EUIPO sieht keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass die ältere Kollektivmarke nur über eine geringe inhärente Unterscheidungskraft verfügt, da sie EU-weit als Hinweis auf die geografische Herkunft und Qualität aus der Schweiz verstanden wird, insbesondere bei Uhren (§ 44–46, 63, 68).

Obwohl die ältere Kollektivmarke vollständig im beanstandeten Zeichen wiedergegeben ist, betrifft die Überschneidung ein Element mit geringer Unterscheidungskraft, das aufgrund seiner Größe und Position nur eine untergeordnete Rolle spielt, während das Element „NIVADA**“** der dominierende und unterscheidungskräftigste Bestandteil bleibt (§ 52). Folglich hat das gemeinsame Element nur begrenzte Auswirkungen auf den Zeichenvergleich und führt trotz der Identität oder hohen Ähnlichkeit der Waren nicht zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken (§ 66, 71).

In der Entscheidung wird ferner festgestellt, dass die behauptete unbefugte Nutzung einer Kollektivmarke nicht unter die Beurteilung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung fällt und mit anderen Rechtsbehelfen, wie z. B. Klagen wegen Verletzung, Nichtigkeit oder Löschung, verfolgt werden muss (§§ 73–74).

Quelle: EUIPO

BPatG: My Way ./. MY F WAY

Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/24
Entscheidungsdatum: 29. Juli 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Leitsatz:
Das bloße Einschieben einer kurzen Zwischensilbe — hier: in Gestalt eines
Einzelkonsonanten „F“ [/?f/] in Alleinstellung — in der Mitte der Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens („MY F WAY“ gegenüber „My Way“) ist im Hinblick auf die weitreichenden Übereinstimmungen im Übrigen nicht geeignet, eine zumindest durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit und im Ergebnis eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: AVIRA ./. vaira

Aktenzeichen: 30 W (pat) 37/23
Entscheidungsdatum: 23. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Leitsatz:

  1. Die bloße Umstellung einzelner Markenbestandteile — vorliegend zudem: lediglich zweier Einzelbuchstaben am Wortanfang („vaira“ gegenüber „AVIRA“) — vermag ein sicheres Auseinanderhalten der Marken regelmäßig nicht zu gewährleisten, weil der Verkehr versucht ist, in einem aus entsprechenden Teilen, aber in einer anderen Reihenfolge gebildeten Wort
    die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (Anschluss an die Rechtsprechung zur sog. „anagrammatischen Klangrotation“). Ausgehend hiervon können vorliegend eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
  2. Eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens scheidet mangels Vorgreiflichkeit gemäß §?82 MarkenG iVm §?148 Abs. 1 ZPO aus, wenn das gegen die Widerspruchsmarke eingeleitete Verfallslöschungsverfahren nach dem eigenen Vortrag der Markeninhaberin nur auf eine Teillöschung der Widerspruchsmarke gerichtet und damit von vorneherein nicht
    geeignet ist, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

Quelle: Bundespatentgericht