Wem gehört Thomas Mann?

Markenrechtlich betrachtet, lässt sich die Frage ganz einfach beantworten: Der J.G. Niederegger GmbH & Co. KG aus Lübeck.

Seit dem 14.10.1998 besitzt das für Marzipan weltbekamnnte Unternehmen die Markenrechte an der Wortmarke “Thomas Mann“. Die Marke wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 39858984 geführt.

Beansprucht wird der Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43.

Fleisch, Wurst, Fisch, Krustentiere, Geflügel und Wild, auch in Form von Extrakten, Gelees oder Konserven sowie als Tiefkühlprodukte; Obst und Gemüse in getrockneter, gekochter, konservierter oder tiefgekühlter Form; Konfitüren, Obstgelees, Marmeladen; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt oder Milchpulver für Nahrungszwecke; Speiseöle und -fette; Salatsoßen; Feinkostsalate auf Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Krustentier-, Geflügel-, Wild-, Gemüse- oder Eierbasis, auch in konservierter Form; Obstsalate, auch in konservierter Form; Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Kakao, Zucker, auch aromatisiert; Kaffee- und Teegetränke, Kräuter- und Früchtetees (soweit in Klasse 30 enthalten); Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel), insbesondere sogenannte Riegel; Zuckerwaren; Marzipan- und Marzipanersatzwaren; Marzipan und andere Rohmassen; Brot, feine Back- und Konditorwaren, Dauerbackwaren; Knabberartikel auf Getreide-, Kartoffel- oder Maniok- oder Topinamborbasis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver und andere Treibmittel (soweit in Klasse 30 enthalten); Speisesalz; Senf, Essig, Soßen (ausgenommen Salatsoßen); Gewürze und Würzmittel; Speiseeis einschließlich Sahne, Frucht- und Milcheis; Dienstleistungen eines Restaurationsbetriebes; Partyservice

Quelle: DPMA

EUIPO: Schwache Marke = gegrenzter Schutzumfang

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass zwischen den Zeichen „für Tabakwaren und rauchbezogene Waren der Klasse 34“ keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass die Zeichen visuell und klanglich sowie begrifflich in hohem Maße ähnlich sind, da beide auf die Vorstellung von „erst“, „best“ oder „Premiumqualität“ verweisen (§ 50–52, 60).

Die ältere Marke „PRIMUS“ vermittelt jedoch eine in der gesamten Europäischen Union allgemein verständliche lobende Bedeutung und besitzt daher nur ein minimales Maß an inhärenter Unterscheidungskraft (§§ 39–41, 58). Folglich genießt sie einen sehr begrenzten Schutzumfang (§ 61). Die Beschwerdekammer betont, dass eine Ähnlichkeit, die auf einem nicht unterscheidungskräftigen oder nur schwach unterscheidungskräftigen Begriff beruht, bei der Gesamtbeurteilung nur begrenzte Bedeutung hat. Die Gewährung von Schutz unter solchen Umständen würde die Gefahr bergen, ein ungerechtfertigtes Monopol auf einen allgemeinen lobenden Begriff zu verleihen, was den Grundsätzen für schwache Marken widersprechen würde (§ 66–68, 70).

Dementsprechend reicht trotz des hohen Grades an Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und der Identität oder Ähnlichkeit der Waren die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke in Verbindung mit dem relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen

Quelle: EUIPO