
MarkenBlog History: Heute vor 10 Jahren

markenrechtliches Sammelsurium

Aktenzeichen: 30 W (pat) 503/23
Entscheidungsdatum: 25. September 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 60 Abs. 2, 71 Abs. 3 MarkenG
NOT YOUR BUSINESS
Quelle: Bundespatentgericht

Das Gericht (GC) weist die Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) zurück, mit der die Nichtigkeit der angefochtenen EUTM bestätigt wurde.
Gemäß Artikel 60 Absatz 3 EUTMR kann eine EUTM nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber eines älteren Rechts, aufgrund dessen die Eintragung der EUTM abgelehnt werden kann, vor Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung ausdrücklich in deren Eintragung eingewilligt hat.
Das Gericht bekräftigt, dass gemäß Artikel 60 Absatz 3 EUTMR der Inhaber des älteren Rechts ausdrücklich der Eintragung der jüngeren Unionsmarke zustimmen muss. Eine solche Zustimmung kann nicht aus dem Verhalten, der Mitwirkung oder der Beteiligung am Anmelde- oder Eintragungsverfahren abgeleitet werden (§ 19-20). Da die Akte, wie im vorliegenden Fall, kein Dokument enthält, aus dem eine ausdrückliche Einwilligungserklärung zur Eintragung der angefochtenen EUTM hervorgeht, sind die Voraussetzungen des Artikels 60 Absatz 3 EUTMR nicht erfüllt (§ 21).
Folglich wird die Beschwerde zurückgewiesen und die angefochtene EUTM bleibt ungültig (§ 24).
Quelle: EUIPO

Aktenzeichen: 30 W (pat) 801/23
Entscheidungsdatum: 20. Februar 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 2 Abs. 3 DesignG
Violette Trittleiter
Eine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.2.2021,
30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 – pinke Radkappe).
Quelle: Bundespatentgericht