RoboTAXI – neue TESLA Marke

Quelle: EUIPO, Markennummer 019234942

Markenanmeldung vom 20.08.2025 der Tesla Inc.

Beansprucht wird der Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 12 und 39:

Klasse(n) 09: Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung zur Bereitstellung und Verwaltung von Transportdiensten, nämlich, Software für die Planung und Entsendung autonomer Fahrzeuge an Fahrgäste; Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung zur Verwaltung von Fahrgemeinschaften und Vermittlung von Fahrdiensten; Herunterladbare Computerprogramme, nämlich, Mobile Anwendung zur Verwaltung und den Betrieb von Fahrzeugflotten, nämlich, Positionsbestimmung, Entsendung und Routing von Fahrzeugen sowie Festlegung und Übermittlung von entsprechenden Preisen; Herunterladbare mobile Anwendung für Planung und Buchen von Beförderungs- und Zustelldiensten; Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung für Planung und Buchen der Auslieferung von Konsumgütern, Nahrungsmitteln und Lebensmitteln.


Klasse(n) 12: Landfahrzeuge; Elektro-Fahrzeuge, nämlich Automobile; Automobile; Und Konstruktionsteile dafür.


Klasse(n) 39: Vermietung von Motorfahrzeugen; Transport und Lagerung von Kraftfahrzeugen; Beförderung von Passagieren und Waren; Organisation von Reiseveranstaltungen für Einzelpersonen und Gruppen, nämlich, Organisation von zeitbasierten Fahrgemeinschaften für Einzelpersonen und Gruppen; Vermietung von Fahrzeugen; Dienstleistungen zur gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen, nämlich Organisation und Koordinierung der zeitweiligen Nutzung von Fahrzeugen; Transport und Auslieferung, nämlich, Überwachung, Verwaltung und Verfolgung der Beförderung von Personen und der Auslieferung von Waren und Paketen; Transportmittelvermietung und Transportmittel-Sharing-Dienste, nämlich, Organisation und Koordinierung der gemeinsamen Peer-to-Peer-Nutzung und Vermietung von Fahrzeugen.

BPatG weist Beschwerde zurück

Quelle: Bundespatentgericht

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 553/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung im Widerspruchsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamtes zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke “Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg” war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke “ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben” Widerspruch erhoben worden. Das DPMA hatte den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren stützte das BPatG diese Einschätzung und stufte den übereinstimmenden Wortbestandteil “Hand in Hand zurück ins Leben” als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ein.

EUIPO stellt Bösgläubigkeit fest

Quelle: EUIPO

R 1648/2024-1, VACUACTIVUS (fig.)

Der Inhaber der Unionsmarke hat ausdrücklich eingeräumt, dass die angefochtene Unionsmarke ausschließlich angemeldet wurde, um die Antragsteller auf Nichtigerklärung daran zu hindern, ihre eigenen Marken eintragen zu lassen. Eine solche defensive Anmeldung ohne Absicht, das Zeichen in der EU zu verwenden, stellt prima facie unredliches Verhalten dar, das mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 51, 91, 97) unvereinbar ist.

Die Beschwerdekammer (BoA) erinnert daran, dass eine böswillige Absicht vorliegt, wenn eine Anmeldung nicht mit dem Ziel einer fairen Wettbewerbsausübung, sondern mit der Absicht eingereicht wird, in einer mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbaren Weise die Interessen Dritter zu beeinträchtigen oder das Markensystem zu missbrauchen (§ 62-63). Die Antragsteller auf Nichtigerklärung haben ausreichende objektive Anhaltspunkte vorgelegt, um die Vermutung der Gutgläubigkeit zu widerlegen, während der Inhaber der Unionsmarke keine plausible wirtschaftliche Rechtfertigung vorbringen konnte (§ 59).

Aus den Beweisen geht hervor, dass die Antragsteller auf Nichtigerklärung das Zeichen „VACUACTIVUS“ in den USA seit langem verwenden und registriert haben und dass der Inhaber davon Kenntnis hatte und auch von ihrem Versuch, den Schutz auf die EU auszuweiten. Die Beschwerdekammer betont, dass es keine objektive Rechtfertigung für die Anmeldung einer Marke gibt, die mit einer bereits im Ausland verwendeten und eingetragenen Marke identisch ist, zumal der Inhaber bereits durchsetzbare ältere Rechte besitzt, die als Widerspruchsgründe dienen könnten. Selbst wenn die Antragsteller auf Nichtigerklärung selbst in böser Absicht gehandelt hätten, rechtfertigt dies nicht das Verhalten des Inhabers, das weiterhin mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbar ist (§ 91-99).

Dementsprechend bestätigt die Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer und erklärt die EUTM in ihrer Gesamtheit für ungültig.

Quelle: EUIPO

Noch ein WM Maskottchen?

Nach den drei bereits vorgestellten Maskottchen zur FIFA WM 2026, findet sich mit Anmeldedatum 30.10.2025 die folgende Wort-/Bildmarke im Register des Eidgenössischen Markenamtes.

Quelle: SWISSREG, Registernummer 838835

BOMA ist das Maskottchen für die FIFA U-17 Weltmeisterschaft in Katar.

Beeindruckend an der Marke ist auch die nur viertägige Bearbeitungsdauer des Markenamts zwischen Markenanmeldung und Markeneintragung.