Amtsrecherche – ein Irrtum

oder was tut das Amt eigentlich für seine Gebühren?

von RA Karsten Prehn

Das ist wohl die häufigste Frage, die einem Markenanwalt im Vorfeld der Markenanmeldung vom Mandanten gestellt wird. Dass für mindestens 290 € amtliche Anmeldegebühr seitens des Deutschen Patent- und Markenamts keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wird sorgt regelmäßig für Verwunderung.

Oftmals ist den Anmeldern die Praxis der örtlichen Industrie- und Handelskammern bekannt, die zum Beispiel bei Neueintragung eines Unternehmens den gewünschten Unternehmensnamen auf mögliche Namenskonflikte mit bereits registrierten Unternehmen überprüft.

Im Rahmen der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt findet eine solche Prüfung auf prioritäre Kennzeichen nicht statt. Das Amt prüft lediglich die so genannten absoluten Schutzhindernisse, vereinfacht formuliert die Markenfähigkeiten des angemeldeten Kennzeichens.

Die Überwachung der eigenen Schutzrechte obliegt daher jedem Markeninhaber selbst. Das bedeutet der Markeninhaber sollte regelmäßig überwachen, ob neuangemeldete Marken sein Schutzrecht verletzen. Ebenso sollte der Anmelder seine gewünschte Marke im Vorfeld der Markenanmeldung auf bestehende identische und auch verwechslungsfähige, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken- oder Firmennamen in seiner Branche überprüfen. Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder einer reinen Bildmarken ist auch eine entsprechende Bildmarkenrecherchen nach verwechslungsfähigen Darstellungen empfehlenswert.

Löschungen nach Widerspruch (49/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

397 56 737

Nizzaklassen: 24, 25

304 46 802

Nizzaklasse: 41

305 18 656

Nizzaklassen: 06, 19

306 15 539
ALDIY
Nizzaklassen: 32, 33, 35, 36

307 15 017
Nasolind
Nizzaklasse: 05

Quelle: DPMA

Aktuelle Entscheidungen des BPatG

Wortmarke “Hören Sie nicht auf Ihren Bauch” 29 W (pat) 102/06

Das angemeldete Zeichen weist im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Beschwerde im Löschungsverfahren gegen die Wortmarke “TOOOR!29 W (pat) 85/07

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers und Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke “TOOOR!” zu Recht angeordnet, da diese im Zeitpunkt der Eintragung eine nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellte und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht (§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Bernd Kreutz: MARKENBIBEL

Alles, was ein Unternehmensgründer
über die Marke wissen muss

Zum Buch

Die spektakuläre Karriere, die der Begriff Marke in
den letzten Jahren gemacht hat, offenbart, wie Skrupellose mit
Hilflosen auf Kosten von Ahnungslosen Geschäfte machen
können. Als frei verfügbares und einfach vermarktbares
Wort zunächst nur von cleveren Unternehmensberatern
vereinnahmt, leben inzwischen ganze Berufszweige von dem
Unfug, der im Namen der Marke und mit Hilfe von
Massenmedien verbreitet wird. Nichts ist den
selbsternannten Markenpredigern mehr heilig.
Hitler? Eine Marke. SPD? Eine Marke. Berlin? Eine Marke.
Deutschland? Eine Marke. Selbst Gott ist für manche bloß
eine Marke im Wettbewerb von Lebenssinn-Anbietern.
Seit dem Boom der New Economy versuchen Markenmissionare
Unternehmensgründern einzureden, Produkte
seien nichts,Marken hingegen alles. Die Markenbibel will
diesen Bullshit kärchern und Unternehmensgründer
ermutigen, eigenem Talent und Urteilsvermögen mehr
zu vertrauen als so genannten Markenexperten.

Quelle: Markenbibel.de

Leseprobe

Vortragsunterlagen “Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten”

Konferenz im Rahmen des EU-Projektes “IP-Awareness and Enforcement: Modular Based Action for SMEs”

Im Rahmen des EU-Projektes “IP Awareness and Enforcement: Modular Based Action for SMEs” fand am 20.11.2008 im DPMA – TIZ Berlin eine Konferenz zur Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten statt.

Ca. 100 Teilnehmer aus ganz Deutschland, insbesondere von kleinen und mittelständischen Firmen, informierten sich zunächst in Vorträgen über die Grundlagen der Schutzrechte und ihre Durchsetzung bei Schutzrechtsverletzungen.

Frau RAin Doris Möller,
DIHK/ Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM e.V.)
Produkt-und Markenpiraterie – Welche Schutzrechtsarten gibt es? Welche branchenspezifischen Lösungen gibt es?

Herr RA Dr. Jochen Pagenberg,
Kanzlei Bardehle Pagenberg
Der rechtliche Rahmen für die Durchsetzung von technischen Schutzrechten in Deutschland – veranschaulicht durch Praxisbeispiele

Herr RA Thomas Schachl,
Kanzlei Bardehle Pagenberg
Herr Manfred Schlemmer,
Schlemmer GmbH
Patentrecht. Know-how-Schutz, Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten, Darstellung des Gerichtshintergrundes, Positionierung der deutschen Rechtssprechung im internationalen Kontext

Herr RA Dr. Henning Hartwig und Herr RA Dr. Stefan Abel,
Kanzlei Bardehle Pagenberg
Herr Edwin Haid,
Lafuma Group GmbH
Marken/Design/Wettbewerbsrecht. Know-how-Schutz, Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten, Darstellung des Gerichtshintergrundes, Positionierung der deutschen Rechtssprechung im internationalen Kontext

Herr RA Hannes Köblitz,
Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM e.V.)
Vorgehensweise bei der Durchsetzung von Schutzrechten in China, Leistungen der China-Kontaktstelle des APM

Frau Claudia Mayr,
Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (ZGR),
Bundesfinanzdirektion Südost

Was kann ich als KMU dagegen tun, dass Waren, die meine geistigen Eigentumsrechte verletzen, auf den europäischen Markt gelangen? – Die Zollbehörden als Partner im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie

Die Vortragsunterlagen zu den oben genannten Vorträgen sind auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamtes abrufbar.

Quelle: DPMA