BPatG sieht keine Eintagungshindernisse

Erfolg im Beschwerdeverfahren

Das Zeichen “Wäller Helfen, Wäller Helfer” war vom DPMA zurückgewiesen worden.

Das Amt identifiziere das Wort “Wäller” als Mundartform für „Westerwälder und lehnte die Markeneintrag wegen absoluter Schutzhindernisse ab.

Das im Beschwerdeverfahren angerufene Bundespatentgericht beurteilte den Sachverhalt jedoch anders und urteilte:

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ als Marke stehen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich bei ihm um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

Bundespatentgericht: MONTANA vs. MONTAN ENERGIE

28 W (pat) 516/24

Im Beschwerdeverfahren schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Markenstelle an, verneinte trotz identischer Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr und wies die Beschwerde gegen den abgelehnten Widerspruch zurück.

Nicht wirklich überraschend – Beschwerdekammer bestätigt Nichtigkeit

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Feststellung der Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der Bösgläubigkeit gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung und erklärt die angefochtene EU-Marke, die für Kosmetik- und Parfümeriewaren der Klasse 3 eingetragen ist, in vollem Umfang für nichtig.

Die angefochtene Marke gibt die gesamte renommierte ältere Marke wieder und fügt lediglich einen einfachen englischen Ausdruck hinzu, der sich auf die Zielverbraucher der betreffenden Waren bezieht (§ 43). Angesichts des langjährigen Rufs und des Luxusimages der älteren Marke konnte der Inhaber der EU-Marke nicht plausibel geltend machen, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe (§ 44–45, 49).

Der Inhaber der EU-Marke hat keine glaubwürdige, schlüssige geschäftliche Erklärung für die Einbeziehung der älteren Marke in die angefochtene EU-Marke vorgelegt (§ 53). Darüber hinaus zeigen die Beweise ein umfassenderes Muster von Anmeldungen des Inhabers der EU-Marke, die bekannte Marken Dritter ohne deren Zustimmung betreffen, von denen viele angefochten oder für ungültig erklärt wurden (§ 51–52).

Da die angefochtene EU-Marke die renommierte ältere Marke vollständig einbezieht und dadurch bei den Verbrauchern eine unmittelbare gedankliche Verbindung auslöst und angesichts der konsequenten Anmeldepraxis des Inhabers der EU-Marke, die auf bekannte Marken Dritter abzielt, kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die EU-Marke in böswilliger Absicht angemeldet wurde, um den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise auszunutzen (§ 54–55).

Quelle: EUIPO