BPatG: Phase 4

Aktenzeichen: 29 W (pat) 35/23
Entscheidungsdatum: 15. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

Entscheidungsname: Phase 4


Für die Beteiligtenfähigkeit einer aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei reicht es aus, wenn sie darlegt, dass sie über Vermögen z. B. in Form einer oder mehrerer Marken verfügt. Eine Werthaltigkeitsprüfung findet nicht statt. Beim Bestreiten der Werthaltigkeit der Marke(n) durch den Gegner muss der Markeninhaber weder einen Nachweis über den Vermögenswert erbringen, noch darlegen, dass er Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

Quelle: Bundespatentgericht

EUIPO: MYKONOS

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) erklärt die angefochtene EU-Marke für Parfümerieartikel, Duftstoffe und Körperpflegeprodukte der Klasse 3 für ungültig. Sie stellt fest, dass zum maßgeblichen Anmeldetag ein wesentlicher Teil der EU-Öffentlichkeit den Begriff „Mykonos“ als Namen einer griechischen Insel erkannte, die für ihr mediterranes Umfeld, ihren Tourismus, ihr kulturelles Erbe und ihre natürlichen Merkmale bekannt ist (§§ 35–36).

Die Beschwerdekammer betont, dass geografische Bezeichnungen sowohl im Lichte der aktuellen Marktbedingungen als auch ihrer potenziellen künftigen Verwendung als Hinweise auf die geografische Herkunft zu beurteilen sind (§§ 31–33, 42). Obwohl Mykonos nicht speziell als Standort für die Parfümherstellung bekannt ist, können dort Parfüms und Körperpflegeprodukte hergestellt werden, die häufig auf natürlichen Inhaltsstoffen basieren und unter Hinweis auf Herkunft, Nachhaltigkeit und lokal gewonnene Rohstoffe vermarktet werden (§§ 37–38). Unter diesen Umständen können Verbraucher den Begriff „Mykonos“ als Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren oder auf mit diesem Ort verbundene Eigenschaften wahrnehmen (§§ 39, 41).

Das Fehlen aktueller Hersteller, einer tatsächlichen Produktion auf der Insel oder exklusiver, mit Mykonos verbundener Merkmale schließt die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der EU-Markenverordnung nicht aus. Es reicht aus, dass das Zeichen als Hinweis auf die geografische Herkunft dienen kann und zu diesem Zweck in Zukunft verwendet werden könnte (§§ 42–43).

Die Beschwerdekammer bekräftigt ferner, dass geografische Bezeichnungen, die zur Herkunftsbezeichnung geeignet sind, im Einklang mit dem zugrunde liegenden öffentlichen Interesse allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen müssen.

Quelle: EUIPO

EUIPO: Keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt kein Verwechslungsrisiko fest, da das angefochtene Zeichen als rein bildliche Darstellung eines abstrakten zweirädrigen Fahrzeugs mit einem Stromkabel und einem Stecker wahrgenommen wird und nicht als stilisiertes Wortelement. Die Verbraucher müssten einen übermäßig analytischen und fantasievollen Denkprozess durchlaufen, um das angebliche Wortelement zu entschlüsseln, was mit der normalen Wahrnehmung von Marken durch den Durchschnittsverbraucher unvereinbar ist (§§ 24, 26–28). Folglich sind die Zeichen visuell, klanglich und begrifflich nicht ähnlich (§§ 32–33).

Die Beschwerdekammer bekräftigt, dass Zeichen so verglichen werden müssen, wie sie eingetragen sind und von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen werden. Marketingmaßnahmen, die darauf abzielen, den Verbrauchern die Entzifferung eines kryptischen Zeichens „beizubringen“, sind für diesen Vergleich grundsätzlich irrelevant und dürfen bei der Gesamtbeurteilung nur berücksichtigt werden, wenn sie ordnungsgemäß begründet sind, was hier nicht der Fall war (§ 28).

Da die Ähnlichkeit der Zeichen eine kumulative Voraussetzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EU-Markenverordnung ist, schließt das Fehlen jeglicher Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr aus, unabhängig von der Ähnlichkeit der Waren.

Quelle: EUIPO

Wem gehört Thomas Mann?

Markenrechtlich betrachtet, lässt sich die Frage ganz einfach beantworten: Der J.G. Niederegger GmbH & Co. KG aus Lübeck.

Seit dem 14.10.1998 besitzt das für Marzipan weltbekamnnte Unternehmen die Markenrechte an der Wortmarke “Thomas Mann“. Die Marke wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 39858984 geführt.

Beansprucht wird der Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43.

Fleisch, Wurst, Fisch, Krustentiere, Geflügel und Wild, auch in Form von Extrakten, Gelees oder Konserven sowie als Tiefkühlprodukte; Obst und Gemüse in getrockneter, gekochter, konservierter oder tiefgekühlter Form; Konfitüren, Obstgelees, Marmeladen; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt oder Milchpulver für Nahrungszwecke; Speiseöle und -fette; Salatsoßen; Feinkostsalate auf Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Krustentier-, Geflügel-, Wild-, Gemüse- oder Eierbasis, auch in konservierter Form; Obstsalate, auch in konservierter Form; Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Kakao, Zucker, auch aromatisiert; Kaffee- und Teegetränke, Kräuter- und Früchtetees (soweit in Klasse 30 enthalten); Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel), insbesondere sogenannte Riegel; Zuckerwaren; Marzipan- und Marzipanersatzwaren; Marzipan und andere Rohmassen; Brot, feine Back- und Konditorwaren, Dauerbackwaren; Knabberartikel auf Getreide-, Kartoffel- oder Maniok- oder Topinamborbasis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver und andere Treibmittel (soweit in Klasse 30 enthalten); Speisesalz; Senf, Essig, Soßen (ausgenommen Salatsoßen); Gewürze und Würzmittel; Speiseeis einschließlich Sahne, Frucht- und Milcheis; Dienstleistungen eines Restaurationsbetriebes; Partyservice

Quelle: DPMA