Nicht wirklich überraschend – Beschwerdekammer bestätigt Nichtigkeit

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Feststellung der Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der Bösgläubigkeit gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung und erklärt die angefochtene EU-Marke, die für Kosmetik- und Parfümeriewaren der Klasse 3 eingetragen ist, in vollem Umfang für nichtig.

Die angefochtene Marke gibt die gesamte renommierte ältere Marke wieder und fügt lediglich einen einfachen englischen Ausdruck hinzu, der sich auf die Zielverbraucher der betreffenden Waren bezieht (§ 43). Angesichts des langjährigen Rufs und des Luxusimages der älteren Marke konnte der Inhaber der EU-Marke nicht plausibel geltend machen, dass er davon keine Kenntnis gehabt habe (§ 44–45, 49).

Der Inhaber der EU-Marke hat keine glaubwürdige, schlüssige geschäftliche Erklärung für die Einbeziehung der älteren Marke in die angefochtene EU-Marke vorgelegt (§ 53). Darüber hinaus zeigen die Beweise ein umfassenderes Muster von Anmeldungen des Inhabers der EU-Marke, die bekannte Marken Dritter ohne deren Zustimmung betreffen, von denen viele angefochten oder für ungültig erklärt wurden (§ 51–52).

Da die angefochtene EU-Marke die renommierte ältere Marke vollständig einbezieht und dadurch bei den Verbrauchern eine unmittelbare gedankliche Verbindung auslöst und angesichts der konsequenten Anmeldepraxis des Inhabers der EU-Marke, die auf bekannte Marken Dritter abzielt, kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die EU-Marke in böswilliger Absicht angemeldet wurde, um den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise auszunutzen (§ 54–55).

Quelle: EUIPO

EuG: Verwechslungsfähigkeit von prominenten Vornamen

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der EU-Markenverordnung (§ 69) zwischen der älteren schwedischen Marke und dem angefochtenen Zeichen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 11, wie beispielsweise Getränkeerwärmungssysteme und Software zu deren Betrieb.

Zwar gilt, dass die Öffentlichkeit Zeichen umso leichter unterscheiden kann, je kürzer sie sind; im vorliegenden Fall reichen jedoch der zusätzliche Buchstabe „t“ und die leichte Stilisierung des angefochtenen Zeichens nicht aus, um dessen Gesamteindruck zu verändern. Folglich sind die Zeichen visuell und klanglich ähnlich (§ 40–41, 46).

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht fest, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Zeichen, die sich auf Vornamen oder Nachnamen beziehen, nicht vollständig geklärt ist (§ 51). Zwar können solche Namen unter bestimmten Umständen einen begrifflichen Vergleich zulassen, doch hängt dies vom konkreten Kontext ab. Im vorliegenden Fall belegten die Beweise zwar die Berühmtheit von Elon Musk und Elton John, reichten jedoch angesichts der Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht aus, um nachzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Schweden die Vornamen „Elon“ und „Elton“ speziell mit diesen beiden Prominenten in Verbindung bringen, anstatt sie als gewöhnliche Vornamen oder gar als Fantasiebegriffe wahrzunehmen. Folglich haben diese Bedeutungen keinen Einfluss auf ihren Vergleich (§ 53, 55).

Was das Vorbringen des Antragstellers zu George Clooney betrifft, so stellt das Gericht fest, dass der Name George Clooney nach zahlreichen Werbekampagnen mit Nespresso-Kaffeemaschinen in Verbindung gebracht wird. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass vergleichbare Werbekampagnen in Bezug auf die streitigen Zeichen durchgeführt worden seien (§ 54).

Quelle: EUIPO