
Der Große Ausschuss hat seine jüngste Entscheidung zur Eintragungsfähigkeit des für den Käse „SALVA CREMASCO“ g.U. vorgeschriebenen g.U.-Logos als EU-Kollektivmarke erlassen [14.05.2026, R 1946/2024 G, SCCS (Abb.)].
Die Entscheidung befasst sich mit zwei wesentlichen Rechtsfragen.
Erstens bestätigte die Große Kammer, dass ein gemäß den g.U.-Spezifikationen vorgeschriebenes Logo grundsätzlich als Kollektivmarke eingetragen werden kann, wenn der Anmelder das offiziell anerkannte Konsortium ist, das für den Schutz und die Überwachung der g.U. zuständig ist. Die Kammer betonte, dass die satzungsmäßigen Aufgaben des Konsortiums, seine offene Mitgliederstruktur und seine Kontrollmechanismen eine einheitliche und vorschriftsmäßige Verwendung des Logos durch alle zugelassenen Marktteilnehmer gewährleisten und damit das g.U.-System stärken.
Zweitens stellte die Große Kammer fest, dass das Zeichen nicht irreführend im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 der EU-Markenverordnung ist. Es ist unwahrscheinlich, dass Verbraucher das Bildlogo selbst als Kennzeichnung der g.U. wahrnehmen, insbesondere da das Logo den Namen der geografischen Angabe nicht enthält. In Anbetracht der Tatsache, dass der geschützte Name „SALVA CREMASCO“ und das offizielle GUA-Symbol neben dem Logo erscheinen, kam die Große Kammer zu dem Schluss, dass das Logo lediglich als ergänzende Marke fungiert und keinen irreführenden Eindruck hinsichtlich der geschützten Bezeichnung erweckt.
Die Entscheidung bestätigt, dass Kollektivmarken als ergänzende Instrumente für die Überwachung, Durchsetzung und den Schutz von GUA-bezogenen Zeichen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union dienen können.
Quelle: EUIPO




