B304 – BPatG korrigiert das DPMA

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 49/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung der Wortmarke “B304” zu befassen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „B304“ stelle für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige und zugleich freihaltebedürftige Angabe dar. Es bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen diene.

Das Zeichen sei aus dem Großbuchstaben B und der Zahl 304 zusammengesetzt.
Die Buchstaben-Zahlenkombination „B304“ sei eine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für die Bezeichnung „Bundesstraße 304“, welche von Dachau durch München über Ebersberg, Wasserburg am Inn und Traunstein bis nach Freilassing an der Staatsgrenze zu Österreich führe. Bundesstraßen würden im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wie Autobahnen mit entsprechenden Abkürzungen benannt. So werde beispielsweise die Bundesautobahn 8 in aller Regel nur als „A 8“ bezeichnet, etwa bei Staumeldungen im Radio. Hiervon ausgehend werde der angesprochene Verkehr das Zeichen „B304“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als sachbezogene Aussage im Sinne einer Ortsangabe verstehen.

Das BPatG mochte dieser Argumentation nicht folgen und gab der Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA statt.

EUIPO: BLACKBERRY ./. Blueberry chargers

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens für verschiedene Arten von Ladegeräten der Klasse 9 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 der EU-Markenverordnung und stellt fest, dass die Benutzung des angefochtenen Zeichens den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde.

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass die ältere EU-Marke in der EU zum Zeitpunkt der Anmeldung des beanstandeten Zeichens über ein sehr hohes Ansehen für Mobiltelefone und Smartphones sowie über ein durchschnittliches Ansehen für Automobilsoftware verfügt. Dieses Ansehen ist insbesondere in Deutschland und Frankreich begründet und bleibt trotz der Marktentwicklung und des verstärkten Wettbewerbs relevant (§ 80–91).

Die Beschwerdekammer stellt sodann einen Zusammenhang zwischen den Zeichen her und berücksichtigt dabei die Ähnlichkeit der Wortelemente, die hohe Bekanntheit der älteren Marke sowie die Nähe der Waren, nämlich Batterieladegeräte und Ladegeräte für Elektroautos, die im Kontext von Smart Mobility und vernetzten Geräten als funktional und kommerziell mit Smartphones und Automobilsoftware verbunden angesehen werden (§§ 97–107).

Schließlich stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Benutzung des beanstandeten Zeichens die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Die maßgeblichen Verbraucher könnten von einer Kompatibilität oder Integration mit BLACKBERRY-Software oder -Geräten ausgehen und dies als Qualitätsmerkmal wahrnehmen, das ihre Kaufentscheidung beeinflusst (§ 110–115).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Kalamata vs KALAMATOS

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens für Oliven und Erzeugnisse auf Olivenbasis der Klasse 29 gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der EU-Markenverordnung in Verbindung mit der Verordnung 2024/1143 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 42).

Der gemeinsame Wortstamm „KALAMAT-“ reicht zusammen mit minimalen phonetischen und visuellen Unterschieden im Suffix und einer starken begrifflichen Verbindung zur griechischen Stadt Kalamata aus, um im Bewusstsein des durchschnittlichen EU-Verbrauchers eine hinreichend direkte und klare gedankliche Verbindung zwischen den von dem beanstandeten Zeichen erfassten Olivenölen und Olivenprodukten und den durch die älteren geografischen Angaben geschützten Olivenölen und Oliven herzustellen (§ 19, 27–28).

Die Beschwerdekammer betont, dass eine Assoziation weder eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Waren noch eine Verwechslungsgefahr oder Täuschung hinsichtlich der Herkunft erfordert. Eine Assoziation kann sich aus der teilweisen Übernahme des geschützten Namens, aus phonetischer und visueller Ähnlichkeit oder allein aus begrifflicher Nähe ergeben und kann auch dann festgestellt werden, wenn das angefochtene Zeichen lexikalisch nicht als bekannter Begriff erkannt wird (§ 20).

Die weitgehende Ähnlichkeit des Wortstamms „KALAMAT-“ in Verbindung mit einer lediglich geänderten Endung entspricht einem Muster, bei dem die EU-Rechtsprechung durchweg eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe bestätigt, da ein angeblicher Fantasiecharakter, der auf geringfügigen Abweichungen beruht, nicht ausreicht, um die von den maßgeblichen Verkehrskreisen gebildete gedankliche Verbindung zu beseitigen (§ 32).

Quelle: EUIPO