Beschwerdekammer attestiert Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens „SUPERMAC’S“ für Restaurant- und Fast-Food-Dienstleistungen in Klasse 43 nach dem Widerspruch von McDonald’s auf der Grundlage seiner älteren EU-Marke „BIG MAC“, die unter anderem für Fleischsandwiches in Klasse 30 eingetragen ist.

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die ältere Marke durch intensive Benutzung und Bekanntheit auf dem EU-Markt eine gesteigerte Unterscheidungskraft für Fleischsandwiches erlangt hat (§§ 105–107).

Beim Vergleich der Zeichen ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das gemeinsame Element „MAC“ (im angefochtenen Zeichen in Possessivform) von Haus aus unterscheidungskräftig ist, während „BIG“ und „SUPER“ nicht unterscheidungskräftige lobende Begriffe sind, die sich jeweils auf Größe und Qualität bzw. Überlegenheit beziehen (§§ 75–77). Obwohl „MAC/MAC’S“ nicht dominierend ist, spielt es in beiden Zeichen eine eigenständige und unterscheidungskräftige Rolle (§ 80–81). Die Zeichen sind daher in bildlicher und klanglicher Hinsicht in unterdurchschnittlichem Maße und in begrifflicher Hinsicht zumindest in durchschnittlichem Maße ähnlich (§ 82–85).

Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass die Beurteilung auf den eingetragenen Marken sowie den eingetragenen Waren und Dienstleistungen beruhen muss und nicht auf den tatsächlichen geschäftlichen Aktivitäten der Parteien oder der beabsichtigten Verwendung. Folglich ist das Argument, dass „BIG MAC“ als Produktname fungiere, während „SUPERMAC’S“ als Restaurantname fungiere, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr irrelevant (§ 114–116). Ebenso reicht die angebliche Koexistenz in Irland nicht aus, da die Koexistenz einer EU-Marke EU-weit nachgewiesen werden muss und nachweislich darauf zurückzuführen sein muss, dass auf dem Markt keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 118–121).

Unter Anwendung des Grundsatzes der Wechselwirkung kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die geringe Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen durch die Ähnlichkeit der Zeichen und die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke ausgeglichen wird. Verbraucher könnten „SUPERMAC’S“ als Untermarke oder Variante von „BIG MAC“ für eine neue oder erweiterte Produktlinie von Fleischsandwiches wahrnehmen, was zu einer Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Markenverordnung führt (§§ 112, 123).

Quelle: EUIPO

Innovationsstudie: Deutschland mit sieben Städten und Regionen in den weltweiten Top 100

Stark in der Fläche: Deutschland platziert erneut sieben Regionen unter den 100 weltweit führenden Innovationsclustern. Dies zeigt der diesjährige Innovation Index der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO). München, Berlin, Köln, Stuttgart, Frankfurt am Main, Heidelberg-Mannheim sowie Hamburg schafften es in die Top-Liste. „Dass Deutschland nach China und den USA die meisten Innovationscluster in die Top 100 bringt, ist eine starke Leistung. Es macht deutlich, dass wir in vielen Regionen unseres Landes hochinnovative Unternehmen und hervorragende Forschungseinrichtungen haben“, sagt die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts, Eva Schewior. „Die Innovationskraft in den unterschiedlichen Regionen wollen wir als DPMA weiter stärken: Mit unserer Innovations-Roadshow, die 2026 an acht Orten Halt macht, bringen wir Basisinformationen und Praxiswissen über Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs in die Fläche. So helfen wir insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen, ihre Innovationen in Schutzrechte des geistigen Eigentums und damit in wirtschaftliche Stärke umzumünzen.“

Lokal handeln, international punkten: München, Berlin, Köln, Stuttgart, Frankfurt am Main, Heidelberg-Mannheim sowie Hamburg stehen wie schon im Vorjahr unter den Top 100 im Innovationscluster-Ranking der WIPO. Damit ist Deutschland die Volkswirtschaft mit den drittmeisten Clustern. An der Spitze heben sich China (25 Cluster) und die USA (20 Cluster) allerdings deutlich ab. Großbritannien und Indien stellen jeweils vier Top-100-Cluster, Kanada, Japan und Südkorea jeweils drei.

München ist erneut bestplatzierte Region aus Deutschland (Rang 28; im Vorjahr Rang 27). Wie im Vorjahr ist München drittbestes europäisches Cluster, allein Paris und Amsterdam-Rotterdam sind besser platziert. Bei der Innovationskraft in Relation zu den Einwohnerinnen und Einwohnern schneidet München im internationalen Vergleich sehr stark ab – und bringt es auf Rang 15 von 100. Berlin liegt weltweit auf Rang 31 (Vorjahr Platz 30); da kommt insbesondere die Stärke der Bundeshauptstadt in puncto Risikokapitalgeschäfte zum Tragen. Köln liegt auf Platz 47 (Vorjahr Rang 43), Stuttgart hält Platz 54, Frankfurt am Main liegt auf 68 (64). Heidelberg-Mannheim punktet besonders bei wissenschaftlichen Publikationen und kommt auf Rang 88 (87). Hamburg nimmt Platz 93 ein (91).

Welche Cluster setzten sich weltweit an die Spitze? Shenzhen-Hong Kong-Guangzhou ist Nummer eins, gefolgt von Tokyo-Yokohama, San Jose-San Francisco, Seoul, Peking, Shanghai-Suzhou und New York City.

Für den Global Innovation Index betrachtet die WIPO die Innovationskraft von 133 Ländern. Sie ermittelt dabei anhand verschiedener Kriterien Regionen, die eine besondere Innovationskraft auszeichnet.  Die 100 weltweit stärksten Innovationscluster aus dem Global Innovation Index wurden am heutigen Dienstag, 8. September, vorab veröffentlicht. Sie verteilen sich auf 33 Volkswirtschaften.

Das Cluster-Ranking des Global Innovation Index gibt es seit 2017. Es zeigt die Konzentration von Innovationstätigkeiten anhand von drei Schlüsselindikatoren auf: internationale Patentanmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) der WIPO, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Risikokapitalgeschäfte. Letztere wurden vergangenes Jahr neu als Indikator aufgenommen.

Der komplette Global Innovation Index 2026 mit Länderranking und ausführlicher Analyse zu den einzelnen Staaten wird am Dienstag, 29. September, veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung DPMA

Die Marke zur gestrigen BPatG Entscheidung

Quelle: DPMA, Aktenzeichen 3020190000613

Ich muss gestehen, dass die Herkunftsfunktion für mich spontan erfüllt scheint. Allerdings legen DPMA und Bundespatentgericht andere Prüfkriterien für die Markenform der “sonstigen Marke” hier Oberflächenmuster an, als z.B. für die identisch eingetragene Bildmarke.

Stellt sich natürlich die Frage, ob es bei eingetragener Bildmarke noch eine Oberflächenmustermarke braucht?

Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Volltext.