
Die Bildmarke der RasenBallsport Leipzig GmbH vom 05.11.2024 zeigt das Leipziger Stadion aus Richtung Festwiese inklusive Glockenturm.
Die Marke genießt Schutz für Waren der Klassen 09, 16, 18 und 25, sowie für Dienstleistungen der Klasse 41.
markenrechtliches Sammelsurium
Sind Brandschäden, Diebstahl und oder die COVID 19-Pandemie triftige Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke?
Diese Fragen beantwortete die Beschwerdekammer des EUIPO im Verfahren um die Wort-/Bildmarke
Die geltend gemachten Hindernisse – Verzögerungen beim Wiederaufbau und die COVID-19-Pandemie – stellen keine legitimen Gründe für die Nichtbenutzung dar. Nur Hindernisse, die in einem ausreichend direkten Zusammenhang mit einer Marke stehen, deren Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und die unabhängig vom Willen des Inhabers dieser Marke entstehen, können als „triftige Gründe” für die Nichtbenutzung dieser Marke bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall war es die freiwillige Entscheidung des Inhabers der Unionsmarke, den Verkauf der betreffenden Waren – Getränke, Bekleidung und Dekorationsgegenstände der Klassen 33, 32, 25 und 21 – zu verzögern. Diese Waren hätten über alternative Einzelhandels- oder Online-Vertriebskanäle angeboten werden können. Die Entscheidung, ihre Benutzung aufzuschieben, war wirtschaftlich motiviert und nicht das Ergebnis äußerer, zwingender Umstände (§ 53-58).
Inhaber der Marke ist der Freistaat Bayern.
Beansprucht wird der Schutz in den Klassen:
Klasse 09:
Registrierkassen, Rechenmaschinen, Brillen
Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel)
Klasse38:
E-Mail-Datendienste
Kürzlich durfte sich auch das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 30/22 mit der Marke befassen.