BGH: Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette

Urteil vom 17. September 2026 – I ZB 58/25

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Farbe Orange keinen Markenschutz für eine Baumarktkette genießt.

Sachverhalt:

Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberhin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das DPMA hat den Löschungsanträgen stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis ihrer fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der angegriffenen Marke eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte. Der angesprochene Verkehr ist nicht daran gewöhnt, dass für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden.

Das Eintragungshindernis der fehlenden originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ist nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden.

Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Marke im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Jahr 2010 nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte. Aus dem im Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten aus dem Jahr 2012 ergibt sich ein – für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichender – Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 % in der Gesamtbevölkerung. Bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln zählt die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr, weil es sich um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann. Auch in der Gesamtschau mit den von der Markeninhaberin vorgetragenen Umständen zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung ist die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht gerechtfertigt.

Das Bundespatentgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Das von der Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, das zu einem Zuordnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung gelangt, reicht zum Beweis nicht aus. Die Antragstellerinnen haben gegenbeweislich ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2021 vorgelegt, das zu einem Zuordnungsgrad von 30 % gelangt. Das Bundespatentgericht hat es ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen gehalten, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen ist. Es hat ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach bestehenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke im Januar 2025 durch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt werden. Das Bundespatentgericht musste nicht von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einholen.

Vorinstanz:

BPatG – Beschluss vom 5. Juni 2025 – 29 W (pat) 24/18

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof

BPatG: LIDL vs. Lidlship

Die Widerspruchsabteilung des DPMA hatte den Widerspruch aus der prioritätsälternen Wortmarke “LIDL” gegen die Marken “Lidlship” zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht sah die Lage im Beschwerdeverfahren (AZ: 29 W (pat) 36/22) anders und urteilte:

Die angegriffene Marke beeinträchtigt entgegen der Auffassung der Markenstelle gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft der
bekannten Widerspruchsmarke zu 1. in unlauterer Weise. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. April 2022 ist daher aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Marke 30 2019 018 984 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Quelle: BPatG

BPatG verweigert den Markenschutz

Im Beschwerdeverfahren 25 W (pat) 582/23 musste das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke “ZERT” für Dienstleistungen im Finanz- und Kryptobereich entscheiden.

Der 25. Senat stützte dabei die Auffassung des DPMA, dass das Kennzeichen als übliche Abkürzung für Zertifikat oder zertifizieren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.

Beschwerdekammer attestiert Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens „SUPERMAC’S“ für Restaurant- und Fast-Food-Dienstleistungen in Klasse 43 nach dem Widerspruch von McDonald’s auf der Grundlage seiner älteren EU-Marke „BIG MAC“, die unter anderem für Fleischsandwiches in Klasse 30 eingetragen ist.

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die ältere Marke durch intensive Benutzung und Bekanntheit auf dem EU-Markt eine gesteigerte Unterscheidungskraft für Fleischsandwiches erlangt hat (§§ 105–107).

Beim Vergleich der Zeichen ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das gemeinsame Element „MAC“ (im angefochtenen Zeichen in Possessivform) von Haus aus unterscheidungskräftig ist, während „BIG“ und „SUPER“ nicht unterscheidungskräftige lobende Begriffe sind, die sich jeweils auf Größe und Qualität bzw. Überlegenheit beziehen (§§ 75–77). Obwohl „MAC/MAC’S“ nicht dominierend ist, spielt es in beiden Zeichen eine eigenständige und unterscheidungskräftige Rolle (§ 80–81). Die Zeichen sind daher in bildlicher und klanglicher Hinsicht in unterdurchschnittlichem Maße und in begrifflicher Hinsicht zumindest in durchschnittlichem Maße ähnlich (§ 82–85).

Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass die Beurteilung auf den eingetragenen Marken sowie den eingetragenen Waren und Dienstleistungen beruhen muss und nicht auf den tatsächlichen geschäftlichen Aktivitäten der Parteien oder der beabsichtigten Verwendung. Folglich ist das Argument, dass „BIG MAC“ als Produktname fungiere, während „SUPERMAC’S“ als Restaurantname fungiere, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr irrelevant (§ 114–116). Ebenso reicht die angebliche Koexistenz in Irland nicht aus, da die Koexistenz einer EU-Marke EU-weit nachgewiesen werden muss und nachweislich darauf zurückzuführen sein muss, dass auf dem Markt keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 118–121).

Unter Anwendung des Grundsatzes der Wechselwirkung kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die geringe Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen durch die Ähnlichkeit der Zeichen und die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke ausgeglichen wird. Verbraucher könnten „SUPERMAC’S“ als Untermarke oder Variante von „BIG MAC“ für eine neue oder erweiterte Produktlinie von Fleischsandwiches wahrnehmen, was zu einer Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Markenverordnung führt (§§ 112, 123).

Quelle: EUIPO