Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 49/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung der Wortmarke “B304” zu befassen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „B304“ stelle für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige und zugleich freihaltebedürftige Angabe dar. Es bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen diene.
Das Zeichen sei aus dem Großbuchstaben B und der Zahl 304 zusammengesetzt.
Die Buchstaben-Zahlenkombination „B304“ sei eine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für die Bezeichnung „Bundesstraße 304“, welche von Dachau durch München über Ebersberg, Wasserburg am Inn und Traunstein bis nach Freilassing an der Staatsgrenze zu Österreich führe. Bundesstraßen würden im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wie Autobahnen mit entsprechenden Abkürzungen benannt. So werde beispielsweise die Bundesautobahn 8 in aller Regel nur als „A 8“ bezeichnet, etwa bei Staumeldungen im Radio. Hiervon ausgehend werde der angesprochene Verkehr das Zeichen „B304“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als sachbezogene Aussage im Sinne einer Ortsangabe verstehen.
Das BPatG mochte dieser Argumentation nicht folgen und gab der Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA statt.




