EuG sieht keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren in Klasse 7 (Maschinen, Motoren und Getriebekomponenten) identisch sind.

Das Gericht bestätigt, dass die gemeinsamen Elemente „motion/motions“ für Maschinen und Motoren beschreibend oder stark andeutend sind, während der Buchstabe „G“ eine geringe Unterscheidungskraft aufweist, insbesondere wenn er als Zahnrad stilisiert ist. Ihr Zusammentreffen hat daher nur begrenzte Auswirkungen auf den Vergleich. Die Marken unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anordnungen, Konfigurationen und Stilisierungen erheblich in ihrem visuellen Gesamteindruck, was zu einer geringen visuellen und begrifflichen Ähnlichkeit und nur einer durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit führt. Da es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachleute handelt, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufbringen, und da Kaufentscheidungen nach einer visuellen Prüfung getroffen werden, sind die visuellen Unterschiede entscheidend.

Das Gericht bestätigt ferner, dass die ältere Marke eine schwache originäre Unterscheidungskraft aufweist und dass weder eine erhöhte Unterscheidungskraft noch eine Bekanntheit nachgewiesen ist, so dass Art. 8 Abs. 5 EU-Markenverordnung keine Anwendung findet.

Quelle: EUIPO

B304 – BPatG korrigiert das DPMA

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 49/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung der Wortmarke “B304” zu befassen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „B304“ stelle für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige und zugleich freihaltebedürftige Angabe dar. Es bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen diene.

Das Zeichen sei aus dem Großbuchstaben B und der Zahl 304 zusammengesetzt.
Die Buchstaben-Zahlenkombination „B304“ sei eine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für die Bezeichnung „Bundesstraße 304“, welche von Dachau durch München über Ebersberg, Wasserburg am Inn und Traunstein bis nach Freilassing an der Staatsgrenze zu Österreich führe. Bundesstraßen würden im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wie Autobahnen mit entsprechenden Abkürzungen benannt. So werde beispielsweise die Bundesautobahn 8 in aller Regel nur als „A 8“ bezeichnet, etwa bei Staumeldungen im Radio. Hiervon ausgehend werde der angesprochene Verkehr das Zeichen „B304“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als sachbezogene Aussage im Sinne einer Ortsangabe verstehen.

Das BPatG mochte dieser Argumentation nicht folgen und gab der Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA statt.

EUIPO: BLACKBERRY ./. Blueberry chargers

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens für verschiedene Arten von Ladegeräten der Klasse 9 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 der EU-Markenverordnung und stellt fest, dass die Benutzung des angefochtenen Zeichens den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde.

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass die ältere EU-Marke in der EU zum Zeitpunkt der Anmeldung des beanstandeten Zeichens über ein sehr hohes Ansehen für Mobiltelefone und Smartphones sowie über ein durchschnittliches Ansehen für Automobilsoftware verfügt. Dieses Ansehen ist insbesondere in Deutschland und Frankreich begründet und bleibt trotz der Marktentwicklung und des verstärkten Wettbewerbs relevant (§ 80–91).

Die Beschwerdekammer stellt sodann einen Zusammenhang zwischen den Zeichen her und berücksichtigt dabei die Ähnlichkeit der Wortelemente, die hohe Bekanntheit der älteren Marke sowie die Nähe der Waren, nämlich Batterieladegeräte und Ladegeräte für Elektroautos, die im Kontext von Smart Mobility und vernetzten Geräten als funktional und kommerziell mit Smartphones und Automobilsoftware verbunden angesehen werden (§§ 97–107).

Schließlich stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Benutzung des beanstandeten Zeichens die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Die maßgeblichen Verbraucher könnten von einer Kompatibilität oder Integration mit BLACKBERRY-Software oder -Geräten ausgehen und dies als Qualitätsmerkmal wahrnehmen, das ihre Kaufentscheidung beeinflusst (§ 110–115).

Quelle: EUIPO