
Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass die ältere Kollektivmarke nur über eine geringe inhärente Unterscheidungskraft verfügt, da sie EU-weit als Hinweis auf die geografische Herkunft und Qualität aus der Schweiz verstanden wird, insbesondere bei Uhren (§ 44–46, 63, 68).
Obwohl die ältere Kollektivmarke vollständig im beanstandeten Zeichen wiedergegeben ist, betrifft die Überschneidung ein Element mit geringer Unterscheidungskraft, das aufgrund seiner Größe und Position nur eine untergeordnete Rolle spielt, während das Element „NIVADA**“** der dominierende und unterscheidungskräftigste Bestandteil bleibt (§ 52). Folglich hat das gemeinsame Element nur begrenzte Auswirkungen auf den Zeichenvergleich und führt trotz der Identität oder hohen Ähnlichkeit der Waren nicht zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken (§ 66, 71).
In der Entscheidung wird ferner festgestellt, dass die behauptete unbefugte Nutzung einer Kollektivmarke nicht unter die Beurteilung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung fällt und mit anderen Rechtsbehelfen, wie z. B. Klagen wegen Verletzung, Nichtigkeit oder Löschung, verfolgt werden muss (§§ 73–74).
Quelle: EUIPO


