BPatG: Nice Guides

Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 530/23) die Entscheidung der Markenstelle des DPMA, die Wortmarke “Nice Guides” wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen.

Der Senat führte aus:

Ausgehend hiervon wird der Verkehr die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Nice Guides bezogen auf sämtliche Waren- und Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar als einen werblich anpreisenden Sachhinweis im Sinne von ansprechende, nette bzw. coole Guides verstehen, wobei „Guides“ je nach Kontext als (menschliche) Touristen-Führer oder
als elektronische oder gedruckte Reiseführer verstanden werden kann.

  1. Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen Nice Guides für sämtliche
    beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
    Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht

Neue Bildmarke der Bundesrepublik

Quelle: DPMA, Registernummer 302025002901

Die Marke schützt diverse Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 8, 9, 13, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28 und 33.

Es handelt sich um das interne Verbandsabzeichen der Bundeswehr für das Kommando Spezialkräfte (KSKKommando Spezialkräfte).

Ob in diesem Zusammenhang der Markenschutz für die beanspruchten Waren “Whisky [alkoholische Getränke]; alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke; Alcopops” der Klasse 33 sinnvoll und gerechtfertigt ist, sei dahingestellt. Aber offenbar trinkt man dort lieber Whisky als andere Spirituosen.

BPatG: Nordic Wood

Das Bundespatentgericht stützt in der Beschwerdesache (AZ 28 W (pat) 15/21) die Auffassung des DPMA, dass der Wortmarke “Nordic Wood” im Bereich Baumaterialen, Bauwesen und Bauberatung die Unterscheidungskraft fehlt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Das BPatG stellte fest:

Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldebezeichnung „Nordic Wood“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wortzeichen insoweit ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Sachangabe auffassen werden, jedoch nicht als einenHinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.