
Heute vor 19 Jahren

markenrechtliches Sammelsurium


Der Große Ausschuss hat seine jüngste Entscheidung zur Eintragungsfähigkeit des für den Käse „SALVA CREMASCO“ g.U. vorgeschriebenen g.U.-Logos als EU-Kollektivmarke erlassen [14.05.2026, R 1946/2024 G, SCCS (Abb.)].
Die Entscheidung befasst sich mit zwei wesentlichen Rechtsfragen.
Erstens bestätigte die Große Kammer, dass ein gemäß den g.U.-Spezifikationen vorgeschriebenes Logo grundsätzlich als Kollektivmarke eingetragen werden kann, wenn der Anmelder das offiziell anerkannte Konsortium ist, das für den Schutz und die Überwachung der g.U. zuständig ist. Die Kammer betonte, dass die satzungsmäßigen Aufgaben des Konsortiums, seine offene Mitgliederstruktur und seine Kontrollmechanismen eine einheitliche und vorschriftsmäßige Verwendung des Logos durch alle zugelassenen Marktteilnehmer gewährleisten und damit das g.U.-System stärken.
Zweitens stellte die Große Kammer fest, dass das Zeichen nicht irreführend im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 der EU-Markenverordnung ist. Es ist unwahrscheinlich, dass Verbraucher das Bildlogo selbst als Kennzeichnung der g.U. wahrnehmen, insbesondere da das Logo den Namen der geografischen Angabe nicht enthält. In Anbetracht der Tatsache, dass der geschützte Name „SALVA CREMASCO“ und das offizielle GUA-Symbol neben dem Logo erscheinen, kam die Große Kammer zu dem Schluss, dass das Logo lediglich als ergänzende Marke fungiert und keinen irreführenden Eindruck hinsichtlich der geschützten Bezeichnung erweckt.
Die Entscheidung bestätigt, dass Kollektivmarken als ergänzende Instrumente für die Überwachung, Durchsetzung und den Schutz von GUA-bezogenen Zeichen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union dienen können.
Quelle: EUIPO

Ums Taschentuch geht es bei der ersten geschützten geografischen Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse.

Das traditionelle bestickte Taschentuch ist das erste portugiesische Produkt, das im Rahmen des EU-Systems für geografische Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse registriert wurde, und ist nun in allen EU-Mitgliedstaaten geschützt.
Die Registrierung würdigt den Zusammenhang zwischen dem Produkt, seinem geografischen Ursprung und dem traditionellen Know-how, das mit diesen bestickten Taschentüchern verbunden ist. Sie stammen aus Nordportugal, sind historisch mit Traditionen der Balz verbunden und gelten nach wie vor als anerkannter Ausdruck der portugiesischen Volkskultur und des handwerklichen Erbes.
In den ersten sechs Monaten seit Inbetriebnahme des Systems sind beim EUIPO 74 Anträge auf geografische Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse eingegangen.
Bislang wurden Anträge für Erzeugnisse aus Portugal, Frankreich, der Slowakei, Schweden, Tschechien und Slowenien eingereicht.
Einen Überblick über die eingereichten Anträge findet man auf GIview
