Kürzlich beim Europäischen Markenamt EUIPO eingereichte Marken der Google LLC.

markenrechtliches Sammelsurium


Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren für identische und ähnliuche Waren einen noch ausreichenden Zeichenabstand der Marken festgestellt.
Im Beschwerdeverfahren (AZ: 28 W (pat) 51/20) beurteilte das Bundespatentgericht die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen jedoch anders und führte abschließend aus:
In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit des prägenden Bestandteils „Papillon“ der angegriffenen Marke mit der
Quelle: BPatG
Widerspruchsmarke „Papillio“ und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis
identischen Waren nicht verneint werden, so dass die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25
„Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Wortmarkenanmeldung “HEIMATUNTERNEHMEN” (Aktenzeichen 020252496358) des Freistaats Bayern (Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern – Bereich Zentrale Aufgaben) vom 21.10.2025.
Beansprucht wird der Schutz für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 45.
Eintragungswahrscheinlichkeit ~50%.
