EuG: Verwechslungsfähigkeit von prominenten Vornamen

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der EU-Markenverordnung (§ 69) zwischen der älteren schwedischen Marke und dem angefochtenen Zeichen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 11, wie beispielsweise Getränkeerwärmungssysteme und Software zu deren Betrieb.

Zwar gilt, dass die Öffentlichkeit Zeichen umso leichter unterscheiden kann, je kürzer sie sind; im vorliegenden Fall reichen jedoch der zusätzliche Buchstabe „t“ und die leichte Stilisierung des angefochtenen Zeichens nicht aus, um dessen Gesamteindruck zu verändern. Folglich sind die Zeichen visuell und klanglich ähnlich (§ 40–41, 46).

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht fest, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Zeichen, die sich auf Vornamen oder Nachnamen beziehen, nicht vollständig geklärt ist (§ 51). Zwar können solche Namen unter bestimmten Umständen einen begrifflichen Vergleich zulassen, doch hängt dies vom konkreten Kontext ab. Im vorliegenden Fall belegten die Beweise zwar die Berühmtheit von Elon Musk und Elton John, reichten jedoch angesichts der Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht aus, um nachzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Schweden die Vornamen „Elon“ und „Elton“ speziell mit diesen beiden Prominenten in Verbindung bringen, anstatt sie als gewöhnliche Vornamen oder gar als Fantasiebegriffe wahrzunehmen. Folglich haben diese Bedeutungen keinen Einfluss auf ihren Vergleich (§ 53, 55).

Was das Vorbringen des Antragstellers zu George Clooney betrifft, so stellt das Gericht fest, dass der Name George Clooney nach zahlreichen Werbekampagnen mit Nespresso-Kaffeemaschinen in Verbindung gebracht wird. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass vergleichbare Werbekampagnen in Bezug auf die streitigen Zeichen durchgeführt worden seien (§ 54).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Beschwerdekammer lehnt Markenlöschung ab

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Verfallserklärung durch die Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der streitigen EU-Marke, die für zahnärztliche Präparate der Klasse 5 und elektromedizinische Geräte der Klasse 10 eingetragen ist.

Gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung setzt die Löschung den Nachweis voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr für die betreffenden Waren zur Gattungsbezeichnung geworden ist und dass diese Entwicklung auf Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der EU-Marke zurückzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind kumulativ (§ 20–21).

Der Antragsteller machte geltend, die angefochtene EU-Marke sei zu einem Gattungsbegriff für ein Verfahren zur Zahnreinigung unter Verwendung eines Pulverstrahlgeräts geworden. Die Beschwerdekammer stellt jedoch fest, dass sich die Beweise hauptsächlich auf Dienstleistungen beziehen, während die angefochtene EU-Marke für Waren der Klassen 5 und 10 eingetragen ist (§ 37). Zudem stammen viele der Beweismittel aus Ländern außerhalb der EU, während die Tatsache, dass die Marke zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, innerhalb des Gebiets der EU festgestellt werden muss (§ 36). Folglich hat der Antragsteller auf Löschung nicht mit hinreichend klaren, präzisen und schlüssigen Beweisen nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angefochtene EU-Marke als Gattungsbezeichnung für diese Waren wahrnehmen (§ 45).

Obwohl eine Prüfung der zweiten Voraussetzung nicht erforderlich ist, stellt die Beschwerdekammer fest, dass der Inhaber der EU-Marke diese konsequent als Marke genutzt hat, unter anderem durch die Verwendung des ®-Zeichens. Dies zeigt, dass selbst wenn die EU-Marke hypothetisch zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre, dies nicht auf das Verhalten des Inhabers zurückzuführen wäre (§ 52).

Quelle: EUIPO

DPMAnutzerforum 2026

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert über das DPMAnutzerforum 2026.

Für den Markenbereich liest sich der Bericht aus dem Amt wie folgt:

Markenanmeldungen auf Allzeithoch

Sehr erfreuliche Nachrichten hatte Schewior auch von der Marke: „Mit 96.328 Markenanmeldungen sind wir 2025 auf dem Niveau unseres Allzeithochs kurz nach der Jahrtausendwende – damals getrieben durch den Boom neuer Internetunternehmen.“ Das Anmeldevolumen wuchs um fast 20 Prozent (19,3%).

Ein wichtiger Grund dafür ist,, dass Anbieter auf großen Online-Handelsplattformen Marken benötigen. Ein anderer ist die sprunghaft gewachsene Nachfrage aus China: Die Anmeldungen von dort sind um fast 200 Prozent (196,2%) auf mehr als 10.000 gestiegen. Deutlich zugenommen haben auch die Anmeldungen aus den USA: Diese lagen bei rund 1.100, ein Anstieg von mehr als 100 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. „Das spricht für eine deutliche Zunahme an Wirtschaftstätigkeit aus beiden Ländern auf dem deutschen Markt“, so Schewior.

Den stärksten Anstieg gab es bei der Warenklasse 9 (u.a. elektronische Apparate, Hard- und Software): hier waren 20.823 Anmeldungen zu verzeichnen, ein Plus von fast 40 Prozent (38,9%). Diese Zahlen, viele Präsentation und weitere Informationen finden Sie übrigens in den Unterlagen zum DPMAnutzerforum 2026.

Quelle: DPMA