sprengstoffe für nichtig zu erklären, wird vom Gericht für ungültig erklärt

Im Jahr 2022 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Obelix für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen eingetragen.
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Les Éditions Albert René, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, hat die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke beantragt. Das EUIPO hat diesen Antrag jedoch u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.


Mit seinem Urteil hebt das Gericht der Europäischen Union, das von Les Éditions Albert René angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO auf.
Es weist darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls2 zu beurteilen ist,auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen.
Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse.

Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt
berücksichtigt, auf denen der Begriff „Obelix“ bzw. „Obélix“ zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff „Obelix“ individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen.
Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann, nicht ausreichend beurteilt hat.
Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken,dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der
Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben.

Quelle: Pressemitteilung

Älteres Kennzeichen erloschen – Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass dem Nichtigkeitsantrag gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c EU-Markenverordnung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 EU-Markenverordnung nicht stattgegeben werden kann, da der Nichtigkeitsantragsteller auf nationaler Ebene kein gültiges älteres Recht mehr besitzt. Obwohl sich der Antragsteller auf ein nicht eingetragenes Zeichen stützte, das angeblich im geschäftlichen Verkehr in den Niederlanden verwendet wurde, bestätigt ein Urteil des Haager Gerichts, dass das geltend gemachte ältere Recht erloschen ist (§ 33–34).

Unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung (siehe 05.02.2026, C?337/22 P, Ape tees (fig.) / DEVICE OF APE HEAD (fig.) u. a., EU:C:2026:71) weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass für die Stattgabe einer Nichtigkeitsklage das ältere Recht seinem Inhaber das Recht verleihen muss, die Benutzung einer jüngeren Marke nicht nur zum Zeitpunkt der Eintragung, sondern fortlaufend bis zur Entscheidung über die Nichtigkeit, einschließlich der Berufungsinstanz, zu untersagen (§ 35).

Da das ältere nationale Recht zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdekammer nicht mehr besteht, kann es nicht als gültige Grundlage für die Nichtigkeit dienen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 EU-Markenverordnung sind daher nicht erfüllt (§ 36).

Quelle: EUIPO

Neue Marke des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Quelle: EUIPO

Unter der Markennummer 019357751 beansprucht die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Anmeldetag 30.04.2026 schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 16, 35, 36, 38, 41 und 42.

EUIPO: Odile Jacobs

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass die angefochtene EU-Marke nicht gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Markenverordnung für nichtig erklärt werden kann. Zwar wurden die im Beschwerdeverfahren vorgelegten zusätzlichen Beweismittel (Presseartikel) als relevant und ergänzend zu früheren Schriftsätzen zugelassen, doch scheitert der Nichtigkeitsantrag letztlich.

Die Beschwerdekammer räumt ein, dass die Nichtigkeitsantragstellerin das Pseudonym „Odile Jacobs“ vor dem Anmeldetag öffentlich in der Modebranche verwendet hat und dass nach belgischem Recht ein Name, einschließlich eines Pseudonyms, ein älteres Recht begründen kann, das die Nutzung verhindern kann, wenn Verwechslungsgefahr besteht (§ 19, 49–52, 56, 67). Die Beschwerdekammer hebt jedoch die ausdrückliche Zustimmung der Nichtigkeitsantragstellerin zur Eintragung der angefochtenen Marke hervor. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war sie Mitbegründerin, Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin des Unternehmens, das die Marke angemeldet hatte, und beteiligte sich aktiv am Branding- und Anmeldeprozess, ohne Einwände zu erheben (§ 55, 57–63, 65). Eine solche vorherige und ausdrückliche Zustimmung zur Eintragung schließt eine Nichtigerklärung gemäß Artikel 60 Absatz 2 EUTMR aus (§ 54–55, 63, 65).

Darüber hinaus stellt die Beschwerdekammer fest, dass der Antragsteller auf Nichtigerklärung nicht nachweisen kann, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt ein durchsetzbares älteres Recht besaß, das es ihm ermöglichte, die Benutzung der angefochtenen Marke zu untersagen. Zwar schützt das belgische Recht Namensrechte, doch ist nicht eindeutig nachgewiesen, dass sich dieser Schutz auf die Verhinderung der Eintragung oder des Bestehens einer jüngeren EU-Marke als solche erstreckt. Mangels einer klaren und überzeugenden Argumentation zum Umfang des geltend gemachten nationalen Rechts sind die Voraussetzungen für die Nichtigkeit nicht erfüllt (§ 64–68).

Quelle: EUIPO