BPatG: Roter Punkt

Leitsatz
Aktenzeichen: 26 W (pat) 73/20
Entscheidungsdatum: 1. Juli 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 50 Abs. 1, 152, 156 MarkenG

Entscheidung: Roter Punkt
Parallelentscheidung: 26 W (pat) 70/20

Leitsatz:

  1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich.
  2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke geschaffenen Löschungsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass ihre ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig anzusehen ist. Ansonsten hätte die in § 152 MarkenG vorgesehene Rückwirkung dahingehend eingeschränkt werden müssen, dass in § 156 Satz 2 MarkenG nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung vor dem Januar 1995 abgestellt wird.
  3. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren das konkret beanspruchte Zeichen und im Löschungsverfahren die konkret angegriffene Marke zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind.
  4. Die Farben einer angemeldeten Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; die Farbe muss nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.

Quelle: Bundespatentgericht

Gastbeitrag: Markenkollisionen in der Praxis: Rechtliche Analyse häufiger Verwechslungsrisiken und Strategien zur Risikovermeidung

Markenkollisionen entstehen, wenn neue Marken bestehenden sehr ähnlich sind. Schon kleine Unterschiede in Schrift, Logo oder Klang können zu Verwechslungen führen und rechtliche Konflikte auslösen. Besonders in gesättigten Märkten steigt das Risiko, dass Verbraucher Marken verwechseln oder falsche Rückschlüsse auf Herkunft und Qualität ziehen. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre geplante Marke mit bestehenden Marken kollidiert.

Eine gründliche Prüfung und Markenanmeldung ist der erste Schritt, um Risiken zu minimieren. Dabei werden Ähnlichkeiten erkannt und Konflikte vermieden. Strategien umfassen präzise Recherchen vor Anmeldung, Anpassung des Markenzeichens und Nutzung rechtlicher Instrumente wie Schutzklassen oder geografischer Abgrenzung.

Marketing, Online-Auftritt und Lieferketten sollten ebenfalls auf Verwechslungsrisiken geprüft werden. Bei Unsicherheiten oder Konflikten ist frühzeitige Unterstützung durch spezialisierte Rechtsberatung sinnvoll. So lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden oder effizient lösen.

MTR Legal RechtsanwälteErfahrene Anwälte für Markenrecht sichern den Schutz und die Durchsetzung Ihrer Markenrechte.

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Nizzaklassifikation 13. Auflage – Änderungen 2026

Am 1. Januar 2026 trat eine neue Ausgabe der Nizza-Klassifikation in Kraft, die 13. Ausgabe (Version 2026). Markenanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden, werden nach dieser neuen Ausgabe klassifiziert.

Nizza 13 (2026) weist gegenüber der vorherigen Ausgabe mehrere wesentliche Änderungen auf, darunter Ergänzungen und Übertragungen von einer Klasse in eine andere.

Änderung: Ätherische Öle werden nach ihrem Verwendungszweck klassifiziert, daher werden diejenigen, die in der Herstellung verwendet werden, in Klasse 1 klassifiziert, und diejenigen, die zur Parfümierung verwendet werden, bleiben mit allen Duftstoffen in Klasse 3. Es wurde auch klargestellt, dass alle Lebensmittelaromen nun in Klasse 30 klassifiziert sind (während diejenigen, die ätherische Öle sind, zuvor in Klasse 3 klassifiziert worden sein könnten).

Korrekturbrillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen werden von Klasse 9 in Klasse 10 verschoben.

Einsatz- und Rettungsfahrzeuge:* Feuerwehrautos*, Feuerlöschboote und Rettungsboote werden von Klasse 9 in Klasse 12 verschoben.


Kupplungsbeläge werden aus Klasse 17 entfernt: Diese werden nun danach klassifiziert, ob sie für Landfahrzeuge (Klasse 12) bestimmt sind oder nicht (Klasse 7).

Sonnenschirme wurden in Klasse 18 in „Handsonnenschirme” geändert und Terrassenschirme wurden in Klasse 22 hinzugefügt, um deutlich zu machen, dass nur Handschirme und Handsonnenschirme in Klasse 18 klassifiziert sind.

Elektrisch beheizte Kleidung, die weder zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen noch für medizinische Zwecke bestimmt ist, wurde von Klasse 11 in Klasse 25 verschoben.

Yoga-Artikel wurden entsprechend ihrer Beschaffenheit in die entsprechenden Klassen eingeordnet. Yoga- und Meditationskissen befinden sich in Klasse 20, Yoga-Handschuhe in Klasse 25, Meditationsmatten in Klasse 27 und Yoga-Blöcke in Klasse 28.

In Bezug auf Dienstleistungen sind folgende Änderungen zu nennen:

Künstliche Intelligenz als Dienstleistung [AIaaS] wurde als neuer Eintrag in Klasse 42 aufgenommen.

Die Buchung und Vermittlung von Zugang zu Flughafenlounges wurde in Klasse 43 aufgenommen.

Änderungen bei der Vermietung von Brillen und Sonnenbrillen, die nun beide nur noch in Klasse 44 klassifiziert sind.

Quelle: EUIPO