
Heute vor 17 Jahren

markenrechtliches Sammelsurium


Die frühere EU-Marke wurde durch das Urteil vom 17.05.2023, T?267/22, Acasa, EU:T:2023:268, für nichtig erklärt, das nach dem Beschluss vom 09.11.2023, C?443/23 P, Acasa, EU:C:2023:859, mit dem das Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde, rechtskräftig wurde. Der Widersprechende beantragte daraufhin am 7. Februar 2024 die Umwandlung dieser EU-Marke, was vom EUIPO am 23. Mai 2024 bestätigt wurde. Im Widerspruchsverfahren wies der Widersprechende darauf hin, dass die daraus resultierenden österreichischen und deutschen nationalen Marken die Grundlage des Widerspruchs bilden sollten.
Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Widerspruchsabteilung (WA) einen Fehler begangen hat, als sie den Widerspruch allein mit der Begründung zurückwies, dass die ältere EU-Marke erloschen sei. Wird eine ältere EU-Marke umgewandelt, können die daraus resultierenden nationalen Rechte an ihre Stelle als Grundlage des Widerspruchs treten. Folglich hätten im vorliegenden Fall diese nationalen Marken berücksichtigt werden müssen.
Dementsprechend wird der Beschwerde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Angesichts des wesentlichen Verfahrensfehlers wird die Beschwerdegebühr gemäß Artikel 33 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (EUTMDR) erstattet.
Quelle: EUIPO

Aus markenrechtlicher Sicht einer auf Marketing- und Vertriebsberatung spezialisierten Dame aus Rheinland-Pfalz.
Mit Priorität vom 15.04.2024 genießt die Wortmarke “Florian Wirtz” DPMA Registernummer 302024214757 Schutz für:
Klasse(n) 03:
Körperpflegemittel
Klasse(n) 25:
Bekleidungsstücke
Klasse(n) 41:
Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten



Der Große Ausschuss hat seine jüngste Entscheidung zur Eintragungsfähigkeit des für den Käse „SALVA CREMASCO“ g.U. vorgeschriebenen g.U.-Logos als EU-Kollektivmarke erlassen [14.05.2026, R 1946/2024 G, SCCS (Abb.)].
Die Entscheidung befasst sich mit zwei wesentlichen Rechtsfragen.
Erstens bestätigte die Große Kammer, dass ein gemäß den g.U.-Spezifikationen vorgeschriebenes Logo grundsätzlich als Kollektivmarke eingetragen werden kann, wenn der Anmelder das offiziell anerkannte Konsortium ist, das für den Schutz und die Überwachung der g.U. zuständig ist. Die Kammer betonte, dass die satzungsmäßigen Aufgaben des Konsortiums, seine offene Mitgliederstruktur und seine Kontrollmechanismen eine einheitliche und vorschriftsmäßige Verwendung des Logos durch alle zugelassenen Marktteilnehmer gewährleisten und damit das g.U.-System stärken.
Zweitens stellte die Große Kammer fest, dass das Zeichen nicht irreführend im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 der EU-Markenverordnung ist. Es ist unwahrscheinlich, dass Verbraucher das Bildlogo selbst als Kennzeichnung der g.U. wahrnehmen, insbesondere da das Logo den Namen der geografischen Angabe nicht enthält. In Anbetracht der Tatsache, dass der geschützte Name „SALVA CREMASCO“ und das offizielle GUA-Symbol neben dem Logo erscheinen, kam die Große Kammer zu dem Schluss, dass das Logo lediglich als ergänzende Marke fungiert und keinen irreführenden Eindruck hinsichtlich der geschützten Bezeichnung erweckt.
Die Entscheidung bestätigt, dass Kollektivmarken als ergänzende Instrumente für die Überwachung, Durchsetzung und den Schutz von GUA-bezogenen Zeichen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union dienen können.
Quelle: EUIPO