
MarkenBlog History: Heute vor 11 Jahren

markenrechtliches Sammelsurium
Das Gericht (GC) hebt die Entscheidung der Beschwerdekammern (BoA) auf und gibt damit der auf der Grundlage der älteren geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“ eingelegten Widerspruch gegen das Zeichen „NERO CHAMPAGNE“ für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 41 statt. Das Hauptmerkmal dieser Waren und Dienstleistungen ist ihre Übereinstimmung mit den Spezifikationen der g.U. „Champagne“.
Das Gericht erkennt an, dass in der Regel, wenn eine Marke eine g.U. enthält oder aus einer g.U. besteht und ausschließlich für Produkte, die den Spezifikationen dieser g.U. entsprechen, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Produkten eingetragen ist, davon ausgegangen wird, dass die Marke den Ruf der g.U. nicht in unlauterer Weise ausnutzt, da sie nur für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die den einschlägigen Qualitätsstandards entsprechen (§ 58). Dieses Konzept wird als „Begrenzungstheorie“ bezeichnet (§ 41, 43-44), die in den Leitlinien des EUIPO (Abschnitt „Marken“ zur Anwendung von Artikel 8 Absatz 6 EUTMR) behandelt und im Rechtsprechungsbericht des Beschwerdeausschusses zum Thema „Heraufbeschwörung geografischer Angaben in absoluten Eintragungshindernissen“ vom Juni 2023 kurz erwähnt wird.
Diese Vermutung wurde jedoch vom Gericht als widerlegbar angesehen, das klarstellt, dass die bloße Tatsache, dass Produkte den Spezifikationen der g.U. entsprechen oder dass Dienstleistungen mit konformen Produkten in Verbindung stehen, nicht von vornherein ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass eine für solche Produkte oder Dienstleistungen eingetragene Marke nicht in der Lage ist, sich den Ruf der g.U. in unlauterer Weise zunutze zu machen. Vielmehr müssen die besonderen Merkmale der Marke und alle relevanten Umstände geprüft werden. Es ist Sache des EUIPO, diese Merkmale und Umstände zu prüfen und auf dieser Grundlage festzustellen, ob die Vermutung widerlegt werden muss (§ 59, 68).
Das Gericht prüft auch die Behauptung der Irreführung durch die angefochtene Marke im Sinne von Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1308/2013. Er stellt fest, dass das Wort „NERO“ (italienisch für „schwarz“) von den Verbrauchern entweder als Hinweis auf die Rebsorte (z. B. Pinot Nero oder Nero d’Avola) oder auf die Farbe des Weins verstanden werden kann, obwohl Champagner gemäß der Spezifikation der g.U. nicht schwarz, sondern nur weiß oder rosé sein kann (Randnrn. 80, 81, 83).
Die Alternative für Deutschland (AfD) hat im Juli 2025 folgende Wort-/Bildmarken beim DPMA angemeldet:
Das interessante Detail an den Markenanmeldungen ist der stilisierte Adler. Ist hier möglicherweise der Bundesadler und damit ein hoheitliches Zeichen wiedergegeben? Das würde die Markeneintragung verhindern. Nicht jeder Adler ist aber gleich ein Bundesadler.
Auf der Webseite des Deutschen Bundestages finden sich zum Bundesadler folgende Informationen:
Unterschiedlich gestaltete Adler
Die „Bekanntmachung des Bundespräsidenten betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler“ vom 20. Januar 1950 übernahm fast wörtlich den Text der Bekanntmachung Friedrich Eberts vom 11. November 1919 sowie die Gestaltung des Adlers aus der Weimarer Republik. Der künstlerischen Ausgestaltung des Adlers ist somit breiter Spielraum gegeben worden, denn zum Aussehen des Wappentieres ist lediglich festgelegt, dass es einköpfig ist, das Haupt nach seinem rechten Flügel hin wendet, keine Krone auf dem Haupt hat und im Schilde schwebt.
So führen beispielsweise Bundespräsident, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Deutscher Bundestag unterschiedlich gestaltete Adler. Auf Münzen und selbst auf den Nationaltrikots deutscher Sportverbände sind unterschiedlich gestaltete Adler zu sehen.
Quelle: Bundestag.de
Es gibt also nicht den einen Bundesadler, sondern die Möglichkeiten der Darstellung sind vielfältig.
Was meinen also die MarkenBlog Leser?
Das Kennzeichen “Wir sind das Volk” war lange Jahre umkämpft und auch immer wieder Thema im MarkenBlog.
Der aktuelle Blick ins Markenregister zeigt – der Slogan der Leipziger Montagsdemos ist keine Marke.
Aber die große Bekanntheit des Slogans sorgt immerhin für Inspiration und für diverse Marken in direkter Anlehnung im Markenregister.
Wir sind das Netz – Registernummer 3020080633549
Wir sind das Bier – Registernummer 3020182371535
Wir sind das Land – Registernummer 3020192318912
Wir sind das Produkt – Registernummer 3020110370540
Wir sind das Neu – Registernummer 3020242139218
WIR SIND DAS BUCH – Registernummer 302126252
Wir sind das Team – Registernummer 3020080126086
Wir sind das Plakat – Registernummer 3020140485869
Wir sind das Volt – Registernummer 017158262