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markenrechtliches Sammelsurium

Aktenzeichen: 30 W (pat) 21/22
Entscheidungsdatum: 3. Februar 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Entscheidung BPatG,
Beschluss vom 3. Februar 2025, 30 W (pat) 21/2
Smartgamr / smart games
Bei der Widerspruchsmarke „smart games“ handelt es sich um ein von Haus aus beschreibendes, über keine schutzbegründende Eigenprägung verfügendes Zeichen.
Zwar darf die Schutzfähigkeit eines solchen Zeichens aufgrund seiner Eintragung als
Marke im Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden, so dass die eingetragene
Marke nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt werden darf, sondern ihr ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss. Jedoch ist der Schutzumfang solcher Marken eng zu bemessen, so dass im Einzelfall schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus ihm herausführen können und eine Verwechslungsgefahr verneint werden muss.
Quelle: Bundespatentgericht
Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass die ältere Bildmarke, bestehend aus dem ikonischen „4G“-Symbol, zumindest für Parfüms der Klasse 3 einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Die Beweise belegen eine jahrzehntelange kontinuierliche Nutzung, umfangreiche Werbung in großen Modemagazinen, bedeutende Verkaufszahlen in der gesamten EU, zahlreiche Branchenauszeichnungen und eine langjährige kombinierte Nutzung mit der bekannten Wortmarke „GIVENCHY“. Folglich ist die relevante Öffentlichkeit dem Bildzeichen mit derselben Intensität und Häufigkeit ausgesetzt wie der renommierten Wortmarke. Angesichts dieser symbiotischen wirtschaftlichen Realität werden der gute Ruf und das mit dem Namen „GIVENCHY“ verbundene Image von Luxus, Prestige und Qualität auf das seit langem bestehende Bildzeichen übertragen. Infolgedessen assoziiert die relevante Öffentlichkeit das Bildzeichen stark mit Luxus, Prestige und hoher Qualität (§ 32–43).
Die BoA hebt hervor, dass zwischen Parfüms und den streitigen Dienstleistungen – Finanz- und Investitionsdienstleistungen durch Partnerschaften mit Marken, um Investoren in Klasse 36 Teileigentum an Luxusgütern anzubieten – eine spezifische und unbestreitbare Verbindung besteht, die durch den von ihnen angesprochenen Marktsektor definiert ist: den Luxussektor. Diese Überschneidung in Verbindung mit dem guten Ruf der Marke führt dazu, dass die Öffentlichkeit angesichts der hohen visuellen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und der Tatsache, dass die ältere Marke nicht nur ein Logo für Parfüms ist, sondern ein Symbol für ein berühmtes Luxusunternehmen (§ 65-68), eine unmittelbare Verbindung zwischen den Zeichen herstellt.
Diese Assoziation ermöglicht es dem Inhaber der internationalen Registrierung, von einem unmittelbaren Vertrauen und einer Attraktivität zu profitieren, die er nicht selbst erworben hat. Diese Übertragung des Images verschafft ihm einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, da sie den Markteintritt erleichtert und Investoren anzieht, die vom Prestige der älteren Marke angezogen werden, ohne dass er entsprechende Investitionen in den Aufbau seines Ansehens tätigen muss. Daher würde die Verwendung des angefochtenen Zeichens die Attraktivität und das Prestige der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen und einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschaffen (§ 79-81).
Quelle: EUIPO

Unter der Markennummer 019309075 führt das Europäische Markenamt EUIPO die dreidimensionale Markenanmeldung der FIFA vom 27.01.2026.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 04, 06, 09, 10, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 41 und 43.
Die Markenanmeldung stellt den Pokal des FIFA Women’s Champions Cup dar.
Eine lang erwartete Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist gerade zu einer Frage ergangen, die in der Praxis immer wieder auftaucht: Kann der Name eines berühmten Autors als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen fungieren, die Inhalte transportieren können? In der Rechtssache GEORGE ORWELL (R 2248/2019-G) bestätigt die Große Beschwerdekammer die Zurückweisung des Zeichens für eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 (aufgezeichnete/digitale Medien, Druckerzeugnisse und Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung/Bildung).
