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markenrechtliches Sammelsurium

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf deklaratorische Eintragung des Zeichens „FRIDAYS FOR FUTURE“ in das beim DPMA geführte Markenregister, um dessen Amtsbekanntheit im Sinne des § 37 Abs. 4 MarkenG zu begründen.
Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei dem Zeichen um eine im Inland notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis Abs. 1 PVÜ. Ihr Schutz entsteht nach § 4 Nr. 3 MarkenG unabhängig von einer Eintragung in das Markenregister, sobald sie in einem wesentlichen Teil des Inlands notorische Bekanntheit erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist demzufolge für die Bestimmung des Zeitrangs einer notorisch bekannten Marke maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Ein Antrag auf Gewährung von Markenschutz durch Eintragung nach § 4 Nr. 1 MarkenG wurde nicht gestellt.
Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5 („FRIDAYS FOR FUTURE“) entschieden, dass insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage zu finden sei, die eine (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke ermöglichen würde. Zwar könne auch eine bestehende Notorietätsmarke zur Eintragung ins Register angemeldet werden. Deren Zeitrang entspreche allerdings ihrem Anmelde- oder ggf. ihrem Prioritätstag gemäß §§ 34 oder 35 MarkenG. Die von dem Antragsteller begehrte deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entstehung ihrer Bekanntheit als Zeitrang im Sinne von § 6 Abs. 3 MarkenG sei dagegen nicht vorgesehen. Sein darauf gerichteter Antrag sei folglich als nicht statthaft zu verwerfen.
Auf die weiteren Fragestellungen, insbesondere ob es sich bei „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V. m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ handelt und ob ihr der behauptete Zeitrang zukommt, kam es folglich nicht mehr an.
Az.: 25 W (pat) 48/22 – Rechtsmittelfrist läuft
Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht
Quelle: EUIPO, Markennummer 019321842
Oder, wie es bei der Sendung mit der Maus heißen würde: “Das war Rumänisch!”

Das Gericht bestätigt, dass die drei Bindestriche im angefochtenen Zeichen nicht unterscheidungskräftig sind, sondern lediglich als Interpunktionszeichen zwischen „val“ und „acryl“ dienen. Sie tragen nicht zur Originalität bei, schaffen keine Dominanz und haben nur eine begrenzte visuelle Wirkung (§ 31, 47).
Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass das gemeinsame Element „acryl“ zwar in hohem Maße auf die Art oder die Bestandteile der fraglichen Waren, nämlich verschiedene Arten von Beschichtungen und chemischen Produkten zum Lackieren der Klasse 2, hinweist und daher eine geringe Unterscheidungskraft hat, jedoch im Gesamteindruck nicht außer Acht gelassen werden kann (Randnrn. 30, 42). Folglich weisen die Zeichen eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit auf, sind klanglich sehr ähnlich und begrifflich in geringem Maße ähnlich (§ 48, 56, 58).
Angesichts der Identität der Waren, der normalen inhärenten Unterscheidungskraft der älteren Marke und der unzureichenden Unterscheidungskraft der Bindestriche oder Anfangsbuchstaben bestätigt das Gericht die Feststellung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer (§ 71-78).
Quelle: EUIPO
