Gut ein Jahr nachdem der Streit um das Kennzeichen “OMAS GEGEN RECHTS” publik wurde , lohnt ein Blick ins Markenregister, um den aktuellen Stand der Markenanmeldungen zu dokumentieren.

markenrechtliches Sammelsurium
Gut ein Jahr nachdem der Streit um das Kennzeichen “OMAS GEGEN RECHTS” publik wurde , lohnt ein Blick ins Markenregister, um den aktuellen Stand der Markenanmeldungen zu dokumentieren.


Die Beschwerdekammer bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Verfallserklärung durch die Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der streitigen EU-Marke, die für zahnärztliche Präparate der Klasse 5 und elektromedizinische Geräte der Klasse 10 eingetragen ist.
Gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung setzt die Löschung den Nachweis voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr für die betreffenden Waren zur Gattungsbezeichnung geworden ist und dass diese Entwicklung auf Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der EU-Marke zurückzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind kumulativ (§ 20–21).
Der Antragsteller machte geltend, die angefochtene EU-Marke sei zu einem Gattungsbegriff für ein Verfahren zur Zahnreinigung unter Verwendung eines Pulverstrahlgeräts geworden. Die Beschwerdekammer stellt jedoch fest, dass sich die Beweise hauptsächlich auf Dienstleistungen beziehen, während die angefochtene EU-Marke für Waren der Klassen 5 und 10 eingetragen ist (§ 37). Zudem stammen viele der Beweismittel aus Ländern außerhalb der EU, während die Tatsache, dass die Marke zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, innerhalb des Gebiets der EU festgestellt werden muss (§ 36). Folglich hat der Antragsteller auf Löschung nicht mit hinreichend klaren, präzisen und schlüssigen Beweisen nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angefochtene EU-Marke als Gattungsbezeichnung für diese Waren wahrnehmen (§ 45).
Obwohl eine Prüfung der zweiten Voraussetzung nicht erforderlich ist, stellt die Beschwerdekammer fest, dass der Inhaber der EU-Marke diese konsequent als Marke genutzt hat, unter anderem durch die Verwendung des ®-Zeichens. Dies zeigt, dass selbst wenn die EU-Marke hypothetisch zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre, dies nicht auf das Verhalten des Inhabers zurückzuführen wäre (§ 52).
Quelle: EUIPO
Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert über das DPMAnutzerforum 2026.
Für den Markenbereich liest sich der Bericht aus dem Amt wie folgt:
Markenanmeldungen auf Allzeithoch
Sehr erfreuliche Nachrichten hatte Schewior auch von der Marke: „Mit 96.328 Markenanmeldungen sind wir 2025 auf dem Niveau unseres Allzeithochs kurz nach der Jahrtausendwende – damals getrieben durch den Boom neuer Internetunternehmen.“ Das Anmeldevolumen wuchs um fast 20 Prozent (19,3%).
Ein wichtiger Grund dafür ist,, dass Anbieter auf großen Online-Handelsplattformen Marken benötigen. Ein anderer ist die sprunghaft gewachsene Nachfrage aus China: Die Anmeldungen von dort sind um fast 200 Prozent (196,2%) auf mehr als 10.000 gestiegen. Deutlich zugenommen haben auch die Anmeldungen aus den USA: Diese lagen bei rund 1.100, ein Anstieg von mehr als 100 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. „Das spricht für eine deutliche Zunahme an Wirtschaftstätigkeit aus beiden Ländern auf dem deutschen Markt“, so Schewior.
Den stärksten Anstieg gab es bei der Warenklasse 9 (u.a. elektronische Apparate, Hard- und Software): hier waren 20.823 Anmeldungen zu verzeichnen, ein Plus von fast 40 Prozent (38,9%). Diese Zahlen, viele Präsentation und weitere Informationen finden Sie übrigens in den Unterlagen zum DPMAnutzerforum 2026.
Quelle: DPMA

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass kein Verfahrensmissbrauch vorliegt, wenn eine lokale Imbissstube Widerspruch gegen eine von einer international tätigen Fast-Food-Kette eingereichte EU-Markenanmeldung einlegt (§ 21). Anders als in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 11.02.2020, R 2445/2017-G, Sandra Pabst, die eine systematisch missbräuchliche Prozessstrategie betraf, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen legitimen Versuch des Widersprechenden, seine älteren Benelux-Markenrechte durchzusetzen (§ 24, 36-37).
Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marke zumindest für Snackbar-Dienstleistungen der Klasse 43 nachgewiesen hat. Sie betont, dass die Beurteilung der ernsthaften Benutzung die Art der fraglichen Dienstleistungen widerspiegeln muss, in diesem Fall also die Gegebenheiten des Snackbar-Marktes und nicht die des breiteren Fast-Food-Sektors (§ 99–100). In diesem Zusammenhang ist ein Umsatz von 100.000 EUR nicht nur symbolisch, sondern angemessen und ausreichend, um eine Nutzung nachzuweisen, die auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktanteils im Benelux-Snackbar-Sektor abzielt (§ 103–104).
Obwohl die Nutzung geografisch auf eine einzige Niederlassung beschränkt war, stellt die Beschwerdekammer fest, dass ein derart begrenzter räumlicher Geltungsbereich der Art lokaler Snackbar-Dienstleistungen entspricht. Eine traditionelle niederländische Snackbar besteht in der Regel nicht aus mehreren Filialen und ist auch nicht in anderen Regionen tätig (§ 90–91, 98). Darüber hinaus bestätigt die Beschwerdekammer, dass die Hinzufügung der beschreibenden Wörter „fish & chips“ die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht verändert und bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form berücksichtigt werden kann (§ 75).
Quelle: EUIPO