BPatG: Leitsatzentscheidung “Jura To Go”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 518/23
Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Jura To Go

  1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (zB „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.
  2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.

96328 – die Zahl des Tages

Liefert heute das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA.

Aus der Pressemitteilung vom heutigen Tag:

München. Die Nachfrage nach Schutzrechten des geistigen Eigentums für den deutschen Markt hat im vergangenen Jahr erneut deutlich zugenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) registrierte 2025 weitaus mehr Anmeldungen für Patente, Marken und Gebrauchsmuster als im Vorjahr. Die Zahl der Patentanmeldungen stieg um 4,7 Prozent auf 62.050, die der Markenanmeldungen sogar um 19,8 Prozent auf 96.328.

BPatG: „FRIDAYS FOR FUTURE“ 

Antrag auf deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke nebst Zeitrang ihres Erwerbs nicht statthaft

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf deklaratorische Eintragung des Zeichens „FRIDAYS FOR FUTURE“ in das beim DPMA geführte Markenregister, um dessen Amtsbekanntheit im Sinne des § 37 Abs. 4 MarkenG zu begründen.

Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei dem Zeichen um eine im Inland notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis Abs. 1 PVÜ. Ihr Schutz entsteht nach § 4 Nr. 3 MarkenG unabhängig von einer Eintragung in das Markenregister, sobald sie in einem wesentlichen Teil des Inlands notorische Bekanntheit erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist demzufolge für die Bestimmung des Zeitrangs einer notorisch bekannten Marke maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Ein Antrag auf Gewährung von Markenschutz durch Eintragung nach § 4 Nr. 1 MarkenG wurde nicht gestellt.

Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5 („FRIDAYS FOR FUTURE“) entschieden, dass insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage zu finden sei, die eine (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke ermöglichen würde. Zwar könne auch eine bestehende Notorietätsmarke zur Eintragung ins Register angemeldet werden. Deren Zeitrang entspreche allerdings ihrem Anmelde- oder ggf. ihrem Prioritätstag gemäß §§ 34 oder 35 MarkenG. Die von dem Antragsteller begehrte deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entstehung ihrer Bekanntheit als Zeitrang im Sinne von § 6 Abs. 3 MarkenG sei dagegen nicht vorgesehen. Sein darauf gerichteter Antrag sei folglich als nicht statthaft zu verwerfen.

Auf die weiteren Fragestellungen, insbesondere ob es sich bei „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V. m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ handelt und ob ihr der behauptete Zeitrang zukommt, kam es folglich nicht mehr an.

Az.: 25 W (pat) 48/22 – Rechtsmittelfrist läuft

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht