EUIPO: Lokal vs. global

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass kein Verfahrensmissbrauch vorliegt, wenn eine lokale Imbissstube Widerspruch gegen eine von einer international tätigen Fast-Food-Kette eingereichte EU-Markenanmeldung einlegt (§ 21). Anders als in der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 11.02.2020, R 2445/2017-G, Sandra Pabst, die eine systematisch missbräuchliche Prozessstrategie betraf, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen legitimen Versuch des Widersprechenden, seine älteren Benelux-Markenrechte durchzusetzen (§ 24, 36-37).

Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass der Widersprechende die ernsthafte Benutzung der älteren Marke zumindest für Snackbar-Dienstleistungen der Klasse 43 nachgewiesen hat. Sie betont, dass die Beurteilung der ernsthaften Benutzung die Art der fraglichen Dienstleistungen widerspiegeln muss, in diesem Fall also die Gegebenheiten des Snackbar-Marktes und nicht die des breiteren Fast-Food-Sektors (§ 99–100). In diesem Zusammenhang ist ein Umsatz von 100.000 EUR nicht nur symbolisch, sondern angemessen und ausreichend, um eine Nutzung nachzuweisen, die auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktanteils im Benelux-Snackbar-Sektor abzielt (§ 103–104).

Obwohl die Nutzung geografisch auf eine einzige Niederlassung beschränkt war, stellt die Beschwerdekammer fest, dass ein derart begrenzter räumlicher Geltungsbereich der Art lokaler Snackbar-Dienstleistungen entspricht. Eine traditionelle niederländische Snackbar besteht in der Regel nicht aus mehreren Filialen und ist auch nicht in anderen Regionen tätig (§ 90–91, 98). Darüber hinaus bestätigt die Beschwerdekammer, dass die Hinzufügung der beschreibenden Wörter „fish & chips“ die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht verändert und bei der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form berücksichtigt werden kann (§ 75).

Quelle: EUIPO

BPatG: Leitsatzentscheidung Hecht H5

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG

Hecht H 15

  1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD).
  2. Dieser Eindruck kann auch bei lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren entstehen, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung festgestellt wird, dass sie tatsächlich mehr Gemeinsamkeiten aufweisen als die abstrakten Warenbezeichnungen nahelegen.
  3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beiderseitigen Waren
    (hier: „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“) lediglich durch die Konzentration desselben Wirkstoffs (hier: „Boswellia serrata“) unterscheiden und demzufolge unter oder ohne Einbeziehung von Apotheken vertrieben werden.
  4. In einem solchen Fall liegen hinreichende sachliche Anhaltspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Verflechtungen der Hersteller vor, so dass die konkrete Marktsituation vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie bei jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren besteht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung Neuschwansteiner

Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Quelle: Bundespatentgericht

DPMA-Jahresstatistik 2025: Zahl der Erfindungen deutlich gestiegen

Innovationstätigkeit in Digitaltechnologien und bei Elektromobilität legt massiv zu – Automobilindustrie weiter anmeldestärkste Branche – Nachfrage nach Markenschutz boomt unter anderem durch chinesische Anmelder und Online-Plattformen – DPMA-Präsidentin: Gutes Zeichen, dass der Schutz geistigen Eigentums für die Unternehmen weiter hohe Priorität hat

Die Nachfrage nach Schutzrechten des geistigen Eigentums für den deutschen Markt hat im vergangenen Jahr erneut deutlich zugenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) registrierte 2025 weitaus mehr Anmeldungen für Patente, Marken und Gebrauchsmuster als im Vorjahr. Die Zahl der Patentanmeldungen stieg um 4,7 Prozent auf 62.050, die der Markenanmeldungen sogar um 19,8 Prozent auf 96.328; Gebrauchsmusteranmeldungen nahmen um 19,3 Prozent auf 11.427 zu. Die Zahl der Designanmeldungen stieg um 5,9 Prozent auf 4.183. Erfreulich aus deutscher Sicht ist, dass inländische Anmelder zu dem Zuwachs im Patentbereich überdurchschnittlich stark beitrugen. 42.349 Anmeldungen kamen von inländischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen sowie freien Erfinderinnen und Erfindern (+ 5,6 %), 19.701 Anmeldungen kamen aus dem Ausland (+ 2,8 %). Das DPMA zeigte sich zudem abermals als sehr leistungsfähig und steigerte die Zahl abgeschlossener Eintragungs- und Prüfungsverfahren in fast allen Bereichen – bei Marken sogar im zweistelligen Prozentbereich.

„Der Schutz geistigen Eigentums hat hohe strategische Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und den Wohlstand in unserer Gesellschaft. Innovationen können ihr volles wirtschaftliches Potenzial nur entfalten, wenn sie geschützt werden. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es ein gutes Zeichen, dass der Schutz von Innovationen gerade für Unternehmen aus Deutschland weiter hohe Priorität hat“, sagte DPMA-Präsidentin Eva Schewior. „Neben ihrer immensen wirtschaftlichen Bedeutung, können Innovationen auch dabei helfen, gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Mit Schutzrechten bieten wir dafür einen enorm wichtigen Anreiz.

[…] Markenanmeldungen aus China um fast 200 Prozent gestiegen

Einer der Hauptgründe für den starken Anstieg im Markenbereich im vergangenen Jahr ist die mit 10.027 Anmeldungen sprunghaft gewachsene Nachfrage aus China (Vorjahr: 3.385 Anmeldungen, + 196,2 %). Deutlich zugenommen hat auch die Zahl der Anmeldungen aus den Vereinigten Staaten; diese lag bei 1.103 (Vorjahr: 549 Anmeldungen, + 100,9 %). Das spricht für eine deutliche Zunahme an Wirtschaftstätigkeit aus diesen beiden Ländern auf dem deutschen Markt. Auch die Nachfrage aus dem Inland nahm erheblich zu (+ 12,0 %). Was bei Marken zudem ins Gewicht fällt: Große Online-Handelsplattformen verlangen gewerbliche Schutzrechte, damit Anbieter auf der Plattform aktiv werden können.

Bei jeder Markenanmeldung ist zu definieren, auf welche Waren- oder Dienstleistungsklassen sich der Schutz beziehen soll. Hier gab es von 2024 auf 2025 den stärksten Anstieg bei der Warenklasse 9 („Elektronische Apparate und Instrumente; Computerhardware; Software; optische Geräte“): Es waren 20.823 Anmeldungen, in denen diese Klasse beansprucht wurde, ein Plus von 38,9 Prozent. Über alle Waren- und Dienstleistungsklassen hinweg stellt das DPMA fest, dass „KI“ oder „AI“ (für Künstliche Intelligenz, beziehungsweise englisch: Artificial Intelligence) besonders häufig Bestandteil von angemeldeten Wortmarken oder Wort-Bild-Marken ist.

Wie bei Patenten untersucht das DPMA auch, wie sich Markenanmeldungen auf die Bundesländer verteilen. Dabei stehen ebenfalls die bei Patenten genannten Bundesländer auf den ersten drei Plätzen – allerdings in umgekehrter Reihenfolge: Mit großem Abstand führt Nordrhein-Westfalen mit 24.499 vor Bayern mit 12.316 und Baden-Württemberg mit 9.249 Anmeldungen. Rechnet man auf die jeweilige Bevölkerung um, liegt Hamburg mit 185 Markenanmeldungen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf Rang 1. Es folgen Berlin (144) und Nordrhein-Westfalen (136) auf den Rängen 2 und 3.

Quelle: Pressemitteilung Deutsches Patent- und Markenamt