Das Gericht bestätigt die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl die Waren in Klasse 7 (Maschinen, Motoren und Getriebekomponenten) identisch sind.
Das Gericht bestätigt, dass die gemeinsamen Elemente „motion/motions“ für Maschinen und Motoren beschreibend oder stark andeutend sind, während der Buchstabe „G“ eine geringe Unterscheidungskraft aufweist, insbesondere wenn er als Zahnrad stilisiert ist. Ihr Zusammentreffen hat daher nur begrenzte Auswirkungen auf den Vergleich. Die Marken unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Anordnungen, Konfigurationen und Stilisierungen erheblich in ihrem visuellen Gesamteindruck, was zu einer geringen visuellen und begrifflichen Ähnlichkeit und nur einer durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit führt. Da es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachleute handelt, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit aufbringen, und da Kaufentscheidungen nach einer visuellen Prüfung getroffen werden, sind die visuellen Unterschiede entscheidend.
Das Gericht bestätigt ferner, dass die ältere Marke eine schwache originäre Unterscheidungskraft aufweist und dass weder eine erhöhte Unterscheidungskraft noch eine Bekanntheit nachgewiesen ist, so dass Art. 8 Abs. 5 EU-Markenverordnung keine Anwendung findet.
Quelle: EUIPO




