Die Marke zur gestrigen BPatG Entscheidung

Quelle: DPMA, Aktenzeichen 3020190000613

Ich muss gestehen, dass die Herkunftsfunktion für mich spontan erfüllt scheint. Allerdings legen DPMA und Bundespatentgericht andere Prüfkriterien für die Markenform der “sonstigen Marke” hier Oberflächenmuster an, als z.B. für die identisch eingetragene Bildmarke.

Stellt sich natürlich die Frage, ob es bei eingetragener Bildmarke noch eine Oberflächenmustermarke braucht?

Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Volltext.

BPatG: Verneinung der Unterscheidungskraft einer „Mustermarke“ u.a. für Schuhe

Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 14. April 2026 in dem Verfahren betreffend die angemeldete „Mustermarke für ein sich wiederholendes Muster, das sich aus in einem Winkel von 90 Grad kreuzenden, aus Kreisbögen bestehenden Wellen zusammensetzt, wobei die dadurch jeweils eingeschlossenen Bereiche einen knochenähnlichen optischen Eindruck erhalten“ entschieden, dass dem Anmeldezeichen in Bezug auf den Großteil der beanspruchten Waren, u.a. Schuhe und Bekleidung, die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Denn es wird als „Oberflächenmuster“ der beanspruchten Waren ausschließlich als Dekorelement wahrgenommen und erschöpft sich aus Sicht des angesprochenen Publikums in der äußeren Gestalt der in Rede stehenden Waren. Eine herkunftshinweisende Funktion und damit eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens ist daher zu verneinen. Ein solches Zeichen verfügt nur dann über Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, wenn sich das beanspruchte Muster erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit auf dem betreffenden Warengebiet abhebt.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 MarkenG zugelassen.

Az.: 28 W (pat) 22/20

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

BPatG sieht Verwechslungsgefahr

Nachdem die Widerspruchsabteilung des DPMA den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wortmarke “COLIBRI” gegen das jüngere Kennzeichen “Villakolibri” mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hatte, urteilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren anders.

Der 29. Senat des Bundespatentgerichts stellte hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch richtete, Verwechslungsgefahr fest und ordnete die Löschung der jüngeren Marke an.

Bundespatentgericht 29 W (pat) 542/23