BPatG: Leitsatzentscheidung Neuschwansteiner

Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Quelle: Bundespatentgericht

DPMA-Jahresstatistik 2025: Zahl der Erfindungen deutlich gestiegen

Innovationstätigkeit in Digitaltechnologien und bei Elektromobilität legt massiv zu – Automobilindustrie weiter anmeldestärkste Branche – Nachfrage nach Markenschutz boomt unter anderem durch chinesische Anmelder und Online-Plattformen – DPMA-Präsidentin: Gutes Zeichen, dass der Schutz geistigen Eigentums für die Unternehmen weiter hohe Priorität hat

Die Nachfrage nach Schutzrechten des geistigen Eigentums für den deutschen Markt hat im vergangenen Jahr erneut deutlich zugenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) registrierte 2025 weitaus mehr Anmeldungen für Patente, Marken und Gebrauchsmuster als im Vorjahr. Die Zahl der Patentanmeldungen stieg um 4,7 Prozent auf 62.050, die der Markenanmeldungen sogar um 19,8 Prozent auf 96.328; Gebrauchsmusteranmeldungen nahmen um 19,3 Prozent auf 11.427 zu. Die Zahl der Designanmeldungen stieg um 5,9 Prozent auf 4.183. Erfreulich aus deutscher Sicht ist, dass inländische Anmelder zu dem Zuwachs im Patentbereich überdurchschnittlich stark beitrugen. 42.349 Anmeldungen kamen von inländischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen sowie freien Erfinderinnen und Erfindern (+ 5,6 %), 19.701 Anmeldungen kamen aus dem Ausland (+ 2,8 %). Das DPMA zeigte sich zudem abermals als sehr leistungsfähig und steigerte die Zahl abgeschlossener Eintragungs- und Prüfungsverfahren in fast allen Bereichen – bei Marken sogar im zweistelligen Prozentbereich.

„Der Schutz geistigen Eigentums hat hohe strategische Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und den Wohlstand in unserer Gesellschaft. Innovationen können ihr volles wirtschaftliches Potenzial nur entfalten, wenn sie geschützt werden. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es ein gutes Zeichen, dass der Schutz von Innovationen gerade für Unternehmen aus Deutschland weiter hohe Priorität hat“, sagte DPMA-Präsidentin Eva Schewior. „Neben ihrer immensen wirtschaftlichen Bedeutung, können Innovationen auch dabei helfen, gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Mit Schutzrechten bieten wir dafür einen enorm wichtigen Anreiz.

[…] Markenanmeldungen aus China um fast 200 Prozent gestiegen

Einer der Hauptgründe für den starken Anstieg im Markenbereich im vergangenen Jahr ist die mit 10.027 Anmeldungen sprunghaft gewachsene Nachfrage aus China (Vorjahr: 3.385 Anmeldungen, + 196,2 %). Deutlich zugenommen hat auch die Zahl der Anmeldungen aus den Vereinigten Staaten; diese lag bei 1.103 (Vorjahr: 549 Anmeldungen, + 100,9 %). Das spricht für eine deutliche Zunahme an Wirtschaftstätigkeit aus diesen beiden Ländern auf dem deutschen Markt. Auch die Nachfrage aus dem Inland nahm erheblich zu (+ 12,0 %). Was bei Marken zudem ins Gewicht fällt: Große Online-Handelsplattformen verlangen gewerbliche Schutzrechte, damit Anbieter auf der Plattform aktiv werden können.

Bei jeder Markenanmeldung ist zu definieren, auf welche Waren- oder Dienstleistungsklassen sich der Schutz beziehen soll. Hier gab es von 2024 auf 2025 den stärksten Anstieg bei der Warenklasse 9 („Elektronische Apparate und Instrumente; Computerhardware; Software; optische Geräte“): Es waren 20.823 Anmeldungen, in denen diese Klasse beansprucht wurde, ein Plus von 38,9 Prozent. Über alle Waren- und Dienstleistungsklassen hinweg stellt das DPMA fest, dass „KI“ oder „AI“ (für Künstliche Intelligenz, beziehungsweise englisch: Artificial Intelligence) besonders häufig Bestandteil von angemeldeten Wortmarken oder Wort-Bild-Marken ist.

Wie bei Patenten untersucht das DPMA auch, wie sich Markenanmeldungen auf die Bundesländer verteilen. Dabei stehen ebenfalls die bei Patenten genannten Bundesländer auf den ersten drei Plätzen – allerdings in umgekehrter Reihenfolge: Mit großem Abstand führt Nordrhein-Westfalen mit 24.499 vor Bayern mit 12.316 und Baden-Württemberg mit 9.249 Anmeldungen. Rechnet man auf die jeweilige Bevölkerung um, liegt Hamburg mit 185 Markenanmeldungen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf Rang 1. Es folgen Berlin (144) und Nordrhein-Westfalen (136) auf den Rängen 2 und 3.

Quelle: Pressemitteilung Deutsches Patent- und Markenamt

EuG: Wein ist Wein

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für Schaumweine und der älteren Marke für Weine, Spirituosen und Liköre in Klasse 33 Verwechslungsgefahr besteht.

Die Benutzung der älteren Marke in Bezug auf die spezifische Weinsorte, d. h. Fino (Sherry), reicht aus, um eine ernsthafte Benutzung für die breitere Kategorie von Weinen nachzuweisen, für die die Marke eingetragen ist. „Fino“ (Sherry) stellt keine eigenständige Unterkategorie dar: Es teilt denselben Verwendungszweck, dieselben Konsumkontexte und dieselben sensorischen Erfahrungen in Bezug auf Aroma, Geschmack und Textur wie Weine im Allgemeinen. Seine spezifische Herstellungsmethode und Ursprungsbezeichnung ändern nichts an dieser Beurteilung (§ 33–34).

Hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, dass das Aufmerksamkeitsniveau der maßgeblichen Verkehrskreise für Weine durchschnittlich ist (§ 48–51) und dass die Waren identisch sind, da Schaumweine unter die umfassendere Kategorie der Weine fallen (§ 53–55). Diese Faktoren führen in Verbindung mit der hohen visuellen und identischen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen dazu, dass das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestätigt (§ 96–99).

Quelle: EUIPO

DPMA meldet Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen

Aus dem DPMA Newsletter 01/2026

Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen

Seit Mitte 2025 häufen sich Markenanmeldungen, bei denen sich Zweifel an der Redlichkeit des Anmelders aufdrängen. Teilweise werden Zeichen angemeldet, die Dritte bereits ohne Registerschutz am Markt nutzen – offenbar, um diese nach Eintragung unter Druck zu setzen. Als Ursachen gelten insbesondere KI-gestützte Recherchemöglichkeiten sowie Blockademechanismen mancher Online-Verkaufsplattformen zugunsten eingetragener Marken.

Das DPMA prüft Markenanmeldungen bei entsprechenden Verdachtsmomenten auf eine mögliche Bösgläubigkeit des Anmelders gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Vor einer Zurückweisung erhalten Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme.

Unternehmen ohne Registermarke sollten eine Anmeldung prüfen und relevante Register aufmerksam prüfen. Mehr dazu in unserem Hinweis vom 11. Februar 2026.

BPatG: Leitsatzentscheidung “Jura To Go”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 518/23
Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Jura To Go

  1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (zB „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.
  2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.