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass berühmte Namen generell nicht als Marken eingetragen werden können. Vielmehr verdeutlicht sie, unter welchen Umständen der Name einer berühmten Person beschreibend für den Gegenstand der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein kann. Die Bedeutung der Entscheidung liegt in der Formulierung einer „Gegenstandsanalyse” gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR für Namen berühmter Personen durch die Große Beschwerdekammer, die sich wie ein praktischer Test liest: Wenn die maßgeblichen Verkehrskreise den Namen sofort als Beschreibung dessen verstehen, worum es bei den Waren und Dienstleistungen geht (oder was sie enthalten), ist das Zeichen beschreibend und daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Besonders bemerkenswert ist die nicht erschöpfende Liste von Parametern, anhand derer die Große Beschwerdekammer beurteilt, ob ein berühmter Name als Bezeichnung für einen Gegenstand wahrgenommen wird: Berühmtheit und Bekanntheit; weit verbreitete Verbreitung und Adaption der Werke; soziale und kulturelle Integration (Preise, Institutionen, Gedenkfeiern); die Dauer, seit der der Urheber bekannt ist und in der öffentlichen Diskussion präsent bleibt; sprachliche Ableitungen (hier „Orwellian“); und die Marktrealität (wie Bibliotheken/Buchhandlungen und das Publikum solche Materialien tatsächlich kategorisieren und suchen). Auf dieser Grundlage kommt die Große Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass „GEORGE ORWELL“ zumindest vom englischsprachigen Publikum in Irland und Malta als unmittelbarer Verweis auf den Autor und für die fraglichen Waren und Dienstleistungen als Hinweis darauf wahrgenommen wird, dass es sich um Orwell handelt.
Zwei weitere Punkte sind hervorzuheben. Erstens ist der Urheberrechtsstatus kein Trumpf: Das Bestehen oder Erlöschen des Urheberrechts ist für die Beurteilung nach Artikel 7 EUTMR nicht entscheidend. Zweitens haben die Identität und die Berechtigungserklärung des Antragstellers keinen Einfluss auf die absoluten Gründe: Die Entscheidung basiert auf der Wahrnehmung des Zeichens durch die Verbraucher für die angegebenen Waren und Dienstleistungen und nicht darauf, wer den Antrag stellt oder wer den Nachlass kontrolliert.
In der Praxis verdeutlicht diese Entscheidung die Herangehensweise des EUIPO an Namen von Autoren (und möglicherweise anderen Persönlichkeiten des kulturellen Lebens), wenn die Spezifikation Medien, Veröffentlichungen sowie kulturelle und Bildungsdienstleistungen umfasst. Sie verdeutlicht, wie die Beschreibbarkeit des „Gegenstands“ bewertet wird, wenn es sich bei dem Zeichen um einen weltweit bekannten Namen handelt.
Quelle: EUIPO
Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b EUTMR nicht anwendbar ist, da zwischen den Parteien eine entscheidende wirtschaftliche Verbindung besteht (§ 37, 43). Infolgedessen hebt die BoA die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gibt der EUTM-Anmeldung statt (§ 43).
Keine der Parteien bestritt, dass der Anmelder das beanstandete Zeichen bereits vor der Anmeldung der älteren Marke verwendet hatte und dass das französische Berufungsgericht Douai in Frankreich die Aktienübertragung, die andernfalls zu einer Trennung der Unternehmen geführt hätte, aufgehoben hatte. Folglich bleiben beide Unternehmen unter der Mehrheitsbeteiligung derselben Holdinggesellschaft und bilden eine einzige Unternehmensgruppe (§ 34-37).
Die Beschwerdekammer erklärt, dass bei Vorliegen einer solchen strukturellen Verbindung die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen als aus derselben kommerziellen Quelle stammend wahrnehmen, was die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr ausschließt (§ 43). Die wirtschaftliche Beziehung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung hinreichend konkret und wirksam, so dass die Marken nicht als Hinweis auf unterschiedliche kommerzielle Herkunft angesehen werden können (§ 39–42).
Quelle: EUIPO