EuG: vklaw vs. VC LAW

Quelle: EUIPO

Keine Verwechslungsgefahr für die Fachöffentlichkeit – Fremdsprachenkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise – Schwaches Element – Teilweise Aufhebung der Entscheidung – Teilweise Stattgabe der EUTM-Anmeldung

Das Gericht (GC) hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) teilweise auf und lässt die Eintragung des angefochtenen Zeichens für Waren der Klasse 16, wie Rechtsberichte, juristische Fachzeitschriften, Fachmagazine, und Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 im Zusammenhang mit Unternehmens- und Rechtsberatung zu.

Beide Marken enthalten das englische Wort „law“. Das Gericht erinnert daran, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht englischsprachiges Publikum englische Wörter versteht, wenn diese Wörter zum Grundwortschatz gehören oder im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen gebräuchlich sind, so dass das relevante Publikum aufgrund der häufigen Begegnung mit diesen Begriffen in der Lage ist, ihre Bedeutung zu erfassen, oder wenn es sich um ein Fachpublikum handelt, das in dem betreffenden Bereich häufig oder normalerweise Englisch verwendet. (§ 33).

Daher wird das Wortelement „law“ für Fachleute im Rechtsbereich und in eng damit verbundenen Geschäftsbereichen in Bulgarien und Polen als beschreibend angesehen, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in diesen Mitgliedstaaten gestützt hat (§ 34, 41). Der beschreibende Charakter des Begriffs „law“ schränkt dessen Einfluss auf den Gesamteindruck der Zeichen ein. Infolgedessen ist der Grad der visuellen Ähnlichkeit gering und der Grad der klanglichen Ähnlichkeit durchschnittlich (§ 47, 52).

Während für die allgemeine Öffentlichkeit eine Verwechslungsgefahr bestätigt wird (§ 46, 63), stellt das Gericht fest, dass die Ähnlichkeiten der Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die sich an ein Fachpublikum richten, nicht schwerer wiegen als ihre Unterschiede (§ 66-67).

Quelle: EUIPO

RotoBett – Beschwerdekammer zur Nichtbenutzung

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass der EUTM-Inhaber die angefochtene EUTM innerhalb der relevanten Frist nicht benutzt hat und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung gemäß Artikel 18 Absatz 1 EUTMR und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EUTMR nachweisen konnte.

Der Inhaber der Unionsmarke argumentierte, dass die laufenden Verletzungs-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie das Risiko von Schadensersatzansprüchen und Investitionsverlusten die Benutzung rechtlich und wirtschaftlich unzumutbar machten (§ 27-29, 32). Die Beschwerdekammer weist dieses Argument zurück und erinnert daran, dass berechtigte Gründe objektive Hindernisse darstellen müssen, die unabhängig vom Willen des Inhabers sind, und streng auszulegen sind (§ 18-20, 22). Kommerzielle Vorsicht und Prozessstrategie fallen in den Einflussbereich des Inhabers und können die Nichtbenutzung nicht rechtfertigen (§ 33-36).

Die BoA betont ferner, dass die bloße Androhung rechtlicher Schritte oder das Vorliegen eines anhängigen Verfahrens den Inhaber nicht von der Verpflichtung zur Benutzung der Marke entbindet. Da kein objektives Hindernis vorliegt, das die Benutzung unmöglich oder unzumutbar macht, hätte die Marke grundsätzlich benutzt werden können. Die Löschung ist daher zu Recht aufrechterhalten worden (§ 37-40)

Quelle: EUIPO

EUIPO: Geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte

Neues EU-Schutzsystem für geografische Angaben für handwerkliche und gewerbliche Produkte tritt in Kraft
Die Europäische Union (EU) hat ein neues Regulierungssystem zum Schutz der Namen von handwerklichen und gewerblichen Produkten geschaffen, deren Qualität, Ruf oder andere Eigenschaften auf ihre geografische Herkunft zurückzuführen sind.

Ab dem 1. Dezember 2025 nimmt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Anträge auf Eintragung der Namen von Handwerks- und Industrieprodukten als geografische Angaben (CIGI) entgegen. Dies ist ein wichtiger Meilenstein für Produzenten, Gemeinden und regionale Wirtschaftszweige, der zur Erhaltung und Förderung des reichen handwerklichen und industriellen Erbes beitragen wird.

Quelle und weitere Informationen liefert EUIPO