EUIPO Case-law Research Report – Der kennzeichnende Charakter von Slogans

Passend zum gestrigen Urteil des Europäischen Gerichts zum Slogan “CRAVE NO MORE” folgt heute der EUIPO Rechtsprechungsbericht zur Unterscheidungskraft von Slogan.

Quelle: EUIPO

1 Der Bericht über die Unterscheidungskraft von Slogans ist eine Zusammenstellung der Rechtsprechung des Gerichts (GC), des Gerichtshofs (CJ) und der Beschwerdekammern (die Kammern oder BoA), die mit dem Ziel erstellt wurde, die einschlägige Rechtsprechung und Trends zu diesem Thema zu identifizieren und zu analysieren.


2 Der Zweck besteht darin, die Arbeit der Kammern weiter zu unterstützen, um die Kohärenz ihrer Entscheidungspraxis mit der Rechtsprechung der
europäischen Gerichte und zwischen den Kammern selbst aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Damit trägt er zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen und der Rechtssicherheit im Allgemeinen bei. Durch die Verbreitung relevanter rechtlicher Informationen dient er auch der Verbesserung des Wissensstands, der Sensibilisierung und der Transparenz
unter den verschiedenen Interessengruppen der BoA.


3 Es handelt sich um ein Arbeitsdokument, das die bestehende Rechtsprechung und das Ergebnis der Diskussionen innerhalb der Konsistenz-Kreise und der allgemeinen Konsistenz-Sitzung der Beschwerdekammern zum jeweiligen Datum des Berichts widerspiegelt und keine bindende Wirkung für die
Beschwerdekammern haben sollte. Es wurde den Mitarbeitern der Beschwerdekammern und der Öffentlichkeit ausschließlich zu
Informationszwecken zur Verfügung gestellt.


4 Die Beschreibbarkeit, erworbene Unterscheidungskraft oder Irreführbarkeit von Slogans liegen außerhalb des Umfangs dieser Analyse.

Quelle: EUIPO

CRAVE NO MORE: Slogan-Marke abgelehnt

Quelle: EUIPO

Das Gericht (GC) bestätigt die Ablehnung des angefochtenen Zeichens aufgrund seiner mangelnden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 43) in Bezug auf die fraglichen Waren, bei denen es sich hauptsächlich um Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und Getränke handelt.

Das Gericht stellt fest, dass der Wortlaut des angefochtenen Zeichens grammatikalisch gewöhnlich und unmittelbar verständlich ist und es ihm an jeglichem fantasievollen oder interpretativen Element mangelt, das die Waren von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnte (§ 30). Es stellt ferner fest, dass die Verwendung unvollständiger Sätze in Werbeslogans unabhängig von den beworbenen Waren oder Dienstleistungen üblich ist (§ 23). Auch die schlichte grafische Darstellung in grauen Großbuchstaben und Standardschrift verleiht dem angefochtenen Zeichen keine Unterscheidungskraft (§ 41).

Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der englischsprachige Teil der Öffentlichkeit in der Europäischen Union das Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen würde. Vielmehr würde es ausschließlich als lobender Werbeslogan angesehen werden, der eine Wertangabe zu den jeweiligen Waren vermitteln soll.

Quelle: EUIPO