Passend zum jüngst begangenen World Intellectual Property Day veröffentlicht die WIPO umfassende Informationen zum Thema “Sports and Intellectual Property“
Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass die Nichtigkeitsabteilung (CD) einen Fehler begangen hat, als sie die angefochtene EU-Marke für nichtig erklärte, da sie sich ausschließlich auf eine vom United States Copyright Office ausgestellte Urheberrechtsurkunde stützte, um festzustellen, dass das ältere Recht 1 ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellte, ohne umfassend zu prüfen, ob dieses Werk die Voraussetzung der Originalität erfüllte und folglich für den Urheberrechtsschutz in Spanien und damit auch in der Europäischen Union (EU) qualifiziert ist, wie vom Antragsteller auf Nichtigerklärung geltend gemacht (§ 36–39).
Obwohl die EU als solche nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, ist sie Vertragspartei des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), die die Einhaltung der Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft vorschreiben (§ 25–28). Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft definiert geschützte Werke, während Artikel 5 Absatz 1 den Grundsatz der Inländerbehandlung verankert.
Ein Antragsteller auf Nichtigerklärung, der sich auf ein älteres Urheberrecht stützt, trägt die Beweislast dafür, dass das Werk in der betreffenden Rechtsordnung urheberrechtlich geschützt ist. In der EU entsteht das Urheberrecht nur an Gegenständen, die das Erfordernis der Originalität erfüllen, d. h. an Werken, die „die eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ widerspiegeln (§ 40–45).
Da die Beschwerdekammer die Originalität nicht geprüft hat, hebt die Beschwerdekammer die Entscheidung auf und verweist die Sache zur weiteren Prüfung an die Beschwerdekammer zurück (§ 46–51).
Geistiges Eigentum und Sport: Mit Innovationen durchstarten
Machen Sie sich bereit für den #WorldIPDay! Das diesjährige Thema “IP und Sport: Ready, Set, Innovate!” stellt die Welt des Sports und die brillanten Schöpferinnen, Erfinder und Unternehmen, die sie vorantreiben, in den Mittelpunkt. Lassen Sie uns gemeinsam feiern, wie Kreativität und Innovation, unterstützt durch die Rechte des geistigen Eigentums (IP), den Sport lebendig, dynamisch und für alle Menschen überall zugänglich halten.
Der World IP Day wurde von der WIPO auf Anregung der UNESCO erstmals im Jahr 2000 ausgerufen, genau 30 Jahre nach Inkrafttreten der WIPO-Gründungskonvention am 26. April 1970
In der Beschwerdesache um die Zurückweisung der Bildmarkenanmeldung
Quelle: BPatG
schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung des DPMA an und urteilte:
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
[…]
Veraltete Hoheitszeichen können jedoch weiterhin als (mittelbarer) Hinweis auf das betreffende Land oder die betreffende Region verstanden werden und damit eine Angabe der geografischen Herkunft darstellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.01.2009, 26 W (pat) 2/08 – CCCP; Beschluss vom 15.07.2008, 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 570, 1008). In diesem Fall stehen ihrer Eintragung als Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG entgegen. Hiervon ist vorliegend auszugehen.