TIMMY – das Markenrennen geht weiter

Die ständige Medienpräsenz des in der Ostsee gestrandeten Buckelwals weckt Interesse an der geschäftlichen Nutzung des Namens. Daher verwundert es nicht, dass es weitere Markenanmeldungen in den Markenregistern von DPMA und EUIPO zuverzeichnen gibt.

Quelle: DPMA

Über die erste Markenanmeldung “Baltic Timmy” hatte ich kürzlich bereits berichtet.

DPMA Newsletter

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die zweite Ausgabe seines Newsletters im Jahr 2026 veröffentlicht.

Ausgabe Newsletter 2/2026


Quelle: DPMA

EUIPO: Beschwerdekammer korrigiert Nichtigkeitsabteilung und verweist zurück

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass die Nichtigkeitsabteilung (CD) einen Fehler begangen hat, als sie die angefochtene EU-Marke für nichtig erklärte, da sie sich ausschließlich auf eine vom United States Copyright Office ausgestellte Urheberrechtsurkunde stützte, um festzustellen, dass das ältere Recht 1 ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellte, ohne umfassend zu prüfen, ob dieses Werk die Voraussetzung der Originalität erfüllte und folglich für den Urheberrechtsschutz in Spanien und damit auch in der Europäischen Union (EU) qualifiziert ist, wie vom Antragsteller auf Nichtigerklärung geltend gemacht (§ 36–39).

Obwohl die EU als solche nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, ist sie Vertragspartei des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), die die Einhaltung der Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft vorschreiben (§ 25–28). Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft definiert geschützte Werke, während Artikel 5 Absatz 1 den Grundsatz der Inländerbehandlung verankert.

Ein Antragsteller auf Nichtigerklärung, der sich auf ein älteres Urheberrecht stützt, trägt die Beweislast dafür, dass das Werk in der betreffenden Rechtsordnung urheberrechtlich geschützt ist. In der EU entsteht das Urheberrecht nur an Gegenständen, die das Erfordernis der Originalität erfüllen, d. h. an Werken, die „die eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ widerspiegeln (§ 40–45).

Da die Beschwerdekammer die Originalität nicht geprüft hat, hebt die Beschwerdekammer die Entscheidung auf und verweist die Sache zur weiteren Prüfung an die Beschwerdekammer zurück (§ 46–51).

Quelle: EUIPO

26. April WIP Day

Geistiges Eigentum und Sport: Mit Innovationen durchstarten

Machen Sie sich bereit für den #WorldIPDay! Das diesjährige Thema “IP und Sport: Ready, Set, Innovate!” stellt die Welt des Sports und die brillanten Schöpferinnen, Erfinder und Unternehmen, die sie vorantreiben, in den Mittelpunkt. Lassen Sie uns gemeinsam feiern, wie Kreativität und Innovation, unterstützt durch die Rechte des geistigen Eigentums (IP), den Sport lebendig, dynamisch und für alle Menschen überall zugänglich halten.

Der World IP Day wurde von der WIPO auf Anregung der UNESCO erstmals im Jahr 2000 ausgerufen, genau 30 Jahre nach Inkrafttreten der WIPO-Gründungskonvention am 26. April 1970

Quelle: DPMA